Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen
                            Verordnung  des Kantonsrates zum Asylwesen  (KR AsylVo)  vom 24. September 2007 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf die Asylgesetzgebung des Bundes und auf das Gesetz vom 24.  September 2006 über die öffentliche Sozialhilfe  1  )  ,  verordnet:  I. Zweck, Geltungsbereich  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt den Aufenthalt von Asylpersonen  2  )   sowie vorläufig  Aufgenommenen  3  )   im Kanton Appenzell Ausserrhoden bis zum Vollzug des  Entscheides der Bundesbehörden über Gewährung oder Verweigerung des  Asyls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ordnet namentlich die Zuständigkeiten, die Aufgabenteilung zwischen  dem Kanton und den Gemeinden, die Sozialhilfe und Betreuung, die Integra  -  tion und Rückkehrberatung sowie die Kostentragung und Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Asylsuchende mit Ausweis N und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit  Ausweis S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ausweis F  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Zuständigkeiten und Aufgaben  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Vorschriften  über das Asylwesen aus. Er  a)  erlässt nach Anhörung der Gemeinden in einer Verordnung Einzelhei  -  ten zu den Bereichen Sozialhilfe und Betreuung, Nothilfe, materielle  Rückkehrhilfe, Integrationsleistungen an vorläufig Aufgenommene,  b)  legt nach Anhörung der Gemeinden die Obergrenze der zahlenmässi  -  gen Zuweisung von Asylpersonen an die Gemeinden fest, und zwar  als Verhältniszahl zur Gemeindebevölkerung. In dringenden Fällen  kann er die Anhörung auf eine Konsultation der Gemeindepräsidentin  -  nen und Gemeindepräsidenten beschränken,  c)  entscheidet über die Führung von kantonalen Zentren. Vorgängig hört  er die Standortgemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertra  -  gung von Vollzugsaufgaben vereinbaren, insbesondere für die Führung von  kantonalen Zentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Departemente
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales sowie das Departement Inne  -  res und Sicherheit beaufsichtigen in ihren Bereichen den Vollzug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales  *  a)  sorgt im Kanton für die Bereitstellung von Zentren oder Unterkünften  des Kantons für Asylpersonen und kann zu diesem Zweck Verträge mit  öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen abschliessen,  b)  sorgt für die Koordination zwischen dem Kanton und den Gemeinden,  namentlich im Bereich der Sozialhilfe und Betreuung,  c)  unterstützt die Gemeinden bei der Betreuung von Asylpersonen und  vorläufig Aufgenommenen,  d)  erlässt Weisungen über das Abrechnungswesen,  e)  sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Inneres und Sicherheit kann Weisungen über das Asyl  -  verfahren und über den Vollzug von Asylentscheiden erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betreuungsdienst und Amt für Inneres
                            a) Allgemein  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betreuungsdienst des Departements Gesundheit und Soziales sowie  das Amt für  Inneres des Departements Inneres und Sicherheit  *  a)  sorgen in ihren Bereichen für den Verkehr mit den zuständigen Bunde  -  sämtern,  b)  orientieren die betroffenen kantonalen Stellen und die Gemeinden  über die Weisungen, Entscheide und Verfügungen der Bundesbehör  -  den, und  c)  arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Betreuungsdienst
                            1  Der Betreuungsdienst  a)  vollzieht die Vorschriften im Asylwesen, soweit nichts anderes be  -  stimmt ist,  b)  betreibt die Zentren und Unterkünfte des Kantons und räumt dabei den  betroffenen Gemeinden ein angemessenes Mitspracherecht ein,  c)  nimmt die Zuweisungen nach Art. 11 vor und entscheidet über die Auf  -  hebung und Änderung einer Zuweisung,  d)  unterstützt die Gemeindebehörden im Einzelfall bei Schwierigkeiten  mit zugewiesenen Asylpersonen und vorläufig Aufgenommenen und  vertritt dabei gegenüber den Bundesbehörden die Interessen der  Gemeinden,  e)  ist zuständig für die kantonale Koordination im Bereich der Rückkehr  -  hilfe und -beratung,  f)  bestimmt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach deren Zu  -  weisung in den Kanton unverzüglich eine Vertrauensperson, welche  deren Interessen im Asylverfahren bis zum Vollzug des Asylentschei  -  des übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Amt für Inneres *
                            1  Das Amt für Inneres  *  a)  ist Meldestelle für neu zugewiesene Asylpersonen,  b)  sorgt soweit nötig für die Anhörung von Asylsuchenden,  c)  ist zuständig für die Ausstellung der Ausländerausweise und Erteilung  von Arbeitsbewilligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ist zuständig für den Vollzug der Asylentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden leisten ihren Beitrag vor allem durch die Gewährung von  Sozialhilfe und Betreuung zugunsten der ihnen zugewiesenen Asylpersonen  sowie der vorläufig Aufgenommenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben weitere Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher Vor  -  schriften  1  )  .  III. Sozialhilfe und Betreuung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erstaufnahme
