Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten (0.193.213)
CH - Schweizer Bundesrecht

Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten

Angenommen am 26. September 1928² Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. November 1934³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Dezember 1934 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. März 1935 (Stand am 22. August 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Die Generalakte wurde von der neunten ordentlichen Session der Völkerbunds­versammlung angenommen und ist vom Vorsitzenden dieser Session und vom Generalsekretär des Völkerbundes unterzeichnet. ³ AS 51 1

I. Kapitel: Das Vergleichsverfahren

Art. 1
Die Streitigkeiten irgendwelcher Art zwischen zwei oder mehreren an der gegenwärtigen Generalakte beteiligten Parteien, die auf diplomatischem Wege nicht haben geschlichtet werden können, sollen, unbeschadet der etwaigen Vorbehalte gemäss Artikel 39, unter den im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bedingungen dem Vergleichsverfahren unterworfen werden.
Art. 2
Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Streitigkeiten sollen einer durch die streitenden Parteien gebildeten ständigen oder besonderen Vergleichskommission unterbreitet werden.
Art. 3
Auf ein dahinzielendes Begehren einer der vertragsschliessenden Parteien an eine der anderen ist binnen sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission zu bilden.
Art. 4
Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der beteiligten Parteien ist die Vergleichskommission wie folgt zu bestellen:
1. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt eines von ihnen, das sie unter ihren eigenen Staatsangehörigen auswählen darf. Die drei übrigen Kommissare werden im gemeinsamen Einverständnis unter den Staatsangehörigen von dritten Mächten ausgewählt. Diese letztern müssen verschiedenen Staaten angehören und dürfen weder ihren ordent­lichen Wohnsitz auf dem Gebiete der beteiligten Parteien haben noch in deren Dienste stehen. Aus ihrer Mitte wählen die Parteien den Vorsitzenden der Kommission.
2. Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt und sind wieder wählbar. Die gemeinsam bestellten Kommissare können während ihres Auftrages im Einvernehmen der Parteien ersetzt werden. Jede Partei kann andererseits den von ihr ernannten Kommissar jederzeit ersetzen. Ungeachtet ihrer Ersetzung bleiben die Kommissare bis zum Abschluss ihrer schwebenden Arbeiten im Amte.
3. Sitze, die durch Ableben, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung festgesetzten Verfahren wieder zu besetzen.
Art. 5
Erhebt sich eine Streitigkeit und besteht keine von den im Streite liegenden Parteien eingesetzte ständige Vergleichskommission, so wird zur Untersuchung der Streitigkeit innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte an, wo eine Partei an die andere das Begehren hiefür stellt, eine besondere Kommission gebildet. Die Ernennungen werden gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels vorgenommen, sofern die Parteien nicht anders beschliessen.
Art. 6
1.  Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissare nicht innerhalb der in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Fristen, so wird eine von den Parteien gemeinsam bezeichnete dritte Macht oder auf Verlangen der Parteien der amtende Vorsitzende des Völkerbundsrates mit der Vornahme der erforderlichen Ernennungen betraut.
2.  Ist über keines dieser Verfahren eine Verständigung zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, und die Ernennungen werden durch die auf diese Weise gewählten Mächte im gemeinsamen Einvernehmen vorgenommen.
3.  Können sich diese beiden Mächte binnen drei Monaten nicht einigen, so schlägt jede von ihnen so viele Kandidaten, als Mitglieder zu bezeichnen sind, vor. Das Los entscheidet, welche von den auf diese Weise vorgeschlagenen Kandidaten berufen werden.
Art. 7
1.  Die Anrufung der Vergleichskommission erfolgt im Wege eines Begehrens, das von den beiden Parteien im gemeinsamen Einvernehmen oder, beim Fehlen eines solchen Einvernehmens, von der einen oder andern Partei an den Kommissionsvorsitzenden zu richten ist.
2.  Das Begehren enthält nach einer kurzen Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission, alle Massnahmen zu ergreifen, die zu einem Vergleich zu führen geeignet sind.
