Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn
                            1  Gesetz über die Pädagogische  Fachhochschule des Kantons Solothurn  KRB vom 4. September 2001  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 85, 105 Absatz 2, 107 und 108 der Kantonsverfassung  vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Juli 2001
                            beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Führung einer Pädagogischen Fachhochschule
                            Der  Kanton  führt  allein  oder  zusammen  mit  Dritten  eine  Pädagogische  Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Stellung und Auftrag der Pädagogischen Fachhochschule
                            1  Die  Pädagogische  Fachhochschule  ist  eine  Ausbildungsstätte  der  Hoch-  schulstufe,  die  grundsätzlich  auf  einer  Ausbildung  der  Sekunda  rstufe  II  aufbaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pädagogische Fachhochschule bereitet durch praxisorientierte Grund-  studien auf Tätigkeiten im Bildungs- und Erziehungsbereich, insbesondere  auf die Lehrtätigkeit in Kindergarten und Primarschule vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  erbringt  Leistungen  im  Bereich  der  Weiterbildung,  insbesondere  für  Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  kann  Nachdiplomstudien  und  Zusatzausbildungen  anbieten,  welche  mit einem Diplom abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Sie  führt  anwendungsorientierte  Forschungs-  und  Entwicklungsarbeiten  durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Zusammenarbeit und Koordination
                            1  Der Regierungsrat kann Verträge abschliessen über:  a)  die  interkantonale  Zusammenarbeit  auf  dem  Gebiet  der  Fachhoch-  schulen,  insbesondere  zur  Bildung  eines  Fachhochschulverbundes  oder  zwecks Bildung und Betrieb gemeinsamer Schulen;  b)  die Eingliederung oder Angliederung von Fachrichtungen und von mit  Fachhochschulen   verwandten   Institutionen   privat-   oder   öffentlich-  rechtlicher Träger.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 111.1.   ̋
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Pädagogische  Fachhochschule  kann,  soweit  es  mit  ihrer  Aufgabe  in  Lehre und Forschung vereinbar ist:  a)  von  Dritten  Ausbildungs-  und  Forschungsaufträge  annehmen  sowie  andere Dienstleistungen erbringen;  b)  sich an Forschungsvorhaben Dritter beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   koordiniert   ihre   Lehrangebote,   die   Forschungsbereiche   und   die  Dienstleistungen insbesondere mit anderen Fachhochschulen und universi-  tären Institutionen der Lehrerbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Rechtsform und Sitz
                            1  Die  Pädagogische  Fachhochschule  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Anstalt  des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt den Sitz der Pädagogischen Fachhochschule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Studiengänge, Standort, Anerkennung der Diplome
                            1  Der  Regierungsrat  legt  die  Studiengänge  der  Grundausbildung  und  den  Standort fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  erlässt  Vorschriften  über  die  Anerkennung  von  Lehr-  diplomen.  B. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Zulassung
                            1  Der Regierungsrat regelt die Zulassungsvoraussetzungen für die Studien-  gänge der Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  die  Zulassungsbedingungen  erfüllt,  hat  grundsätzlich  Anspruch  auf  Zulassung zur Pädagogischen Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Zulassungsbeschränkung
                            1    Reichen  die  Kapazitäten  der  Pädagogischen  Fachhochschule  zur  Aufnah-  me  aller  Kandidaten  und  Kandidatinnen  nicht  aus,  und  finden  diese  kei-  nen  Studienplatz  an  einer  ausserkantonalen  pädagogischen  Fachhoch-  schule bzw. einer entsprechenden universitären Lehrerbildungsinstitution,  beschliesst  der  Regierungsrat  auf  Antrag  des  Schulrates  die  Beschränkung  der Zulassung zu den Studiengängen der Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zulassungsbeschränkung erfolgt auf Grund der Eignung der Kandida-  tinnen und Kandidaten. Der Schulrat regelt die Einzelheiten.  C. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Aufsicht
                            Die Pädagogische Fachhochschule untersteht der Aufsicht des Regierungs-  rates und ist dem zuständigen Departement angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Anstellungsverhältnis