                            1  Dem Kanton neu zugewiesene Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene  werden in der Regel vorerst durch den Kanton untergebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen, namentlich medizinischen oder familiären, Gründen kann  davon abgesehen werden und eine Zuweisung direkt an eine Gemeinde er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterbringung
                            a) Zuweisungen – weiterer Aufenthalt im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betreuungsdienst weist jeder Asylperson einen Aufenthaltsort zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuweisung erfolgt:  a)  An eine Gemeinde unter Beachtung von Art. 11. In besonderen Fällen  kann zudem eine bestimmte Unterkunft zugewiesen werden;  b)  an ein Zentrum oder eine Unterkunft des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuweisung an eine Gemeinde kann nur aus wichtigen Gründen geän  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Zuweisung wird primär der Grundsatz der Einheit der Familie be  -  rücksichtigt. Im Weiteren ist der Gefahr ethnischer, kultureller, politischer  oder religiöser Konflikte soweit möglich vorzubeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gesetz über Schule und Bildung (bGS  411.0  ); Vormundschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Unterkunft
                            1  Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Unterkünften für Asylper  -  sonen und vorläufig Aufgenommene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann zur Entlastung der Gemeinden eigene Zentren oder Un  -  terkünfte betreiben. Die Gemeinden unterstützen ihn angemessen bei der  Bereitstellung und beim Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Standortgemeinden von Zentren und Unterkünften des Kantons oder  des Bundes wird die entsprechende Belegung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Verteilschlüssel für Asylpersonen
                            1  Die Gemeinden verständigen sich über die zahlenmässige Verteilung von  Asylpersonen aufgrund der Angaben des Betreuungsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die Gemeinden nicht einigen oder übersteigt die Zahl der  Asylpersonen diejenige der bereitgestellten Unterkünfte, setzt das Departe  -  ment  Gesundheit und Soziales  die Anzahl der Zuweisungen pro Gemeinde  nach Massgabe der Bevölkerungszahl fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterstützung
                            a) Aufgabenteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sind verantwortlich für die Unterstützungsleistungen zu  -  gunsten der ihnen zugewiesenen Asylpersonen und der vorläufig Aufgenom  -  menen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelne Unterstützungsleistungen können in begründeten Fällen, insbe  -  sondere der Wirtschaftlichkeit oder einer einheitlichen Praxis wegen, zentral  durch den Kanton wahrgenommen werden. Das Departement  Gesundheit  und Soziales  hört vor seinem Entscheid die Gemeinden an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton ist verantwortlich für die Unterstützungsleistungen in seinen  Zentren und Unterkünften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Bemessung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Auszahlung von Geldleistungen unumgänglich, ist damit nur der Be  -  darf für eine kurze Zeitspanne abzudecken. Die zur Anwendung gelangen  -  den Ansätze können tiefer sein als in der ordentlichen Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erwerbseinkommen jeder Art oder andere Erträge, insbesondere aus Leis  -  tungen der Sozialversicherungen, wie auch ein Vermögen sind dabei zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Fehlverhalten der hilfebedürftigen Personen können die Leistungen an  -  gemessen reduziert oder die Sozialhilfe eingestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Rückgriff auf Sozialversicherungsleistungen
                            1  Hat eine Behörde Asylsuchende oder vorläufig Aufgenommene in einem  Zeitraum zu unterstützen, für welchen Leistungen einer Sozialversicherung  in Betracht kommen, kann die Behörde die Unterstützung von der Abtretung  der Ansprüche aus dieser Sozialversicherung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann ihre Ansprüche bei der entsprechenden Sozialversiche  -  rungseinrichtung vormerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Betreuung
                            1  Asylpersonen   und   vorläufig   Aufgenommene   erhalten   im   Rahmen   der  betrieblichen Möglichkeiten der Zentren und Unterkünfte eine angemessene  Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig ist die jeweilige Gemeinde oder, bei Zentren und Unterkünften  des Kantons, der Betreuungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange sich kein dauernder Aufenthalt in der Schweiz abzeichnet, insbe  -  sondere während eines laufenden Asylverfahrens, ist die soziale und medizi  -  nische Betreuung zurückhaltend und rückkehrorientiert zu  gewähren.  Zu  achten ist auf die Förderung der Selbständigkeit und Eigenverantwortlich  -  keit.  IV. Ergänzende Leistungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Integrationsleistungen
