Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende (221.216)
CH - SH

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März
1) und Art. 18 lit. b Ziff. 9 des Gesetzes
2) , erlässt folgenden Normalarbeitsvertrag (NAV): ner Teil - oder teilzeitig, ausschliesslich oder über- -Verhältnisse. Räumlicher Gel- tungsbereich Persönlicher Geltungsbereich
§ 3
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt auch für Arbeitnehmende, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistun- gen in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechli- che Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Behin- derung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewältigung un- terstützen und ihnen Gesellschaft leisten und deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen.
2 Arbeitnehmende, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (nachfolgend Jugendl iche, jugendliche Arbeitnehmende), können nicht für die 24 -Stunden-Betreuung angestellt werden.
§ 4
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwi- schen Personen, die zueinander in einer der f olgenden Beziehungen stehen: a) Ehegattinnen und Ehegatten; b) eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner; c) Verwandte in auf - und absteigender Linie sowie deren Ehegat- tinnen oder Ehegatten oder deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner; d) Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner.
2 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt ausserdem nicht für: a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, es sei denn, es handelt sich um eine 24-Stunden-Betreuung; b) Personen in hauswirtschaftlichen Lehrverhältnissen; c) hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die dem öffentlichen Recht oder einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstellt sind; d) Arbeitnehmende, die einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unter- stehen, bezüglich der darin geregelten Punkte. Für die im GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag er- gänzend zur Anwendung.
§ 5
1 Als hauswirtschaftliche Arbeiten gelten insbesondere: a) Reinigungsarbeiten; b) Besorgung der Wäsche; c) Einkaufen; d) Koch en; e) Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken; Persönlicher Geltungsbereich im Rahmen der
24-Stunden -Be- tre uung Ausnahmen vom persönli- chen Geltungs- bereich Hauswirtschaft- liche Arbeiten
3) gelten nicht als hauswirtschaftliche Arbeiten. bestimmungen ene, der Arbeitssicherheit und der Un- und stillende Mütter gelten die Schutzbe-
4) , der
5) , der esetz vom 18. August 1993 (ArGV 3, Ge-
6) sowie der Verordnung des WBF über gefährliche
7) analog. gebenden haben auf die Gesundheit der Jugendlichen Persönlichkeits- schutz Arbeitssicher- heit und Arbeits- hygiene Schwangere Frauen und stil- lende Mütter Jugendliche
2 Für jugendliche Arbeitnehmende gelten die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han- del vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG) 4) und der Verordnung
5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (ArGV 5, Jugendar- beitsschutzverordnung) 8) analog.
3. Arbeitsbedingungen
§ 10
1 Die wöchentliche Arbeitszeit darf für Hausangestellte 42 Stunden und für Aupair -Angestellte 25 Stunden nicht überschreiten.
2 Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens 9 Stunden und endet in der Regel spätestens um 20.00 Uhr.
3 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden.
4 Essenszeiten, die mit keinen dienstlichen Pflichten verbunden sind und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse werden nicht als Arbeits- zeit angerechnet.
5 Für Arbeitsverhältnisse in der 24-Stunden-Betreuung ist § 45 an- wendbar.
§ 11
1 Als Pause gilt di e Zeit, während der die Arbeitnehmenden den Ar- beitgebenden beziehungsweise der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung stehen und auch keine telefonische Rufbereitschaft leisten.
2 Die Arbeitszeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrech en: a) eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden b) oder eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
§ 12
1 Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
2 Die Ruhezeit kann einmal in der Woche bis auf 8 Stunden herab- gesetzt werden, wenn die Dauer von 11 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten wird.
3 Bei jugendlichen Arbeitnehmenden muss eine zusammenhän- gende Ruhezeit von 12 Stunden eingehalten werden. Arbeitszeit Pausen Ruhezeit
ugemutet werden können. on wird gegenseitig ver- mit einem Zuschlag von 25 % enden zulässig. Überstunden Überzeit Nachtarbeit, Ar- beit an Sonn- und Feiertagen
4 An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwen- dige zu beschränken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zu- schlag von 50 %.
