Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe (851.5)
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Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe

851.5 Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe v om 2. Juli 1964 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Die soziale Wohnbauhilfe bezweckt, das Angebot an neuen Wohnungen zu tragbaren Mietzinsen für Familien und Einzelpersonen in einfachen und mittleren finanziellen Verhältnissen zu vermehren. 2 In diesem Sinne unterstützt der Kanton die Erstellung von Wohnungen, die für Familien mit minderjährigen Kindern sowie für ältere Ehepaare oder ältere alleinstehende Personen in einfachen und mittleren finanziellen Ver- hältnissen bestimmt sind, ferner den Bau von Eigenheimen für kinderreiche F amilien in solchen Verhältnissen. 3 Die zu diesem Zweck vorgesehenen Leistungen können beansprucht werden, wenn a) die Mieter einer Wohnung bzw. die Eigentümer eines Eigenheimes, b) deren Eigentümer und c) die Wohnung bzw. das Eigenheim die im Kantonsratsbeschluss festgeleg- ten Voraussetzungen erfüllen. 4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für begründete Einzelfälle Ausnahmen vorsehen. 1) GS 18, 593 2) BGS 111.1
851.5 § 2 Allgemeine Voraussetzungn 1. Vom Mieter zu erfüllende Voraussetzungen 1 Leistungen im Sinne dieses Kantonsratsbeschlusses können nur zuguns- ten von Personen beansprucht werden, deren Anspruchsberechtigung perio- disch nachgewiesen und überprüft wird. 2 Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 1) und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen des Bundes. 2) § 3 2. VomWohnungseigentümer zu erfüllende Voraussetzungen Die Eigentümer von Wohnungen, für deren Bewohner Leistungen im Sin- ne dieses Kantonsratsbeschlusses beansprucht werden, haben folgende Pflichten und Beschränkungen ihrer Eigentümerrechte auf sich zu nehmen: a) sie sind verpflichtet, mindestens 10 Prozent der Gesamtinvestition durch Eigenkapital zu finanzieren; b) sie haben sich zu verpflichten, der Ertragsrechnung ihrer Liegenschaft für die Verzinsung des von ihnen investierten Eigenkapitals höchstens jenen Betrag zu belasten, der der Verzinsung des Eigenkapitals zu dem für 1. Hypotheken der Zuger Kantonalbank massgebenden Zinssatz entspricht; c) sie haben sich zu verpflichten, die gemäss § 6 Bst. a und b gewährten W ohnbauhilfen zurückzuerstatten, soweit es die an den Stand des Indexes der Konsumentenpreise angepassten Mietzinse erlauben. Die Rückerstat- tungspflicht beginnt nach dem Wegfall der Wohnbauhilfen gemäss § 7 Abs. 2. Sie dauert dreissig Jahre seit Gewährung der erstmaligen Leistun- gen im Sinne dieses Kantonsratsbeschlusses. Bei ihrer Bemessung ist auf den Stand der Ertrags- und Verkehrswertverhältnisse auf dem Liegen- schaftsmarkt gebührend Rücksicht zu nehmen. § 4 3. Von der Wohnung zu erfüllende Voraussetzungen 1 Die Wohnbauhilfe wird nur für einfache, zu angemessenem Preis er- stellte, aber solide und zweckmässige Wohnungen und Eigenheime gewährt, w obei in erster Linie die für Familien mit minderjährigen Kindern bestimm- ten Wohnungen zu berücksichtigen sind. 1) SR 842 2) F assung gemäss Änderung vom 23. Okt. 1975 (GS 20, 621).
2 Die Wohnbauhilfe wird ferner nur insoweit gewährt, als ohne sie – trotz Beachtung von Abs. 1 – nicht Mietzinse oder Eigentümerlasten erreicht wer- den können, die für die vorgesehenen Bewohner tragbar sind. 3 Die Wohnbauhilfe wird nicht gewährt: a) für Bauten, bei denen die vorgesehenen Kapitalverzinsungen höher als landesüblich sind; b) für Bauten, bei denen die Mietzinse oder Eigentümerlasten bei Berück- sichtigung der vorgesehenen Hilfe nicht in einem angemessenen Verhält- nis zum anrechenbaren Bruttoeinkommen der Bewohner stehen; c) für Bauten, bei denen die Aufenthaltsfläche je Wohnung oder die Ausstat- tung einen gewissen Minimalrahmen unterschreitet; d) für Bauten, bei denen die Gesamtinvestitionen ein bestimmtes Mass über- schreiten; e) für Bauten, bei denen die Landkosten im Vergleich zu den in der betref- fenden Gegend geltenden Landpreisen übersetzt sind; f) für Bauvorhaben mit weniger als drei Wohnungen, wobei ausnahmsweise für Eigenheime und beim Ausbau bestehender Häuser zur Gewinnung neuer Wohnungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann. § 5 Empfänger der Wohnbauhilfe 1 W ohnbauhilfe wird im Rahmen des bewilligten Kredites an juristische und an natürliche Personen gewährt, die Wohnungen und Eigenheime im Sinne der §§ 1, 2, 3 und 4 bauen und vermieten und sich der Aufsicht des Regierungsrates unterstellen. 