Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule
Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule (Aufnahmeverordnung FMS) Vom 7. Dezember 2004 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Vorbildung, Alter
1 In die 1. Klasse der Fachmaturitätsschule werden auf Beginn des Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die Weiterbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gym - nasiums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt min - destens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung fest - gelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
3 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche beim Abschluss mit Fachmittelschulausweis nicht über 22 Jahre alt sein werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
§ 2. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise
1 Die Aufnahme in die Fachmaturitätsschule erfolgt definitiv oder pro - beweise.
2 Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich ab - geschlossenen 9. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 5 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 6 dieser Verordnung bestanden hat.
3 Mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 9. Schuljahres nicht er - bringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnah - me gemäss § 5 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 6 dieser Verordnung bestanden hat.
1) SG 410.100 .
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4 Im E-Zug der Weiterbildungsschule ist das 9. Schuljahr erfolgreich abgeschlossen, wenn am Ende des 4. Semesters die Notendurchschnit - te gemäss § 5 dieser Verordnung und der Notendurchschnitt in den WBS-Schlussprüfungen exklusive Projektarbeit je mindestens 4,5 er - geben. An den Gymnasien ist das 9. Schuljahr mit der definitiven Pro - motion am Ende der 2. Klasse erfolgreich abgeschlossen.
5 Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo - viert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Be - stimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Se - mesters gefällt.
§ 3.
Rundungsregel
1 Bei der Bildung der Notendurchschnitte ist die mathematische Run - dungsregel anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrück - lich etwas anderes bestimmt wird. II. Aufnahme in die Fachmaturitätsschule
§ 4.
Zuständigkeit
1 Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent - scheidet das Rektorat unter anderem über: – die prüfungsfreie Aufnahme, – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme mit einer Probezeit, – die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit, – die Durchführung eines Aufnahmegesprächs, – die Abweisung.
2 Ebenso entscheidet das Rektorat bei allen Schülerinnen und Schü - lern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konn - ten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.
3 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent - scheidet das Rektorat unter Berücksichtigung der schulischen Voraus - setzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
§ 5. Prüfungsfreie Aufnahme
1 Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs - schule Basel-Stadt, die folgende Bedingungen im Zeugnis des 3. Se - mesters kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: – Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem ungerundeten Durchschnittswert aus Englisch und Französisch von mindestens 4,5. – Durchschnitt aus den übrigen besuchten Pflicht- und Pflichtwahl - fächern mindestens 4,5.
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2 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: – Besuch des Englischunterrichts während mindestens zweier Jahre. – Nachweis der folgenden Leistungen im Zeugnis der 2. Klasse: – Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem ungerundeten Durchschnittswert aus Französisch und Englisch von mindestens 3,75. – in einem Fach aus dem Bereich Biologie, Geographie und Geschich - te mindestens Note 5. – in einem Fach aus dem Bereich Turnen/Sport, Zeichnen/Bildneri - sches Gestalten oder Musik mindestens Note 5 (für das Wirtschafts - gymnasium gilt in Bildnerisches Gestalten und Musik die Zeugnisnote des 2. Semesters der 1. Klasse).
§ 6. Aufnahmeprüfung
1 Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs - schule Basel-Stadt, welche die Bedingungen für die prüfungsfreie Auf - nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen.
2 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Auf - nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen. Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen, ob al - lenfalls alternativ eine Aufnahme mit einer Probezeit von einem Se - mester angezeigt ist.
§ 7.
Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
1 Die Aufnahmeprüfung wird vom Rektorat der Fachmaturitätsschule durchgeführt. Dieses bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
2 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauf - folgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden.
§ 8. Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse
1 Der nachträgliche Eintritt in die Fachmaturitätsschule kann in der Regel nur im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse erfolgen. Über Aus - nahmen entscheidet das Rektorat. III. Rechtsmittel
2 ) Rekurs
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das Rek - torat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Depar - tementsvorsteher rekurriert werden.
2)
§ 9 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
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IV. Schlussbestimmungen
§ 10.
1 Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Aufnahmebe - dingungen der Diplommittelschule (Aufnahmeverordnung DMS) vom 18. August 1998 aufgehoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS I bis Ende des Schul - jahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung über die Aufnah - mebedingungen der Diplommittelschule vom 18. August 1998 ein - schliesslich der Regelung in der Fussnote zu § 4 weiterhin.
3 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schul - jahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.
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