Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Informatikmittelschule
                            Verordnung über die Aufnahmebedingungen der  Informatikmittelschule (Aufnahmeverordnung IMS)  Vom 18. März 2003 (Stand 3. Dezember 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  beschliesst, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  auf Antrag des Erziehungs  rates, folgende Verordnung:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Vorbildung, Alter
                            1  In die 1. Klasse der Informatikmittelschule werden auf Beginn des  Schuljahres   Absolventinnen   und   Absolventen   der   Weiterbildungs  -  schule und Schülerinnen und Schüler der Gymnasien des Kantons Ba  -  sel-Stadt aufgenommen, wenn sie die 2. Klasse des Gymnasiums ab  -  solviert,  das   Fach   Englisch   während   zweier   Jahre   in   fortlaufenden  Kursen besucht haben und die in dieser Verordnung festgelegten Auf  -  nahmebedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   in   einer   der   Weiterbildungsschule   Basel-Stadt   mindestens  gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen und das  Fach Englisch während zweier Jahre in fortlaufenden Kursen besucht  hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung fest  -  gelegten  Aufnahmebedingungen   erfüllt   sind.  Mit   andern   Kantonen  können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche bei  erreichtem Diplom nicht über 22 Jahre alt sein werden. Begründete  Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise
                            1  Die Aufnahme in die Informatikmittelschule erfolgt definitiv oder  probeweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Definitiv aufgenommen wird, wer die Aufnahmeprüfung bestanden  hat sowie den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen 9. Schul  -  jahres der Sekundarstufe I erbringt (z.B. Höherer Abschluss der Wei  -  terbildungsschule, definitive Promotion in Gymnasien und analogen  Schulstufen anderer Kantone). Alle Übrigen, welche die Aufnahme  -  prüfung bestanden haben, werden probeweise aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines  Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo  -  viert werden. Bei probeweiser Aufnahme wird der Entscheid über die  definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Bestimmungen  der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Semesters gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder  -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufnahme in die Informatikmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent  -  scheidet das Rektorat Wirtschaftsmittelschule unter anderem über:  – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung Teil 1 und 2,  – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung,  – die Form der Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso entscheidet das Rektorat Wirtschaftsmittelschule bei allen  Schülerinnen und Schülern, die begründet nicht an der Aufnahmeprü  -  fung teilnehmen konnten, die fremdsprachig sind oder die Altersgren  -  ze überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent  -  scheidet das Rektorat Wirtschaftsmittelschule unter Berücksichtigung  der schulischen Voraussetzungen über die Form der Aufnahme oder  der Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Zulassung zur Aufnahmeprüfung Teil 1
                            1  Absolventinnen   und   Absolventen   der   Weiterbildungsschule   Ba  -  sel-Stadt werden unter folgenden Bedingungen zur Aufnahmeprüfung  Teil 1 zugelassen: sie haben die Fächer Deutsch, Französisch und Ma  -  thematik in der 2. Klasse in den oberen Niveaus besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absolventinnen und Absolventen des 9. Schuljahres der Gymnasien  des Kantons Basel-Stadt bzw. analoger Schulstufen anderer Kantone  werden ohne Zusatzbedingungen zur Aufnahmeprüfung Teil 1 zuge  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zulassung zur Aufnahmeprüfung Teil 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Teil 2 der Aufnahmeprüfung werden alle zugelassen, die den  Teil 1 der Aufnahmeprüfung bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
                            1  Die   zweiteilige   Aufnahmeprüfung   wird   vom   Rektorat   der   Wirt  -  schaftsmittelschule durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Teil   1   der   Aufnahmeprüfung   umfasst   die   Fächer   Deutsch,  Französisch, Englisch, Rechnen/Mathematik und der Teil 2 einen Eig  -  nungstest Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Teil der Aufnahmeprüfung nicht besteht, kann frühestens  im darauffolgenden Jahr die gesamte Aufnahmeprüfung höchstens ein  Mal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Rektorat bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das Rek  -  torat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an  die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Depar  -  tementsvorsteher rekurriert werden.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
                            4)  Wirksam seit 23. 3. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3