                            1  Die  Anstellung  des  Personals  der  Pädagogischen  Fachhochschule  richtet  sich,  soweit  dieses  Gesetz  nicht  besondere  Vorschriften  enthält  oder  vor-  sieht, nach der  Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat legt die Voraussetzungen für die Lehrberechtigung fest und  erlässt  im  Rahmen  der  regierungsrätlichen  Delegation  die  Bestimmungen  für Anstellung und Einsatz des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Mitwirkung
                            1  Die Angehörigen der Pädagogischen Fachhochschule haben Anspruch auf  Information und Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Gleichstellung von Mann und Frau
                            Die  Pädagogische  Fachhochschule  fördert  die  Gleichstellung  von  Frauen  und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Organe der Pädagogischen Fachhochschule
                            Die  Organe  der  Pädagogischen  Fachhochschule  sind  der  Schulrat  und  die  Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Schulrat
                            1  Der Schulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Fach-  hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Schulrat  gehören  mindestens  fünf  und  höchstens  sieben  stimmbe-  rechtigte  Mitglieder  an.  Der  Kanton,  die  Wissenschaft  und  das  Bildungs-  wesen sollen fachkundig vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  wählt  den  Präsidenten  beziehungsweise  die  Präsiden-  tin und die weiteren Mitglieder für die Dauer einer Amtsperiode. Im Übri-  gen konstituiert sich der Schulrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  kann  den  Schulrat  oder  einzelne  Mitglieder  aus  wich-  tigen Gründen, insbesondere bei mangelhafter Erfüllung der Leistungsauf-  träge oder bei Nichteinhaltung der finanziellen Vorgaben, jederzeit abbe-  rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Regierungsrat  legt  die  Entschädigung  der  Mitglieder  des  Schulrates  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Aufgaben und Befugnisse des Schulrates
                            1  Der Schulrat ist gegenüber dem zuständigen Departement verantwortlich  für  die  Erfüllung  des  Leistungsauftrages  und  die  Einhaltung  der  bewillig-  ten Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:  a)  Er ist verantwortlich für die Entwicklung der Pädagogischen Fachhoch-  schule,  den  Auf-  und  Ausbau  von  fachlichen  Spezialisierungen  und  Schwerpunkten.  b)  Er stellt dem zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates  Antrag für den Leistungsauftrag und die benötigten Betriebsmittel.  c)  Er  ernennt  und  entlässt  die  Mitglieder  der  Direktion  und  regelt  die  Zuständigkeit zur Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  d)  Er regelt die Organisation der Schule und die Aufgaben und Befugnisse  der Direktion.  e)  Er  erlässt,  nach  vorgängiger  Prüfung  durch  das  zuständige  Departe-  ment,  die  Bestimmungen  über  die  Aufnahme,  die  Promotion  und  den  Erwerb von Diplomen.  f)  Er erlässt Bestimmungen zur Qualitätsförderung.  g)  Er beaufsichtigt die operative Führung der Schule.  h)  Er erlässt eine Disziplinar- und Schulordnung.  i)  Er regelt die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen gemäss § 3  Abs. 2.  j)  Er  kann  Dozentinnen  und  Dozenten  den  Titel  Professorin  beziehungs-  weise Professor verleihen.  k)  Er erfüllt die weiteren in diesem Gesetz erwähnten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann dem Schulrat weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Direktion
                            1  Die  Direktion  ist  dem  Schulrat  für  die  Geschäftsführung  der  Pädagogi-  schen Fachhochschule verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  gegenüber  dem  Schulrat  verantwortlich  für  die  Erfüllung  des  Lei-  stungsauftrags und die Einhaltung der bewilligten Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  nimmt  in  der  Regel  an  den  Verhandlungen  des  Schulrates  teil.  Ihren  Mitgliedern kommt beratende Stimme und Antragsrecht zu.  D. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Betriebsmittel
                            1   Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beiträge des Kantons;
2. Beiträge von Mitträgern und Vertragspartnern;
3. Beiträge der Herkunftskantone ausserkantonaler Studierender;
4. Studiengebühren und Kursgelder;
5. nationale, europäische und andere internationale Fördermittel;
6. Entgelte aus Dienstleistungen;
7. Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.