2 Die Zusprechung von Leistungen erfolgt gestützt auf öffentliche Aus- schreibungen unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach verbilligten W ohnungen in den einzelnen Gemeinden, der Wirtschaftlichkeit der Projekte sowie der Gesichtspunkte der Regional- und Ortsplanung. Dabei können die Projekte einzelner Gesuchsteller ganz oder nur teilweise berücksichtigt wer- den. 3 Die Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen. § 6 Arten der Wohnbauhilfe 1 Die Wohnbauhilfe kann auf folgende Arten gewährt werden: a) durch die Zusicherung jährlicher Kapitalzinszuschüsse von bis zu einem Prozent der für die Erstellung der Wohnungen oder Eigenheime notwen- digen Gesamtinvestition für die Dauer von höchstens 20 Jahren; 851.5
b) durch die Gewährung niedrig verzinslicher oder zinsloser grundpfandge- sicherter Darlehen für die Dauer von höchstens 20 Jahren; c) durch die Gewährung von Bürgschaften für grundpfandgesicherte Darle- hen bis zu 90 Prozent der Gesamtinvestition für die Dauer von höchstens 20 Jahren. 2 In besonderen Fällen, namentlich bei der Schaffung von genossen- schaftlichen und gemeinschaftlichen Bauten und Siedlungen, können Leis- tungen gemäss Bst. c zusammen mit Leistungen gemäss Bst. a oder b gewährt werden. 3 Die Kapitalzinszuschüsse und die Zinsvergünstigungen auf Darlehen dürfen den Gesamtbetrag von Fr. 250.– pro Wohnzimmer einer Mietwohnung im Jahr nicht übersteigen. § 7 Mietzinsfestsetzung 1 Die erstmalige Festsetzung sowie spätere Erhöhungen der Mietzinse für Mietwohnungen, für welche eine Wohnbauhilfe gemäss diesem Kantonsrats- beschluss zugesichert wurde, erfolgen erstinstanzlich durch die Volkswirt- schaftsdirektion. 2 Erlaubt die Entwicklung der Einkommensverhältnisse eine Mietzins- erhöhung, so sind die Kapitalzinszuschüsse und Zinsvergünstigungen auf Darlehen frühestens ab drittem Jahr nach deren erstmaligen Gewährung stu- fenweise abzubauen. § 8 1) Maximale Mietzinsbelastung Die Berechnung des zu bewilligenden Mietzinses richtet sich nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 2) und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen des Bundes. § 9 Zweckentfremdung 1 W ohnungen und Eigenheime, für welche eine Wohnbauhilfe gewährt wurde, dürfen innert 20 Jahren nicht zweckentfremdet werden. In begründe- ten Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen. 2 We rden Wohnungen oder Eigenheime während der Dauer der Wohn- bauhilfe ihrem Zweck entfremdet, so erlischt der Anspruch auf weitere Wohn- bauhilfe. 1) F assung gemäss Änderung vom 23. Okt. 1975 (GS 20, 621). 2) SR 842 851.5
3 Als Zweckentfremdung gilt insbesondere auch die Überlassung der W ohnungen oder Eigenheime an Personen, für die sie nach diesem Beschluss nicht bestimmt sind, oder der Bezug von höheren als den von der Volkswirt- schaftsdirektion festgesetzten Mietzinse. 4 Die zu Unrecht bezogene Wohnbauhilfe ist zurückzuerstatten. Die straf- rechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. § 10 Besondere Voraussetzungen für einzelne Arten der Wohnbauhilfe 1. Für Kapitalzinszuschüsse 1 Kapitalzinszuschüsse gemäss diesem Kantonsratsbeschluss gewährt der Kanton nur, wenn die Einwohnergemeinde, auf deren Gebiet Wohnungen oder Eigenheime mit kantonaler Wohnbauhilfe zu erstellen sind, einen gleich hohen Beitrag leistet wie der Kanton und die Voraussetzungen für die Zusi- cherung eines Bundesbeitrages und eines Beitrages gemäss Kantonsratsbe- schluss über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 12. Februar 1959 1) nicht erfüllt sind. 2 Leistungen und Vergünstigungen von Arbeitgebern, Stiftungen, gemein- nützigen Institutionen und öffentlichen Körperschaften können bis zu 90 Pro- zent auf den von der Gemeinde geleisteten Beitrag angerechnet werden. Der Regierungsrat ist ermächtigt, in besonderen Fällen die Anrechnung bis zum v ollen Betrag zu bewilligen. 3 Die Gemeinde kann mit Zustimmung des Regierungsrates ihre Leistung ausnahmsweise in anderer Form als der Kanton erbringen, wenn dadurch die Mietzinse oder Eigentümerlasten in gleichem Umfang wie durch die kanto- nale Hilfe gesenkt werden. § 11 2. Für Bürgschaften Bürgschaft wird in der Regel nur für Hypotheken gewährt, für die der Zinsfuss den von der Zuger Kantonalbank für 1. Hypotheken auf Wohnbau- ten gewährten Zinsfuss nicht übersteigt. Der vom Kanton zu verbürgende Ge- samtbetrag ist durch Beschluss des Regierungsrates zu bestimmen. § 12 3. Wohnbauhilfe für Eigenheime Der Eigentümer des Eigenheimes muss in den letzten drei Jahren vor Empfang der Wohnbauhilfe ununterbrochen im Kanton Zug die Niederlas- sung gehabt haben und das Eigenheim mit der Familie selber bewohnen. 1) BGS 851.4 851.5