3.  Geht das Begehren nur von einer Partei aus, so hat diese es unverzüglich der Gegen­partei zur Kenntnis zu bringen.
Art. 8
1.  Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen vom Zeitpunkte an, wo eine der Parteien eine Streitigkeit vor die ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jede Partei für die Behandlung dieser Streitigkeit ihren Kommissar durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.
2.  Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich der andern Partei mit; dieser steht es alsdann frei, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen vom Zeitpunkte an, wo ihr die Mitteilung zugegangen ist, ein gleiches zu tun.
Art. 9
1.  Die Vergleichskommission tritt unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der Parteien am Sitze des Völkerbundes oder an irgendeinem andern von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
2.  Die Kommission kann den Generalsekretär des Völkerbundes jederzeit um seinen Beistand ersuchen.
Art. 10
Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich, insofern ein Beschluss der Kommission mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.
Art. 11
1.  Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der Parteien setzt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren fest, das in allen Fällen kontradiktorisch sein muss. Für die Untersuchungen hat sich die Kommission an die Bestimmungen des Titels III des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907⁴ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle zu halten, es sei denn, dass sie hierüber einstimmig etwas anderes beschliesse.
2.  Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich ausserdem der Mitarbeit von Beiräten und Sachverständigen bedienen, die sie zu diesem Zweck ernennen, und die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.
3.  Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen beider Parteien sowie von allen Personen, die mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen sie für zweckmässig erachtet, mündliche Auskünfte zu verlangen.
⁴ SR 0.193.212
Art. 12
Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der Parteien werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefasst; eine Entschei­dung über die materielle Streitfrage kann die Kommission nur fassen, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind.
Art. 13
Die Parteien verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere soweit immer möglich alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zukommen zu lassen, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um es ihr zu ermöglichen, auf dem Gebiete der Parteien und gemäss deren Gesetzgebung Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augen­scheine vorzunehmen.
Art. 14
1.  Für die Dauer seiner Tätigkeit erhält jeder Kommissar eine Entschädigung, deren Höhe von den Parteien gemeinsam festgesetzt und von ihnen zu gleichen Teilen getragen wird.
2.  Die allgemeinen Kosten für die Tätigkeit der Kommission werden auf die gleiche Weise verteilt.
Art. 15
1.  Der Vergleichskommission liegt ob, die streitigen Fragen aufzuhellen, zu diesem Zwecke durch eine Untersuchung oder auf andere Weise alle nützlichen Auskünfte zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen erscheinenden Regelung bekannt geben und ihnen eine Frist setzen, um sich darüber zu erklären.
2.  Beim Abschluss ihrer Tätigkeit errichtet die Kommission ein Protokoll, das je nach den Umständen feststellt, dass sich die Parteien verständigt haben und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, dass die Parteien zur Annahme eines Vergleiches nicht bewogen werden konnten. Das Protokoll soll nicht erwähnen, ob die Entscheidungen der Kommission einstimmig oder mit Stimmenmehrheit gefasst worden sind.
3.  Die Arbeiten der Kommission müssen, es sei denn, dass die Parteien darüber eine anderweitige Vereinbarung träfen, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem die Kommission mit der Streitigkeit befasst worden ist, abgeschlossen sein.
Art. 16
Das Protokoll der Kommission ist den Parteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Es ist Sache der Parteien, über dessen Veröffentlichung zu beschliessen.