5 Arbeitgebende dürfen jugendliche Arbeitnehmende während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen.
§ 16
1 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitszeiten schriftlich zu erfassen.
2 Die Arbeitszeitdokumentation muss mindestens die Arbeitsstun- den, die Überstunden, falls vorhanden die Überzeit, die Ruhezeiten und die Pausen aufführen.
3 Die Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, die Unterlagen der Arbeitszeiterfassung einzusehen und erhalten jeweils zusam- men mit der Lohnabrechnung eine Kopie der aktuellen Arbeitszeit- dokumentation.
4 Für Arbeitsverhältnisse in der 24 -Stunden-Betreuung gilt § 49.
§ 17
1 Die Arbeitnehmenden haben jede Woche Anspruch auf zwei freie Tage. Ein freier Tag umfasst 24 aufeinanderfolgende Stunden.
2 An acht der folgenden Feiertage ist den Arbeitnehmenden, die an diesen Tagen einen Arbeitseinsatz haben, zusätzlich ein freier Tag zu gewähren: Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
1. Mai, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 1. August, Weih- nachtstag und Stephanstag.
3 Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen.
4 Mindestens einmal im Monat ist die wöchentliche Frei zeit von zwei Tagen zusammenhängend zu gewähren.
5 Im gegenseitigen Einverständnis können ausnahmsweise ganze freie Tage in Halbtage aufgeteilt werden.
6 Ein freier Halbtag gilt als gewährt, wenn der ganze Vormittag von
06.00 bis 14.00 Uhr oder der ganze N achmittag von 12.00 bis 20.00 Uhr arbeitsfrei bleibt.
7 Die Absätze 1, 4 und 5 sind für Arbeitsverhältnisse in der 24-Stun- den-Betreuung nicht anwendbar. Hier gilt die ergänzende Regelung in § 47. Arbeitszeitdoku- mentation Freizeit
- und Zahnarztbesuche, für die ildungs- ragenen Partnerin oder des einge- Religiöse Fei- ern, Arztbesu- che und Vor- sprachen bei Amtsstellen Weiterbildung Urlaub Ferien
b) zwischen dem vollendeten 20. Altersjahr und vollendeten 50. Al- tersjahr 4 Wochen; c) nach dem vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen; d) nach dem vollendeten 60. Altersjahr 6 Wochen.
2 Vom gesamten Ferienanspruch müssen mindestens zwei Ferien- wochen zusammenhängend gewährt werden.
3 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und neh- men nach Möglichkeit auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rück- sicht.
4 Im Eintritts - und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilsmässig (pro rata) berechnet.
5 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende haben prozentual den glei- chen Ferienanspruch wie Vollzeitbeschäftigte.
6 Die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden mit den Arbeitge- benden auf Reisen oder in den Ferien befinden, gilt nicht als Ferien, wenn die Arbeitnehmenden auch während dieser Zeit für die Arbeit- geben den hauswirtschaftliche Arbeiten besorgen.
4. Lohn
§ 22
1 Die Arbeitszeit ist mit einem Grundlohn zu vergüten, der dem Auf- gabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des oder der Angestellten entspricht und sich mindestens nach den in der bundesrätlichen Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft vom
20. Oktober 2010 (NAV Hauswirtschaft Bund)
9) festgelegten Min- destansätzen zu richten hat. Der Lohn der Arbeitnehmenden aus Barlohn oder aus Bar - und Naturallohn.
2 Das Arbeitspensum ist vor Antritt der Stelle schriftlich zu vereinba- ren. Es gilt dasselbe für den Grundlohn, welcher mindestens einmal pro Jahr unter Berücksichtigung der Leistungen, der Dienstjahre und einer allfälligen Teuerung zu überprüfen ist.
