Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn
1 Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn KRB vom 4. September 2001 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 85, 105 Absatz 2, 107 und 108 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
3. Juli 2001
beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Führung einer Pädagogischen Fachhochschule
Der Kanton führt allein oder zusammen mit Dritten eine Pädagogische Fachhochschule.
§ 2. Stellung und Auftrag der Pädagogischen Fachhochschule
1 Die Pädagogische Fachhochschule ist eine Ausbildungsstätte der Hoch- schulstufe, die grundsätzlich auf einer Ausbildung der Sekunda rstufe II aufbaut.
2 Die Pädagogische Fachhochschule bereitet durch praxisorientierte Grund- studien auf Tätigkeiten im Bildungs- und Erziehungsbereich, insbesondere auf die Lehrtätigkeit in Kindergarten und Primarschule vor.
3 Sie erbringt Leistungen im Bereich der Weiterbildung, insbesondere für Lehrkräfte.
4 Sie kann Nachdiplomstudien und Zusatzausbildungen anbieten, welche mit einem Diplom abschliessen.
5 Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte.
§ 3. Zusammenarbeit und Koordination
1 Der Regierungsrat kann Verträge abschliessen über: a) die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhoch- schulen, insbesondere zur Bildung eines Fachhochschulverbundes oder zwecks Bildung und Betrieb gemeinsamer Schulen; b) die Eingliederung oder Angliederung von Fachrichtungen und von mit Fachhochschulen verwandten Institutionen privat- oder öffentlich- rechtlicher Träger. ________________
1 ) BGS 111.1. ̋
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2 Die Pädagogische Fachhochschule kann, soweit es mit ihrer Aufgabe in Lehre und Forschung vereinbar ist: a) von Dritten Ausbildungs- und Forschungsaufträge annehmen sowie andere Dienstleistungen erbringen; b) sich an Forschungsvorhaben Dritter beteiligen.
3 Sie koordiniert ihre Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen insbesondere mit anderen Fachhochschulen und universi- tären Institutionen der Lehrerbildung.
§ 4. Rechtsform und Sitz
1 Die Pädagogische Fachhochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Regierungsrat legt den Sitz der Pädagogischen Fachhochschule fest.
§ 5. Studiengänge, Standort, Anerkennung der Diplome
1 Der Regierungsrat legt die Studiengänge der Grundausbildung und den Standort fest.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Lehr- diplomen. B. Zulassung
§ 6. Zulassung
1 Der Regierungsrat regelt die Zulassungsvoraussetzungen für die Studien- gänge der Grundausbildung.
2 Wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, hat grundsätzlich Anspruch auf Zulassung zur Pädagogischen Fachhochschule.
§ 7. Zulassungsbeschränkung
1 Reichen die Kapazitäten der Pädagogischen Fachhochschule zur Aufnah- me aller Kandidaten und Kandidatinnen nicht aus, und finden diese kei- nen Studienplatz an einer ausserkantonalen pädagogischen Fachhoch- schule bzw. einer entsprechenden universitären Lehrerbildungsinstitution, beschliesst der Regierungsrat auf Antrag des Schulrates die Beschränkung der Zulassung zu den Studiengängen der Grundausbildung.
2 Die Zulassungsbeschränkung erfolgt auf Grund der Eignung der Kandida- tinnen und Kandidaten. Der Schulrat regelt die Einzelheiten. C. Organisation
§ 8. Aufsicht
Die Pädagogische Fachhochschule untersteht der Aufsicht des Regierungs- rates und ist dem zuständigen Departement angegliedert.
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§ 9. Anstellungsverhältnis
1 Die Anstellung des Personals der Pädagogischen Fachhochschule richtet sich, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält oder vor- sieht, nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Der Schulrat legt die Voraussetzungen für die Lehrberechtigung fest und erlässt im Rahmen der regierungsrätlichen Delegation die Bestimmungen für Anstellung und Einsatz des Personals.
§ 10. Mitwirkung
1 Die Angehörigen der Pädagogischen Fachhochschule haben Anspruch auf Information und Mitwirkung.
2 Der Schulrat regelt die Einzelheiten.
§ 11. Gleichstellung von Mann und Frau
Die Pädagogische Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.
§ 12. Organe der Pädagogischen Fachhochschule
Die Organe der Pädagogischen Fachhochschule sind der Schulrat und die Direktion.
§ 13. Schulrat
1 Der Schulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Fach- hochschule.
2 Dem Schulrat gehören mindestens fünf und höchstens sieben stimmbe- rechtigte Mitglieder an. Der Kanton, die Wissenschaft und das Bildungs- wesen sollen fachkundig vertreten sein.