II. Kapitel: Das Gerichtsverfahren

Art. 17
Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, sollen unbeschadet der etwaigen in Artikel 39 vorgesehenen Vorbehalte dem Ständigen Internationalen Gerichtshof⁵ zur Beurteilung unterbreitet werden, es sei denn, die Parteien kämen in der hiernach vorgesehenen Weise überein, an ein Schiedsgericht zu gelangen. Es besteht Einverständnis darüber, dass die oben erwähnten Streitigkeiten namentlich solche umfassen, die der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes⁶ erwähnt.
⁵ Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501 ).
⁶ [AS 37 768]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 ( SR 0.193.501 ).
Art. 18
Sind sich die Parteien darüber einig, die im vorhergehenden Artikel erwähnten Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so setzen sie eine Schiedsordnung fest, in der sie den Streitgegenstand, die Wahl der Schiedsrichter und das Verfahren bestimmen. Bei Lücken oder Unklarheiten in der Schiedsordnung sind, soweit notwendig, die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907⁷ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle anzuwenden.
Bestimmt die Schiedsordnung über die von den Schiedsrichtern anzuwendenden Rechtsgrundsätze nichts, so hat das Schiedsgericht die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes⁸ angeführten Rechtsgrundsätze anzuwenden.
⁷ SR 0.193.212
⁸ Diesem Artikel entspricht heute Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 ( SR 0.193.501 ).
Art. 19
Können sich die Parteien über die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Schiedsordnung nicht einigen oder kommt die Bezeichnung der Schiedsrichter nicht zustande, so ist jede Partei, nachdem sie dies drei Monate vorher angekündigt hat, befugt, die Streitigkeit im Wege des Begehrens unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof⁹ anhängig zu machen.
⁹ Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501 ).
Art. 20
1.  In Abweichung von Artikel 1 sollen die in Artikel 17 bezeichneten Streitigkeiten, die zwischen Parteien entstehen sollten, welche die in diesem Kapitel enthaltenen Verpflichtungen eingegangen sind, nur in ihrem gemeinsamen Einverständnis dem Vergleichsverfahren unterworfen werden.
2.  Das obligatorische Vergleichsverfahren bleibt auf die Streitigkeiten anwendbar, die auf Grund der Vorbehalte gemäss Artikel 39 vom alleinigen Gerichtsverfahren ausgeschlossen wären.
3.  Wird das Vergleichsverfahren erfolglos durchgeführt, so kann keine Partei die Streitigkeit vor Ablauf einer Frist von einem Monat seit Abschluss der Arbeiten der Vergleichskommission vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁰ bringen oder verlangen, dass das in Artikel 18 vorgesehene Schiedsgericht eingesetzt werde.
¹⁰ Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501 ).

III. Kapitel: Das Schiedsverfahren

Art. 21
Alle nicht unter Artikel 17 fallenden Streitigkeiten, über die sich die Parteien innerhalb Monatsfrist nach Beendigung der Arbeiten der im I. Kapitel vorgesehenen Vergleichskommission nicht verständigt haben sollten, sind unbeschadet der etwaigen Vorbehalte gemäss Artikel 39 vor ein Schiedsgericht zu bringen, das, sofern die Par­teien nicht eine entgegenstehende Vereinbarung treffen, wie folgt zu bestellen ist.
Art. 22
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt eines von ihnen, das sie unter ihren eigenen Staatsangehörigen auswählen darf. Die beiden andern Schiedsrichter und der Obmann werden im gemeinsamen Einverständnis unter den Staatsangehörigen von dritten Mächten ausgewählt. Diese letztern müssen verschiedenen Staaten angehören und dürfen weder ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete der beteiligten Parteien haben noch in deren Dienste stehen.
Art. 23
1.  Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht binnen einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkte an, wo eine Partei an die andere das Begehren gerichtet hat, ein Schiedsgericht zu bestellen, so wird eine von den Parteien gemeinsam bezeichnete dritte Macht damit betraut, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
2.  Ist hierüber eine Verständigung nicht zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, und die Ernennungen werden durch die auf diese Weise gewählten Mächte im gemeinsamen Einvernehmen vorgenommen.
3.  Können sich die auf diese Weise bezeichneten Mächte binnen drei Monaten nicht einigen, so werden die erforderlichen Ernennungen durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes¹¹ vollzogen. Ist dieser verhindert oder ist er Angehöriger einer der Parteien, so werden die Ernennungen durch den Vizepräsidenten vollzogen. Ist dieser verhindert oder ist er Angehöriger einer der Parteien, so werden die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes vollzogen, das nicht Angehöriger einer der Parteien ist.
¹¹ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch Beschluss der Völker­bunds­versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 11 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.193.50 ).
Art. 24
Sitze, die durch Ableben, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind in kürzester Zeit nach dem für die Ernennung massgebenden Verfahren wieder zu besetzen.
Art. 25
Die Parteien setzen eine Schiedsordnung fest, die den Streitgegenstand und das Verfahren bestimmt.
Art. 26
In Ermangelung von hinlänglichen Angaben oder Einzelheiten in der Schiedsordnung über die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Punkte sind, soweit notwendig, die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907¹² zur fried­lichen Erledigung internationaler Streitfälle in Anwendung zu bringen.
¹² SR 0.193.212
Art. 27
In Ermangelung des Abschlusses einer Schiedsordnung innerhalb von drei Monaten seit der Bestellung des Gerichtes wird dieses durch Begehren der einen oder anderen der Parteien mit der Angelegenheit befasst.
Art. 28
In Ermangelung von Bestimmungen in der Schiedsordnung oder beim Fehlen einer Schiedsordnung wendet das Gericht die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes¹³ angeführten Rechtsgrundsätze an. Soweit derartige auf den Streitfall anwendbare Grundsätze nicht bestehen, urteilt das Gericht ex aequo et bono.
¹³ [ AS 37 768 ]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 ( SR 0.193.501 ).