§ 23
1 Leben Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit den Arbeitgeben- den oder der zu betreuenden Person, so haben letztere für ausrei- chende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen. Diese Leistungen gelten als Naturallohn. Grundlohn Weitere Lohn- bestandteile und Ansprüche der Arbeitneh- menden
es muss den hygieni- ell ver- bewertet. wenn immer möglich im Stundenlohn Lohnzuschläge
3 Für Angestellte im Stundenlohn wird der auf die Ferienzeit und Fei- ertage entfallende Lohnanspruc h zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt. Feiertage können zusätzlich vergütet werden. Dies muss im Arbeitsvertrag sowie schriftlich in jeder einzelnen Lohnab- rechnung ausgewiesen und das Feriengeld und Feiertaggeld sepa- rat aufgeführt werden. Der Ferienzus chlag in Prozent berechnet sich wie folgt: Anzahl Ferientage / (260 – Anzahl Ferientage).
4 Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt: a) bei 4 Wochen Ferien 8,33 % des Stundenlohnes; b) bei 5 Wochen Ferien 10,64 % des Stundenlohnes; c) bei 6 Wochen Ferien 1 3.04 % des Stundenlohnes.
§ 26
1 Der Barlohn samt Sozialzulagen und Lohnzuschlägen ist den Ar- beitnehmenden spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
2 Die Familien - und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes n icht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Ab- züge auszurichten.
3 Bei der Auszahlung des Lohnes haben die Arbeitgebenden den Ar- beitnehmenden eine detaillierte, schriftliche Lohnabrechnung auszu- händigen.
4 In der Lohnabrechnung sind der Lohn sowi e allfällige Lohnzu- schläge und Lohnabzüge ersichtlich.
5. Leistungen bei Verhinderung
§ 27
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens der Arbeitgebenden nicht ge- leistet werden oder kommen sie aus anderen Gründen mit der An- nahme der Arbeitslei stung in Verzug, so bleiben die Arbeitgebenden zur Entrichtung des Bruttolohnes bzw. bei teilzeitbeschäftigten Ar- beitnehmenden zur Entrichtung der Anzahl vereinbarter Stunden nach Stundenlohn verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmenden zur Nachleistung ver pflichtet sind.
2 Die Arbeitnehmenden müssen sich auf den Lohn anrechnen las- sen, was sie wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absicht- lich unterlassen haben. Lohnzahlung und Lohnab- rechnung Arbeitgeberver- zug
nehmenden, sofern das Arbeits- e Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft mit den Arbeit- entrichten. gesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März
11) abgeschlossen haben. der Arbeitnehmenden. Unverschuldete Arbeitsverhinde- rung Sozial - versicherungen Kranken - versicherung
4 Die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind von den Arbeitnehmenden zu tragen.
§ 31
1 Die Arbeitgebenden schliessen für die Arbeitnehmenden Krankentaggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Ta- gen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen ab (Taggeld von 80 Pro- zent des Lohnes ab dem 31. Krankheitstag), sofern das Arbeitsver- hältnis für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
2 Die Kosten sind je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und Arbeit- nehmenden zu tragen.
3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft werden die gleichen Leistun- gen wie bei Krankheit versichert, sofern die Arbeitnehmenden bis zum Tag der Niederkunft während wenigstens 270 Tagen versichert gewesen waren.
4 Vereinbaren die Arbeitgebenden eine Aufschubzeit des Leistungs- beginnes des Taggeldes, so bleiben sie während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umfang von 80 % des Bruttolohnes verpflich- tet.
5 Leben die Arbeitnehm enden in Hausgemeinschaft mit den Arbeit- gebenden und erhalten Naturallohnleistungen, so können die Arbeit- gebenden die entsprechenden Beträge nach den Ansätzen der Ver- ordnung über die Alters - und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 (AHVV) 10) vom Krankentaggeld in Abzug bringen.
6 Fehlt der Versicherungsschutz, so haften die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden in dem Umfang, als diese bei bestehendem Ver- sicherungsschutz Leistungen erhielten.
7 Beschäftigen Arbeitgebende teilzeitbeschäftigte hauswi rtschaftli- che Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50 %, finden die Vorschriften über die Krankentaggeldversicherung keine Anwendung.
