Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule
                            Verordnung über die Aufnahmebedingungen der  Fachmaturitätsschule (Aufnahmeverordnung FMS)  Vom 7. Dezember 2004 (Stand 3. Dezember 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , auf Antrag  des Erziehungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Vorbildung, Alter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die 1. Klasse der Fachmaturitätsschule werden auf Beginn des  Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und  der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die  Weiterbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gym  -  nasiums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten  Aufnahmebedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt min  -  destens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen  hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung fest  -  gelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen  können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche  beim Abschluss mit Fachmittelschulausweis nicht über 22 Jahre alt  sein werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise
                            1  Die Aufnahme in die Fachmaturitätsschule erfolgt definitiv oder pro  -  beweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich ab  -  geschlossenen 9. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen  für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 5 dieser Verordnung erfüllt  oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 6 dieser Verordnung bestanden  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen wird, wer  den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 9. Schuljahres nicht er  -  bringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnah  -  me gemäss § 5 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung  gemäss § 6 dieser Verordnung bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im E-Zug der Weiterbildungsschule ist das 9. Schuljahr erfolgreich  abgeschlossen, wenn am Ende des 4. Semesters die Notendurchschnit  -  te gemäss § 5 dieser Verordnung und der Notendurchschnitt in den  WBS-Schlussprüfungen exklusive Projektarbeit je mindestens 4,5 er  -  geben. An den Gymnasien ist das 9. Schuljahr mit der definitiven Pro  -  motion am Ende der 2. Klasse erfolgreich abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines  Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo  -  viert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid  über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Be  -  stimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Se  -  mesters gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Rundungsregel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Bildung der Notendurchschnitte ist die mathematische Run  -  dungsregel anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrück  -  lich etwas anderes bestimmt wird.  II. Aufnahme in die Fachmaturitätsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent  -  scheidet das Rektorat unter anderem über:  – die prüfungsfreie Aufnahme,  – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung,  – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung,  – die Aufnahme mit einer Probezeit,  – die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit,  – die Durchführung eines Aufnahmegesprächs,  – die Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso entscheidet das Rektorat bei allen Schülerinnen und Schü  -  lern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konn  -  ten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent  -  scheidet das Rektorat unter Berücksichtigung der schulischen Voraus  -  setzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Prüfungsfreie Aufnahme
                            1  Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs  -  schule Basel-Stadt, die folgende Bedingungen im Zeugnis des 3. Se  -  mesters kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen:  – Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und  dem ungerundeten Durchschnittswert aus Englisch und Französisch  von mindestens 4,5.  – Durchschnitt aus den übrigen besuchten Pflicht- und Pflichtwahl  -  fächern mindestens 4,5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des  Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen,  werden prüfungsfrei aufgenommen:  – Besuch des Englischunterrichts während mindestens zweier Jahre.  – Nachweis der folgenden Leistungen im Zeugnis der 2. Klasse:  –  Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und  dem ungerundeten Durchschnittswert aus Französisch und Englisch  von mindestens 3,75.  – in einem Fach aus dem Bereich Biologie, Geographie und Geschich  -  te mindestens Note 5.  – in einem Fach aus dem Bereich Turnen/Sport, Zeichnen/Bildneri  -  sches Gestalten oder Musik mindestens Note 5 (für das Wirtschafts  -  gymnasium gilt in Bildnerisches Gestalten und Musik die Zeugnisnote  des 2. Semesters der 1. Klasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Aufnahmeprüfung
                            1  Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs  -  schule Basel-Stadt, welche die Bedingungen für die prüfungsfreie Auf  -  nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des  Kantons Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Auf  -  nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung  aufgenommen. Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen, ob al  -  lenfalls alternativ eine Aufnahme mit einer Probezeit von einem Se  -  mester angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahmeprüfung wird vom Rektorat der Fachmaturitätsschule  durchgeführt. Dieses bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauf  -  folgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse
                            1  Der nachträgliche Eintritt in die Fachmaturitätsschule kann in der  Regel nur im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse erfolgen. Über Aus  -  nahmen entscheidet das Rektorat.  III. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das Rek  -  torat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an  die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Depar  -  tementsvorsteher rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1  Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Aufnahmebe  -  dingungen   der   Diplommittelschule   (Aufnahmeverordnung   DMS)  vom 18. August 1998 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS I bis Ende des Schul  -  jahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung über die Aufnah  -  mebedingungen der Diplommittelschule vom 18. August 1998 ein  -  schliesslich der Regelung in der Fussnote zu § 4 weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schul  -  jahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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