IV. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 29
1.  Die Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere zwischen den streitenden Parteien bestehende Übereinkünfte ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte erledigt.
2.  Die gegenwärtige Generalakte beeinträchtigt die geltenden Abreden nicht, die zwischen den Parteien ein Vergleichsverfahren vorsehen oder ihnen auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit und der gerichtlichen Erledigung Verpflichtungen auferlegen, welche die Schlichtung der Streitigkeit gewährleisten. Wenn diese Abreden indessen nur ein Vergleichsverfahren vorsehen, so finden, sofern dieses Verfahren versagt haben sollte, die Bestimmungen der gegenwärtigen Generalakte über das Gerichts- oder das Schiedsverfahren Anwendung, soweit die betreffenden Parteien ihnen beigetreten sind.
Art. 30
Wenn die Vergleichskommission von einer der Parteien in einer Streitigkeit angerufen wird, welche die andere Partei gestützt auf die zwischen den Parteien bestehenden Abreden vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁴ oder vor einem Schiedsgericht anhängig gemacht hat, so hat die Kommission die Prüfung der Streitigkeit einzustellen, bis der Gerichtshof oder das Schiedsgericht über den Kompetenzstreit entschieden hat. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Gerichtshof oder das Schiedsgericht während des Vergleichsverfahrens von einer der Parteien angerufen worden ist.
¹⁴ Siehe Fussn. 1 zu Art. 17.
Art. 31
1.  Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand gemäss der Landesgesetzgebung einer der Parteien in die Zuständigkeit der Gerichts- oder Verwaltungs­behörden fällt, so kann diese Partei es ablehnen, dass die Streitigkeit den verschiedenen in der gegenwärtigen Generalakte vorgesehenen Verfahren unterworfen werde, bevor die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine endgültige Entscheidung getroffen hat.
2.  Die Partei, die in diesem Falle die im gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Verfahren einschlagen will, hat ihre Absicht innerhalb eines Jahres von der oben erwähnten Entscheidung an der andern Partei zur Kenntnis zu bringen.
Art. 32
Erklärt das Gerichtsurteil oder der Schiedsspruch, dass eine von einer Gerichts- oder andern Behörde einer der streitenden Parteien getroffene Entscheidung oder Verfügung ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht in Widerspruch steht, und können nach dem Verfassungsrechte dieser Partei die Folgen der Entscheidung oder Verfügung nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so kommen die Parteien für diesen Fall überein, dass durch den Gerichtsentscheid oder den Schiedsspruch der verletzten Partei eine angemessene Genugtuung zuzuerkennen ist.
Art. 33
1.  In allen Fällen, wo die Streitigkeit Gegenstand eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens ist, namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgeht, wird der Ständige Internationale Gerichtshof, gemäss Artikel 41 seines Statuts¹⁵, oder das Schiedsgericht so schnell wie möglich anordnen, welche vorläufigen Massnahmen zu treffen sind. Die streitenden Parteien sind verpflichtet, sich ihnen zu unterwerfen.
2.  Ist eine Vergleichskommission mit der Streitigkeit befasst worden, so kann sie den Parteien diejenigen Massnahmen empfehlen, die sie für nützlich hält.
3.  Die Parteien verpflichten sich, sich jeglicher Massnahme zu enthalten, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Ausführung der gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung haben könnte, und überhaupt keine Handlung irgendwelcher Art vorzunehmen, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.
¹⁵ [ AS 37 768 ]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 41 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 ( SR 0.193.501 ).
Art. 34
Falls eine Streitigkeit zwischen mehr als zwei an der gegenwärtigen Generalakte beteiligten Parteien entstehen sollte, sind für die Anwendung der in den vor­angehenden Bestimmungen beschriebenen Verfahrensarten folgende Grundsätze zu be­obachten:
a) Für das Vergleichsverfahren ist stets eine besondere Kommission einzusetzen. Ihre Zusammensetzung ist verschieden, je nachdem alle Parteien getrennte Interessen haben oder zwei oder mehrere von ihnen gemeinschaftliche Sache machen.
