Verordnung über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 (946.216)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

vom 21. September 2001 (Stand am 1. August 2003)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹ über aussenwirtschaftliche Massnahmen (Gesetz), in Ausführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001²,
verordnet:
¹ SR 946.201 ² SR 0.916.117.1
Art. 1 Auskunftspflicht
¹ Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verarbeiten, sind verpflichtet, der réservesuisse für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen.³
² Die Auskunftspflicht besteht in Bezug auf die folgenden Waren:
a. Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1100⁴;
b. Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1200;
c. Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2100;
d. Kaffee, geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2200;
e. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate, der Tarif-Nrn. 2101.1100, 2101.1210;
f. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, der Tarif-Nr. 2101.1290.
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung ( SR 531.12 ).
⁴ SR 632.10 Anhang
Art. 2 Übermittlung und Weiterleitung der gesamtschweizerischen Zahlen
¹ Die réservesuisse übermittelt die gesamtschweizerischen Zahlen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).⁵
² Das seco leitet diese Zahlen an die Internationale Kaffee-Organisation (ICO) wei­ter.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung ( SR 531.12 ).
Art. 3 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes geahndet.
Art. 4 ⁶ Aufsicht
Die réservesuisse untersteht für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung der Aufsicht des seco.
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung ( SR 531.12 ).
Art. 5 Aufhebung des bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. September 1994⁷ über die Durchführung des Internatio­nalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 wird aufgehoben.
⁷ [ AS 1994 3123 , 1995 4932 Art. 3 Ziff. 20, 2000 187 Art. 21 Ziff. 17]
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
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