§ 13 Belastung des Kantons

1 Die durch den Kanton eingegangenen Gesamtverpflichtungen gemäss

§ 6 Bst. a und b dürfen den Betrag von vier Millionen Franken nicht über- schreiten. 2 Für die Berechnung der Gesamtverpflichtungen gelten folgende (Grund- sätze: a) die Kapitalzinszuschüsse sind zum bewilligten Betrag für die maximale Dauer von 20 Jahren in Anrechnung zu bringen; b) bei Gewährung von niedrig verzinslichen oder zinslosen grundpfandgesi- cherten Darlehen ergibt sich die Verpflichtung aus der Differenz zwischen dem bewilligten Zinsfuss und dem jeweiligen Zinsfuss der Zuger Kanto- nalbank für 1. Hypotheken auf Wohnbauten. § 14

Zuständigkeit 1 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet erstinstanzlich über die Gesu- che im Sinne dieses Kantonsratsbeschlusses. 2 Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann auf dem Beschwerde- weg an den Regierungsrat weitergezogen werden. § 15 Rückzahlung der Wohnbauhilfe 1 Wi rd eine Liegenschaft innerhalb von zwanzig Jahren seit Gewährung der Wohnbauhilfe veräussert, so hat der Veräusserer die gewährte Hilfe zu- rückzuzahlen, soweit die Umstände eine Rückerstattung als gerechtfertigt er- scheinen lassen. 2 Der Veräusserer, der von der Volkswirtschaftsdirektion zu einer Rück- zahlung verpflichtet wird, kann auf dem Beschwerdeweg den Entscheid des Regierungsrates anrufen. 3 Der jeweilige Eigentümer haftet für die Rückzahlung solidarisch mit dem Veräusserer. 4 Für die Pflicht zur Rückzahlung besteht ein gesetzliches Grundpfand- recht gemäss Art. 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1) im gleichen Rang mit den gesetzlichen Grundpfandrechten gemäss § 137 des Einfüh- rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2) . 1) SR 210 2) BGS 211.1 851.5

§ 16 Sanktionen bei Täuschung der Behörden

1 We rden Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Unterdrückung v on Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Wohnbauhilfe zu verweigern. Bereits gewährte Beiträge und Vergünsti- gungen sind vom Fehlbaren zurückzuerstatten. 2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. § 17 Anmerkung im Grundbuch Die Auflagen gemäss § 7 Abs. 1, §§ 9 und 15 dieses Kantonsratsbe- schlusses sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grund- bu ch anzumerken. § 18 Schlussbestimmungen 1 Dieser Kantonsratsbeschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft, § 15 Abs. 4 und § 17 un- ter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat 1) . 2 Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung beauftragt; er erlässt die er- forderlichen Ausführungsbestimmungen. 1)

§ 17 wurde vom Bundesrat genehmigt am 21. Juli 1964 (GS 18, 602). 851.5

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