Im ersten Falle ernennen die Parteien je einen Kommissär und bezeichnen gemeinsam so viele Kommissäre, die Angehörige an der Streitigkeit nicht beteiligter dritter Mächte sind, dass diese stets um einen zahlreicher sind als die von den Parteien getrennt gewählten Kommissäre.
Im zweiten Falle verständigen sich die Parteien, die gemeinschaftliche Sache machen, über die gemeinsame Ernennung ihres eigenen Kommissärs und beteiligen sich mit der andern Partei oder den andern Parteien bei der Ernennung der dritten Kommissäre.
Im einen wie im andern Falle wenden die Parteien, sofern sie nicht eine entgegenstehende Vereinbarung treffen, die Artikel 5 ff. der gegenwärtigen Akte insoweit an, als sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vereinbar sind.
b) Für das Gerichtsverfahren kommt das Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes¹⁶ zur Anwendung.
c) Für das Schiedsverfahren hat jede Partei das Recht, die Streitigkeit in Ermangelung einer Einigung der Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes im Wege des Begehrens unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁷ anhängig zu machen, wenn es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 17 handelt; handelt es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 21, so sind die vorstehenden Artikel 22 ff. anzuwenden, wobei jedoch jede Partei, die besondere Interessen vertritt, einen Schieds­richter ernennt und die Zahl der von den Parteien getrennt ernannten Schieds­richter stets um einen niedriger sein soll als die der andern Schieds­richter.
¹⁶ Siehe Fussn. 1 zu Art. 17.
¹⁷ Siehe Fussn. 1 zu Art. 17.
Art. 35
1.  Die gegenwärtige Generalakte gelangt zwischen den beteiligten Parteien auch dann zur Anwendung, wenn für eine dritte Macht, sei sie Vertragspartei der Akte oder nicht, in einer Streitigkeit ein Interesse mit im Spiele ist.
2.  Im Vergleichsverfahren können die Parteien im gemeinsamen Einverständnis eine dritte Macht hinzuziehen.
Art. 36
1.  Ist im Gerichts- oder Schiedsverfahren eine dritte Macht der Meinung, dass in einer Streitigkeit ein Interesse rechtlicher Natur für sie mit im Spiele ist, so kann sie an den Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁸ oder an das Schiedsgericht das Gesuch stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.
2.  Der Gerichtshof oder das Schiedsgericht trifft die Entscheidung.
¹⁸ Siehe Fussn. 1 zu Art. 17.
Art. 37
1.  Handelt es sich um die Auslegung eines Vertrages, an dem andere Staaten als die im Streite liegenden Parteien beteiligt sind, so hat ihnen der Gerichtsschreiber des Ständigen Internationalen Gerichtshofes¹⁹ oder das Schiedsgericht unverzüglich Mitteilung zu machen.
2.  Jeder von ihnen ist befugt, sich dem Verfahren anzuschliessen; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so ist die im Urteil enthaltene Auslegung für ihn verbindlich.
¹⁹ Siehe Fussn. zu Art. 23 Ziff. 3.
Art. 38
Die Beitritte zu der gegenwärtigen Generalakte können sich erstrecken:
A. entweder auf die gesamte Akte (Kapitel I, II, III und IV);
B. oder lediglich auf die Bestimmungen über das Vergleichs- und das Gerichtsverfahren (Kapitel I und II) sowie auf die allgemeinen Bestimmungen über diese Verfahrensarten (Kapitel IV);
C. oder lediglich auf die Bestimmungen über das Vergleichsverfahren (Kapitel I) sowie auf die allgemeinen Bestimmungen über dieses Verfahren (Kapitel IV).
Die vertragsschliessenden Teile können sich auf die Beitritte anderer Parteien nur insoweit berufen, als sie selbst die gleichen Verpflichtungen übernommen haben.
Art. 39
1.  Unabhängig von dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Rechte kann eine Partei beim Beitritt zu der gegenwärtigen Generalakte ihre Annahme von den im folgenden Absatz erschöpfend aufgezählten Vorbehalten abhängig machen. Diese Vorbehalte müssen beim Beitritte bezeichnet werden.
2.  Diese Vorbehalte können in dem Sinne erklärt werden, dass sie von den in der gegenwärtigen Akte beschriebenen Verfahrensarten ausschliessen:
a) die Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind, welche zeitlich entweder vor dem Beitritt der Partei liegen, die den Vorbehalt erklärt, oder vor dem Beitritt einer andern Partei, mit der der ersten eine Streitigkeit erwachsen würde;
b) die Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschliessliche Zuständigkeit der Staaten fallen;