3 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten beziehungsweise die Präsiden- tin und die weiteren Mitglieder für die Dauer einer Amtsperiode. Im Übri- gen konstituiert sich der Schulrat selbst.
4 Der Regierungsrat kann den Schulrat oder einzelne Mitglieder aus wich- tigen Gründen, insbesondere bei mangelhafter Erfüllung der Leistungsauf- träge oder bei Nichteinhaltung der finanziellen Vorgaben, jederzeit abbe- rufen.
5 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Schulrates fest.
§ 14. Aufgaben und Befugnisse des Schulrates
1 Der Schulrat ist gegenüber dem zuständigen Departement verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung der bewillig- ten Kredite.
2 Der Schulrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Er ist verantwortlich für die Entwicklung der Pädagogischen Fachhoch- schule, den Auf- und Ausbau von fachlichen Spezialisierungen und Schwerpunkten. b) Er stellt dem zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag für den Leistungsauftrag und die benötigten Betriebsmittel. c) Er ernennt und entlässt die Mitglieder der Direktion und regelt die Zuständigkeit zur Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4 d) Er regelt die Organisation der Schule und die Aufgaben und Befugnisse der Direktion. e) Er erlässt, nach vorgängiger Prüfung durch das zuständige Departe- ment, die Bestimmungen über die Aufnahme, die Promotion und den Erwerb von Diplomen. f) Er erlässt Bestimmungen zur Qualitätsförderung. g) Er beaufsichtigt die operative Führung der Schule. h) Er erlässt eine Disziplinar- und Schulordnung. i) Er regelt die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen gemäss § 3 Abs. 2. j) Er kann Dozentinnen und Dozenten den Titel Professorin beziehungs- weise Professor verleihen. k) Er erfüllt die weiteren in diesem Gesetz erwähnten Aufgaben.
3 Der Regierungsrat kann dem Schulrat weitere Aufgaben übertragen.
§ 15. Direktion
1 Die Direktion ist dem Schulrat für die Geschäftsführung der Pädagogi- schen Fachhochschule verantwortlich.
2 Sie ist gegenüber dem Schulrat verantwortlich für die Erfüllung des Lei- stungsauftrags und die Einhaltung der bewilligten Kredite.
3 Sie nimmt in der Regel an den Verhandlungen des Schulrates teil. Ihren Mitgliedern kommt beratende Stimme und Antragsrecht zu. D. Finanzen
§ 16. Betriebsmittel
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
1. Beiträge des Kantons;
2. Beiträge von Mitträgern und Vertragspartnern;
3. Beiträge der Herkunftskantone ausserkantonaler Studierender;
4. Studiengebühren und Kursgelder;
5. nationale, europäische und andere internationale Fördermittel;
6. Entgelte aus Dienstleistungen;
7. Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.
2 Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes not- wendigen Beiträge des Kantons.
3 Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten und Veranstaltungen, an die Forschung sowie an Projekte der kantonalen, interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit gewähren.
4 Voranschlag, Rechnung, Finanzplanung und Revision der Pädagogischen Fachhochschule richten sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
§ 17. Schulgeldvereinbarungen
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Erhebung von Schulgeldern an Pädagogischen Fachhochschulen abschlies- sen.
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§ 18. Studiengebühren
Der Kanton erhebt von den Studierenden der Grundausbildung Studien- gebühren. Der Regierungsrat bestimmt deren Höhe und regelt die Einzel- heiten.
§ 19. Kursgeld
Für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, Nachdiplomstudien und Zusatzausbildungen ist in der Regel ein Kursgeld zu erheben. Die Direktion bestimmt deren Höhe und regelt die Einzelheiten. E. Rechtspflege
§ 20. Verfahren und Weiterzug von Verfügungen
Der Erlass von Verfügungen und deren Weiterzug richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechts- pflegegesetz vom 15. November 1970
1 ).
§ 21. Beschwerderecht
1 Gegen Verfügungen der Organe der Pädagogischen Fachhochschule kann beim zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen Verfügungen der Organe der Pädagogischen Fachhochschule, die Leistungen von Studierenden zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahme, Promotion, Erwerb von Diplomen und Entlassungen, sowie Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen gegen Studierende betreffen, kann beim zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden. Dieser Entscheid ist endgültig.
§ 22. Anstände aus dem Anstellungsvertrag
Rechtsschutz und Rechtspflege über Anstände aus dem Anstellungsvertrag richten sich nach § 53 Abs. 1 und 3 des Staatspersonalgesetzes
2 ). F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Aufhebung widersprechenden Rechts
§ 23. Aufhebung von Erlassen
1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgeho- ben.