                            1  Integrationsleistungen sollen vorläufig Aufgenommene bei ihrer sozialen  und arbeitsmarktlichen Eingliederung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  Gesundheit und Soziales  kann für den Vollzug Dritte bei  -  ziehen oder diese Aufgabe an Dritte übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bildungs- und Beschäftigungsprogramme
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können Bildungs- und Beschäftigungspro  -  gramme anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschäftigungsprogramme haben einen gemeinnützigen Inhalt und sind  mit den bestehenden Angeboten des sozialen sowie arbeitsmarktlichen Be  -  reiches zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei denjenigen Personen, bei denen sich kein dauernder Aufenthalt in der  Schweiz abzeichnet, insbesondere während eines laufenden Asylverfahrens,  sind Bildungs- und Beschäftigungsprogramme rückkehrorientiert auszuge  -  stalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
                            1  Während der Dauer des Asylverfahrens sowie nach einem rechtskräftigen  Asylentscheid kann eine Rückkehrberatung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden unterstützen den Betreuungsdienst bei der Rückkehrbera  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergänzend zu Rückkehrhilfen oder -programmen des Bundes kann eine  materielle Rückkehrhilfe gewährt werden.  V. Nothilfe  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist ein fristgerechter Vollzug eines Wegweisungsentscheides nicht möglich,  kann auf Ersuchen für eine befristete Zeit Nothilfe gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nothilfe wird in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Ist  die Auszahlung von Geldleistungen unumgänglich, ist damit nur der Bedarf  für eine kurze Zeitspanne abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Vollzug   obliegt   den   Gemeinden.   Vorbehalten   bleibt   Art.  9   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2.
                            4  Wenn alle Gemeinden zustimmen, kann der Kanton mittels einer Leis  -  tungsvereinbarung den Vollzug übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Kostentragung und Finanzierung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Grundsatz
                            1  Der Betreuungsdienst erfasst unter Vorbehalt von Art. 21 sämtliche Auf  -  wendungen von Kanton und Gemeinden nach den Abschnitten III. und V. so  -  wie Art. 16 und 18. Der Regierungsrat bestimmt,  a)  welche Aufwendungen mittels einer Pauschale erfasst werden,  b)  bei welchen Aufwendungen der Gemeinden für eine Anrechnung eine  vorgängige Kostengutsprache des Betreuungsdienstes erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich kann der Regierungsrat weitere Aufwendungen als ganz oder  teilweise anrechenbar erklären, namentlich  a)  die ergänzenden Leistungen nach Art. 17 dieser Verordnung,  b)  Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere  Schulbeiträge und Kostenanteile betreffend Nachzahlung von AHV-/IV-  Beiträgen für die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für den Bereich der Asylfürsorge zweckbestimmten Bundesbeiträge  werden gesamthaft zur Deckung der Aufwendungen nach Abs. 1 und 2 ein  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Mehraufwendungen oder Mehrerträge gilt folgender Verteilschlüssel:  sich nach ihrer durchschnittlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zum Durch  -  schnitt   der   Gesamtbevölkerung.   Massgebend   für   die   Berechnung   des  Durchschnittes sind das Rechnungsjahr sowie die beiden Vorjahre (Stand:  Wohnbevölkerung mit zivilrechtlichem Wohnsitz jeweils am 31. Dezember).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verwaltungskosten
                            1  Der Kanton vergütet den Gemeinden einen Viertel der Verwaltungskosten  -  pauschale des Bundes pro Zuweisung nach Art. 9 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige mit Aufenthalts-  oder Niederlassungsbewilligung  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird eine Leistungsvereinbarung nach Art. 40 des Sozialhilfegesetzes ab  -  geschlossen, beträgt die Beteiligung des Kantons 10 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten weiterer Leistungen, insbesondere die Möglichkeit des Schul  -  besuchs oder Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,  welche durch die Gemeinden ganz oder teilweise solidarisch getragen wer  -  den sollen, können Teil der Leistungsvereinbarung sein.  *  VIII. Schlussbestimmung  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Asylverordnung vom 16. November 1992 wird aufgehoben  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 122.24 (lf. Nr. 413)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 22 Abs. 2  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 4  Titel geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 6  Titel geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.