c) die Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten oder besondere, genau bezeichnete Gegenstände, wie das Gebietsstatut, oder Streitigkeiten, die in genau umschriebene Kategorien fallen.
3.  Hat eine der streitenden Parteien einen Vorbehalt gemacht, so können sich die andern Parteien ihr gegenüber auf den gleichen Vorbehalt berufen.
4.  Für die Parteien, die den Bestimmungen der gegenwärtigen Akte über das Gerichts- oder das Schiedsverfahren beigetreten sind, werden etwaige Vorbehalte mangels ausdrücklicher Erwähnung dahin ausgelegt, dass sie sich nicht auf das Vergleichsverfahren erstrecken.
Art. 40
Jede Partei, die nur teilweise oder unter Vorbehalten beigetreten ist, kann jederzeit durch eine blosse Erklärung die Tragweite ihres Beitrittes ausdehnen oder auf ihre Vorbehalte gänzlich oder zum Teil verzichten.
Art. 41
Die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Generalakte, mit Einschluss derjenigen über die Einreihung der Streitigkeiten und die Tragweite allfälliger Vorbehalte sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof²⁰ zu unterbreiten.
²⁰ Siehe Fussn. 1 zu Art. 17.
Art. 42
Die gegenwärtige Generalakte, deren französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, wird das Datum des 26. September 1928 tragen.
Art. 43
1.  Die gegenwärtige Generalakte steht jedem Staatsoberhaupt oder jeder andern zuständigen Behörde der Mitglieder des Völkerbundes sowie der Nichtmitgliedstaaten, denen der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung zugestellt hat, zum Beitritt offen.
2.  Die Beitrittsurkunden sowie die in Artikel 40 vorgesehenen Zusatzerklärungen sind dem Generalsekretär des Völkerbundes einzusenden, der über den Empfang derselben alle Mitglieder des Völkerbundes und die im vorhergehenden Absatz erwähnten Nichtmitgliedstaaten benachrichtigt.
3.  Der Generalsekretär des Völkerbundes wird dafür Sorge tragen, dass drei mit den Buchstaben A, B und C bezeichnete und den in Artikel 38 der gegenwärtigen Generalakte vorgesehenen drei Beitrittsformen entsprechende Listen geführt werden, in denen die Beitritte und die Zusatzerklärungen der vertragsschliessenden Teile zu verzeichnen sind. Diese Listen sind beständig nachzuführen und im Jahresbericht des Generalsekretärs an die Versammlung zu veröffentlichen.
Art. 44
1.  Die gegenwärtige Generalakte tritt am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung von mindestens zwei vertragsschliessenden Teilen beim General­sekretär des Völkerbundes in Kraft.
2.  Jede Beitrittserklärung, die erfolgt, nachdem die gegenwärtige Akte gemäss dem vorhergehenden Absatz in Kraft getreten ist, äussert ihre Wirkung vom neunzigsten Tage an nach deren Empfang durch den Generalsekretär des Völkerbundes. Das gleiche gilt für die in Artikel 40 erwähnten Zusatzerklärungen der Parteien.
Art. 45
1.  Die gegenwärtige Generalakte gilt für eine Zeitdauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an.
2.  Für die vertragsschliessenden Teile, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt haben, bleibt sie für einen weitern Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.
3.  Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Völkerbundes schriftlich mitzuteilen; dieser hat alle Mitglieder des Völkerbundes und die in Artikel 43 erwähnten Nichtmitgliedstaaten davon zu benachrichtigen.
4.  Die Kündigung kann sich auch nur auf einen Teil der Akte erstrecken oder in der Anzeige neuer Vorbehalte bestehen.
5.  Ungeachtet der Kündigung durch einen an einem Streite beteiligten vertragsschliessenden Teil sind alle beim Ablauf der Gültigkeitsdauer der gegenwärtigen Generalakte schwebenden Verfahren bis zu ihrer ordentlichen Erledigung durchzuführen.
Art. 46
Eine mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Versammlung und des General­sekretärs des Völkerbundes versehene Ausfertigung der gegenwärtigen Generalakte ist im Archiv des Völkerbundes zu hinterlegen; eine beglaubigte Abschrift des Wortlautes ist jedem Mitgliede des Völkerbundes sowie den durch den Völkerbundsrat bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zu übersenden.
Art. 47
Die gegenwärtige Generalakte ist vom Generalsekretär des Völkerbundes am Tage ihres Inkrafttretens einzutragen.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 1. Juni 2006 ²¹