§ 32
1 Die Arbeitgebenden versichern die Arbeitnehmenden gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG) 12) .
2 Die Arbeitgebenden tragen die Kosten für die Versicherung für Be- rufsunfälle und Berufskrankheiten.
3 Die Arbeitnehmenden tragen die Kosten für die Versicherung für Nichtberufsunfälle. Krankentag- geldversiche- rung Unfall - versicherung
- bzw. Vaterschaftsentschädigung richtet sich
13) . dem Bundesgesetz über die -, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
14) bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ens gleich hoch sein wie jener der Arbeitnehmen- im Haushalt eine Haus- r- Mutterschafts - und Vater- schaftsentsch ä- digung Berufliche Vorsorge Weisungs - befugnis
§ 36
1 Die Arbeitnehmenden haben die ihnen übertragenen Arbeiten sorg- fältig auszuführen und die ihnen erteilten Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
2 Die Arbeitnehmenden habe n für den Schaden aufzukommen, den sie den Arbeitgebenden absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
3 Das Mass der Sorgfalt, für das die Arbeitnehmenden einzustehen haben, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufs risikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähig- keiten und Eigenschaften der Arbeitnehmenden, die die Arbeitge- benden gekannt hatten oder hätten kennen sollen.
8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 37
1 Die Probezeit beträgt einen Monat. Während dieser Zeit steht es den Parteien frei, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kün- digungsfrist von sieben Tagen aufzulösen.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten und nachher mit einer Kündigungsfrist von drei Mona- ten auf das Ende eines Mona tes gekündigt werden.
3 Die kündigende Partei muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
§ 38
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Ablauf der vereinbar- ten Dauer ohne Kündigung.
2 Falls eine Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vorgese- hen ist und schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Probezeit eine Woche, falls eine Vertragsdauer von weniger als 3 Monaten verein- bart wurde, und zwei Wochen, falls die V ertragsdauer weniger als 6 Monate beträgt.
§ 39
1 Aus wichtigen Gründen können die Arbeitgebenden und die Arbeit- nehmenden jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen.
2 Die kündigende Partei muss die fristlose Kündigung schriftlich gründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Haftung der Arbeitnehmen- den Kündigung bei unbefristeten Arbeitsverhält- nissen Kündigung bei befristeten Ar- beitsverhältnis- sen Fristlos Kündigung
oder schweizerischen Zivildienst leistet, unft; es erspart haben Kündigung zur Unzeit Ungerechtfer- tig te Entlassung
§ 42
1 Treten die Arbeitnehmenden ohne wichtigen Grund die Arbeits- stelle nich t an oder verlassen sie sie fristlos, so haben die Arbeitge- benden Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Bruttolohnes für einen Monat entspricht; ausserdem haben sie An- spruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2 Ist den Arbeitgebenden kein Schad en oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Ab- satz entspricht, so kann der Richter oder die Richterin diese nach eigenem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andern- falls ist der Anspruch verwirkt.
§ 43
1 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses haben Arbeitnehmende, die über 50 Jahre alt sind, mindestens 20 Dienstjahre bei denselben Ar- beitgebenden aufweisen und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, Anspruch auf folgende Abgangsentschädi- gung: a) für 20 bis 25 Dienstjahre zwei Bruttolöhne; b) für 26 bis 30 Dienstjahre drei Bruttolöhne; c) für 31 bis 35 Dienstjahre vier Bruttolöhne; d) für 36 bis 40 Dienstjahre fünf Bruttolöhne; e) über 40 Dienstjahre sechs Bruttolöhne.
2 Im Übrigen richtet sich die Pflicht der Arbeitgebenden zur Entrich- tung einer Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der Entschädigung infolge Ersatzleistungen, nach Art. 339b ff. des Bun- desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR) 1).
§ 44
1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von den Arbeitgebenden ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeits- verhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten aus- spricht.