                            2    Der  Kantonsrat  bewilligt  die  für  die  Anwendung  dieses  Gesetzes  not-  wendigen Beiträge des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  ausserordentliche  Beiträge  an  Bauten  und  Veranstaltungen,  an  die  Forschung  sowie  an  Projekte  der  kantonalen,  interkantonalen  und  internationalen Zusammenarbeit gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Voranschlag,  Rechnung,  Finanzplanung  und  Revision  der  Pädagogischen  Fachhochschule richten sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Schulgeldvereinbarungen
                            Der  Regierungsrat  kann  mit  anderen  Kantonen  Vereinbarungen  über  die  Erhebung  von  Schulgeldern  an  Pädagogischen  Fachhochschulen  abschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Studiengebühren
                            Der  Kanton  erhebt  von  den  Studierenden  der  Grundausbildung  Studien-  gebühren. Der Regierungsrat bestimmt deren Höhe und regelt die Einzel-  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Kursgeld
                            Für  die  Teilnahme  an  Weiterbildungsveranstaltungen,  Nachdiplomstudien  und  Zusatzausbildungen  ist  in  der  Regel  ein  Kursgeld  zu  erheben.  Die  Direktion bestimmt deren Höhe und regelt die Einzelheiten.  E. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Verfahren und Weiterzug von Verfügungen
                            Der  Erlass  von  Verfügungen  und  deren  Weiterzug  richten  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen  (Verwaltungsrechts-  pflegegesetz vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Beschwerderecht
                            1  Gegen Verfügungen der Organe der Pädagogischen Fachhochschule kann  beim zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Verfügungen  der  Organe  der  Pädagogischen  Fachhochschule,  die  Leistungen von Studierenden zum Gegenstand haben, wie Entscheide über  Aufnahme,  Promotion,  Erwerb  von  Diplomen  und  Entlassungen,  sowie  Verfügungen,  die  Disziplinarmassnahmen  gegen  Studierende  betreffen,  kann  beim  zuständigen  Departement  Beschwerde  eingereicht  werden.  Dieser Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Anstände aus dem Anstellungsvertrag
                            Rechtsschutz und Rechtspflege über Anstände aus dem Anstellungsvertrag  richten sich nach § 53 Abs. 1 und 3 des Staatspersonalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).  F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufhebung widersprechenden Rechts
§ 23. Aufhebung von Erlassen
                            1    Alle  diesem  Gesetz  widersprechenden  Bestimmungen  werden  aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere fallen dahin:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kantonsratsbeschluss vom 23. April 1974 über die Verlängerung der
                            Lehrerausbildung auf 5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kantonsratsbeschluss vom 29. Mai 1972 über die Reorganisation der
                            Leitung  des  Arbeitslehrerinnenseminars  und  Schaffung  von  2  neuen  Lehrstellen für Fachunterricht.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 124.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Änderung bisherigen Rechts
§ 24. Volksschulgesetz
                            Das Volksschulgesetz vom 14. September 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) wird wie folgt geändert:  a)  § 66 Absatz 3 lautet neu:  Weiterbildung  und  Fortbildung  werden  der  Pädagogischen  Fachhoch-  schule übertragen.  b)  § 67 Absatz 1 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Erziehungs-Departement  kann  die  Lehrer  sowohl  während  der  Schulzeit  als  auch  während  den  Ferien  zu  obligatorischen  Fortbil-  dungskursen  verpflichten.  Es  unterstützt  die  durch  die  Pädagogische  Fachhochschule und durch die Lehrervereine organisierte, aufeinander  abgestimmte freiwillige Fortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