²¹ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Äthiopien

15. März

1935

13. Juni

1935

Australien*

21. Mai

1931

19. August

1931

Belgien*

18. Mai

1929 B

16. August

1929

Dänemark

14. April

1930 B

13. Juli

1930

Estland*

  3. September

1931

  2. Dezember

1931

Finnland

  6. September

1930

  5. Dezember

1930

Griechenland

14. September

1931

13. Dezember

1931

Irland

26. September

1931

25. Dezember

1931

Italien*

  7. September

1931

  6. Dezember

1931

Kanada*

  1. Juli

1931

29. September

1931

Lettland

17. September

1935

16. Dezember

1935

Luxemburg

15. September

1930

14. Dezember

1930

Neuseeland*

21. Mai

1931

19. August

1931

Niederlande**

  8. August

1930

  6. November

1930

    Curaçao

  8. August

1930

  6. November

1930

    Niederländisch-Indien

  8. August

1930

  6. November

1930

    Suriname

  8. August

1930

  6. November

1930

Norwegen***

11. Juni

1930 B

  9. September

1930

Pakistan

12. Juli

1974 N

14. August

1947

Peru*

21. November

1931

19. Februar

1932

Schweden**

13. Mai

1929 B

16. August

1929

Schweiz

  7. Dezember

1934

  7. März

1935

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion
Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

**

Die Niederlande und Schweden sind nur den Bestimmungen betreffend Vergleichs- und Gerichtsverfahren (Kap. I und II) und den allgemeinen Bestimmungen betreffend dieses Verfahren (Kap. IV) beigetreten.

***

Norwegen ist bereits am 11. Juni 1929 den Bestimmungen betreffend Vergleichs- und
Gerichtsverfahren (Kap. I und II) und den allgemeinen Bestimmungen betreffend dieses Verfahren (Kap. IV) beigetreten, hat aber am 11. Juni 1930 seinen Beitritt zur gesamten Generalakte erklärt.

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