2 Insbesondere fallen dahin:
1. Kantonsratsbeschluss vom 23. April 1974 über die Verlängerung der
Lehrerausbildung auf 5 Jahre.
2. Kantonsratsbeschluss vom 29. Mai 1972 über die Reorganisation der
Leitung des Arbeitslehrerinnenseminars und Schaffung von 2 neuen Lehrstellen für Fachunterricht. ________________
1 ) BGS 124.11
2 ) BGS 126.1
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2. Änderung bisherigen Rechts
§ 24. Volksschulgesetz
Das Volksschulgesetz vom 14. September 1969
1 ) wird wie folgt geändert: a) § 66 Absatz 3 lautet neu: Weiterbildung und Fortbildung werden der Pädagogischen Fachhoch- schule übertragen. b) § 67 Absatz 1 lautet neu:
1 Das Erziehungs-Departement kann die Lehrer sowohl während der Schulzeit als auch während den Ferien zu obligatorischen Fortbil- dungskursen verpflichten. Es unterstützt die durch die Pädagogische Fachhochschule und durch die Lehrervereine organisierte, aufeinander abgestimmte freiwillige Fortbildung.
§ 25. Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
Das Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
2) ) wird wie folgt geändert: a) § 1 Absatz 1 Buchstabe c) wird aufgehoben. b) § 2 lautet neu: Das Gymnasium will den Schülern eine allgemeine Bildung in humani- stischer, die Oberrealschule eine solche in realistischer Richtung geben; erstere ist vornehmlich Vorschule für das Universitätsstudium, letztere für das Studium an technischen Anstalten, hauptsächlich am eidgenös- sischen Polytechnikum. Das Wirtschaftsgymnasium vermittelt den Schülern eine allgemeine Bildung mit Schwergewicht in den Bereichen Wirtschaft und Recht und bereitet sie auf das Hochschulstudium vor. c) § 4 Absatz 1 lautet neu:
1 Das Gymnasium umfasst 7, die Oberrealschule 4 und das Wirtschafts- gymnasium 4 Jahreskurse. d) § 4 Absatz 4 wird aufgehoben. e) § 7 Absatz 1 Buchstabe c) wird aufgehoben. f) § 12 Absatz 2 lautet neu: Über die Aufnahme in die Abteilungen der Kantonsschule entscheiden die Lehrerkonferenzen. g) § 17 Buchstabe b) wird aufgehoben. h) § 18 Absatz 1 Buchstabe b) wird aufgehoben. i) § 29 Absatz 1 Buchstabe b) lautet neu: durch die Maturitätsprüfungskommission für das Gymnasium, das Wirtschaftsgymnasium und die Oberrealschule. j) § 41 wird aufgehoben. ________________
1 ) GS 84, 361 (BGS 413.111).
2 ) GS 64, 484 (BGS 414.111).
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§ 26. Gesetz über die Kantonsschule Olten
Das Gesetz über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963
1 ) wird wie folgt geändert: a) § 1 Absatz 1 lautet neu: Die Kantonsschule Olten umfasst ein Gymnasium, eine Oberrealschule, ein Wirtschaftsgymnasium sowie eine vom Bund anerkannte Verkehrs- schule mit Diplomabschluss und - soweit dafür Bedarf besteht - mit Be- rufsmaturitätsabschluss. b) § 2 Absatz 1 lautet neu: Das Gymnasium umfasst 7, die Oberrealschule 4 und das Wirtschafts- gymnasium 4 Jahreskurse. Für die Verkehrsschule, die an die dritte Klasse der Bezirksschule anschliesst, legt der Regierungsrat im Rahmen der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest. c) § 4 wird aufgehoben.
§ 27. Fachhochschulgesetz
Das Fachhochschulgesetz vom 28. September 1997
2 ) wird wie folgt geän- dert:
§ 15 Absatz 3 Buchstabe e lautet neu:
Er erlässt, nach vorgängiger Prüfung durch das zuständige Departement, die Bestimmungen über Zulassung, Promotion, Abschlussprüfung und Schulordnung.
3. Übergangsrecht
§ 28. Überführung der Organisationsstrukturen
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden vorbehältlich von Absatz 2 die geltenden Organisationsstrukturen der Lehrerbildung, welche diesem Gesetz unterstehen, aufgehoben.
2 Der Regierungsrat kann zur Überführung der geltenden in die neuen Organisationsstrukturen eine Frist von höchstens 5 Jahren festlegen.
§ 29. Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
§ 30. Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 17. D ezember 2001 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2002. Publiziert im Amtsblatt vom 12. April 2002. ________________
1 ) GS 82, 405 (BGS 414.115).
2 ) GS 94, 255 (BGS 415.211).
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