                            Das Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ) wird  wie folgt geändert:  a)  § 1 Absatz 1 Buchstabe c) wird aufgehoben.  b)  § 2 lautet neu:  Das  Gymnasium  will  den  Schülern  eine  allgemeine  Bildung  in  humani-  stischer, die Oberrealschule eine solche in realistischer Richtung geben;  erstere ist vornehmlich Vorschule für das Universitätsstudium, letztere  für das Studium an technischen Anstalten, hauptsächlich am eidgenös-  sischen   Polytechnikum.   Das   Wirtschaftsgymnasium   vermittelt   den  Schülern eine allgemeine Bildung mit Schwergewicht in den Bereichen  Wirtschaft und Recht und bereitet sie auf das Hochschulstudium vor.  c)  § 4 Absatz 1 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gymnasium umfasst 7, die Oberrealschule 4 und das Wirtschafts-  gymnasium 4 Jahreskurse.  d)  § 4 Absatz 4 wird aufgehoben.  e)  § 7 Absatz 1 Buchstabe c) wird aufgehoben.  f)  § 12 Absatz 2 lautet neu:  Über die Aufnahme in die Abteilungen der Kantonsschule entscheiden  die Lehrerkonferenzen.  g)  § 17 Buchstabe b) wird aufgehoben.  h)  § 18 Absatz 1 Buchstabe b) wird aufgehoben.  i)  § 29 Absatz 1 Buchstabe b) lautet neu:  durch   die   Maturitätsprüfungskommission   für   das   Gymnasium,   das  Wirtschaftsgymnasium und die Oberrealschule.  j)  § 41 wird aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 84, 361 (BGS 413.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 64, 484 (BGS 414.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Gesetz über die Kantonsschule Olten
                            Das  Gesetz  über  die  Kantonsschule  Olten  vom  26.  Mai  1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird  wie  folgt geändert:  a)  § 1 Absatz 1 lautet neu:  Die Kantonsschule Olten umfasst ein Gymnasium, eine Oberrealschule,  ein Wirtschaftsgymnasium sowie eine vom Bund anerkannte Verkehrs-  schule mit Diplomabschluss und - soweit dafür Bedarf besteht - mit Be-  rufsmaturitätsabschluss.  b)  § 2 Absatz 1 lautet neu:  Das  Gymnasium  umfasst  7,  die  Oberrealschule  4  und  das  Wirtschafts-  gymnasium  4  Jahreskurse.  Für  die  Verkehrsschule,  die  an  die  dritte  Klasse der Bezirksschule anschliesst, legt der Regierungsrat im Rahmen  der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest.  c)  § 4 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Fachhochschulgesetz
                            Das  Fachhochschulgesetz  vom  28.  September  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  wird  wie  folgt  geän-  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Absatz 3 Buchstabe e lautet neu:
                            Er  erlässt,  nach  vorgängiger  Prüfung  durch  das  zuständige  Departement,  die   Bestimmungen   über   Zulassung,   Promotion,   Abschlussprüfung   und  Schulordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übergangsrecht
§ 28. Überführung der Organisationsstrukturen
                            1  Mit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  vorbehältlich  von  Absatz  2  die  geltenden   Organisationsstrukturen   der   Lehrerbildung,   welche   diesem  Gesetz unterstehen, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  zur  Überführung  der  geltenden  in  die  neuen  Organisationsstrukturen eine Frist von höchstens 5  Jahren festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Vollzug
                            Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Inkrafttreten
                            Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 17. D  ezember 2001 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. August  2002.  Publiziert im Amtsblatt vom 12. April 2002.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 82, 405 (BGS 414.115).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 94, 255 (BGS 415.211).