2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnis- ses zu beschränken. Ungerechtfertig- tes Nichtantre- ten oder Verlas- sen der Arbeits- stelle Abgangsent- schädigung Zeugnis
Stunden- Betreuung Betreu- Für die Berechnung der Wochenarbeitszeit zählt t 30 Minuten am on zu erfolgen. Insbesondere nicht Arbeitszeit Präsenzzeit
§ 47
1 Den Arbeitnehmenden stehen wöchentlich ein ganzer Tag (24 Stunden) und ein Hal btag à 8 Stunden als Freizeit zu. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht verschoben und/oder zusammengelegt werden.
2 Während der wöchentlichen Freizeit dürfen die Arbeitnehmenden das Haus verlassen und stehen der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung.
3 Im Übrigen sind die Absätze 2, 3 und 6 von § 17 anwendbar.
§ 48
1 Als Pause gilt die Zeit, während der die Arbeitnehmenden das Haus verlassen können und der zu betreuenden Person nicht zur Verfü- gung stehen und auch keine telefonische Rufbereitschaft leisten.
2 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens 2 Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens 4 Stunden, davon mindestens 2 Stunden ohne Unterbrechung.
§ 49
1 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitszeiten schriftlich zu erfassen.
2 Die Arbeitszeitdokumentation muss mindestens die geleisteten ak- tiven Arbeitsstunden u nd Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht, die Überstunden und falls vorhanden die Überzeit auffüh- ren.
3 Die Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, die Unterlagen der Arbeit szeiterfassung einzusehen und erhalten jeweils zusam- men mit der Lohnabrechnung eine Kopie der aktuellen Arbeitszeit- dokumentation.
2. Lohn und Abzüge, Reisekosten
§ 50
1 Die Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht ist wie folgt zu entlöhnen: a) im Umfang von 25 % der Vergütung für die aktive Arbeitszeit, aber mindestens CHF 5.00 pro Stunde, falls es pro Woche bis zu maximal drei nächtlichen Einsätzen im Durchschnitt kommt; b) im Umfang von 35 % der Vergütung für die aktive Arbeitszeit, aber mindestens CHF 7.00 pro Stunde, falls es zu mehr als drei Freizeit Pausen Arbeitszeitdoku- mentation Lohn für Präsenzzeit
u mehr als ei- er Präsenzzeit einen akti- eit und Präsenzzeit inklusive Nachtarbeits - und -
10) und Rückreise zwischen Wohn- Lohnzuschläge Abzüge für Naturallohn Kündigung des Arbeitsverhält- nisses Reisekosten
3. Leistungen bei Verhinderung
§ 55
1 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfä higkeit ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsvertrages ab Beginn des Arbeitsver- trages geschuldet.
2 Im Übrigen ist § 28 anwendbar.
4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 56 Für Arbeitnehmende, die angestellt sind, um Betreuungsaufgaben

zu erfüllen und die in Hausgemeinschaft mit der betreuten Person leben, kann bei Tod oder einer Heimeinweisung der betreuten Per- son das angetretene Arbeitsverhältnis nach frühestens 30 Tagen seit diesem Ereignis aufgelöst werden.
5. Besondere Pflichten der Arbeitgebenden
§ 57
1 Das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses in der 24-Stunden-Be- treuung ist, unabhängig von der Dauer, innert zehn Tagen nach Zu- standekommen des Vertrages zu melden.
2 Das hierfür z u verwendende Meldeformular kann auf der Internet- seite des Kantons Schaffhausen (www.sh.ch) bezogen werden und ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Arbeitsinspektorat des Kantons Schaffhausen einzureichen. Unverschuldete Arbeitsverhinde- rung Tod oder Heim- einweisung der betreuten Per- son Meldepflicht
cht et- änzung
15) .
16) und in die kantonale Gesetzessamm- Abgabepflichten Abweichungen Vorbehalt des Gesetzes Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SR 220.
2) SHR 210.100.
3) SR 832.112.31.
4) SR 822.11.
5) SR 822.111.
6) SR 822.113.
7) SR 822.111.52.
8) SR 822.115.
9) SR 221.215.329.4.
10) SR 831.101.
11) SR 832.10.
12) SR 832.20.
13) SR 834.1.
14) SR 831.40.
15) SR 823.11.
16) Amtsblatt 2021, S. 1187.
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