Reglement über die Inanspruchnahme der Allmend (RiE 724.150)
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Reglement über die Inanspruchnahme der Allmend

Allmendreglement Reglement über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendreglement) Vom 6. April 2004 (Stand 1. Januar 2018) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf § 13 der Ordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendordnung) vom 17. Dezember 2003
1 ) folgendes Reglement: I. Benützung der Allmend A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesuche

1 Gesuche um Bewilligung für die vorübergehende Benützung der Allmend müssen in der Regel schriftlich an die Gemeindeverwaltung gerichtet werden. Durch Beilagen, wie Situationspläne etc. soll der zu bewilligende Sachverhalt bei Bedarf verdeutlicht werden.
2 Unbefristete, mehrjährige Bewilligungen können jederzeit, jedoch spätestens bis 30. September auf das Ende eines Kalenderjahres entzogen werden. Die Jahresgebühr wird jährlich zum Voraus in Rech - nung gestellt

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Bewilligung für die vorübergehende Benützung der Allmend wird von der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung erteilt.

§ 3 Strassensperrungen für Veranstaltungen

1 Für Veranstaltungen von lokaler Bedeutung können auf Quartierstrassen ohne öffentlichen Verkehr Strassensperrungen bewilligt werden.
2 Für Veranstaltungen von regionaler oder überregionaler Bedeutung können Strassensperrungen auch auf Hauptsammelstrassen und Strassen mit öffentlichem Verkehr bewilligt werden, soweit dies für die Anwohnerschaft zumutbar ist. B. Gebühren

§ 4 Grundgebühren

1 Die Grundgebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwands beträgt: Fr. 20.–
2 Bei Benützungen der Allmend ohne Bewilligung beträgt die Grundgebühr für die nachträgliche Be - willigung Fr. 100.–. )

§ 5 Gebühren für die kommerzielle Benützung der Allmend

1 Für die kommerzielle Benützung werden zusätzlich zu der Grundgebühr folgende Gebühren erho - ben:
3
1) RiE 724.100 .
2) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
3) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
1
Allmendreglement
2 Für Markt- und Verkaufsstände pro m² benutzte Standfläche:
4 )
5 ) Tagesgebühr Montag bis Freitag Fr. –.50
6 ) Tagesgebühr Samstag Fr. 1.–
7 ) Wochengebühr Fr. 2.–
8 ) Monatsgebühr:

1.

9 ) ein Tag pro Woche Fr. 3.50

2.

10 ) jeder weitere Tag pro Woche Fr –.50
11 ) Jahresgebühr:

1.

12 ) ein Tag pro Woche Fr. 10.50

2.

13 ) jeder weitere Tag pro Woche Fr. 1.50
3 Für Boulevard-Restaurants und Boulevard-Cafés: )
15 ) pro m² und Jahr Fr. 40.–
16 ) pro m² und Saison (15. Februar bis 15. November) Fr. 30.–
3bis Für Trottoirauslagen von Verkaufsbetrieben:
17 ) pro m² und Jahr Fr. 150.– Mindestgebühr pro Jahr Fr. 150.–
4 Für unbediente Zeitungsboxen und Warenautomaten jeder Art:
18 ) pro dm³ und Jahr Fr. 2.– Mindestgebühr pro Jahr Fr. 200.–
4bis Für Kulturplakate im Format A2, A3 und A4 pro Jahr und Plakat Fr. 32.–. )
4ter Für provisorische Verkaufscontainer während Umbauten pro m² und Tag Fr. –.80.
20 )
5 Für übrige kommerzielle Nutzung pro Fr. 1.50
6 Für Reklamen:
21 ) pro m² und Jahr für das maximale rechteckige Ausmass der Oberfläche Fr. 200.– Mindestgebühr pro Jahr Fr. 200.–
7 Firmenanschriften und Eigenreklamen bis zu einer Oberfläche von 0,5 m² sind gebührenfrei, wenn sie nicht mehr als 3 cm über die Gebäudeteile vorstehen, an denen sie angebracht sind. Pro Nutzeinheit ist eine gebührenfreie Firmenanschrift oder Eigenreklame zulässig.
22 )
8 Pro mobilem und nicht mobilem Reklamereiter bis DIN A0 und Jahr Fr. 100.–. Pro Geschäft wird maximal ein mobiler und ein nicht mobiler Reklamereiter bewilligt.
23 )

§ 6 Gebühren für die nicht kommerzielle Benützung der Allmend

1 Für die nicht kommerzielle Benützung werden zusätzlich zu der Grundgebühr folgende Gebühren er - hoben:
2 Für Baustelleninstallationen (Baracken, Container, Gerüste und dergleichen):
24 ) pro m² und Woche Fr. 1.50
4) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
5) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
6) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
7) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
9) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
10) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
11) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
12) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
13) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
15) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
16) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
17) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
18) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
19) Eingefügt am 6. September 2016, wirksam seit 15. September 2016 (KB 14.09.2016) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
21) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
22) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
23) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
24) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
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Allmendreglement
25 ) Mindestgebühr pro Bewilligung Fr. 15.– bis ) Kabel- und Rohrüberführungen pro Laufmeter und Woche Fr. –.50
27 ) angefangene Wochen zählen bei der Berechnung der Gebühren als ganze;
28 ) bei Ausstellung der Bewilligung für eine maximale Belegung von 50% im bewilligten Nutzungszeitraum wird die Gebühr um 50% reduziert;
29 ) Installationen bis 10 m² und 10 Tage sind gebührenfrei. Die Allmendbenützung ist der Gemeindeverwaltung mindestens eine Woche im Voraus zu melden.
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...
30 )
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...
31 )
5 Für übrige Benützung pro m² und Tag Fr. –.50
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...
32 ) II. Verleihung von Benützungsrechten und Aufgrabung der Allmend

§ 7 Verleihung

1 Gesuche für Nutzungsbewilligungen für Bauten und Anlagen auf Allmend (Verleihung) müssen schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
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2 Der Gemeinderat trifft den Entscheid in Form einer Nutzungsbewilligung.
34 )

§ 8 Aufgrabung

1 Vor Beginn der Aufgrabarbeiten ist bei der Gemeindeverwaltung ein schriftliches Gesuch einzurei - chen. Das Gesuch enthält Angaben über die Termine und die konkret auszuführenden Bauarbeiten.
2 Ist eine Aufgrabung dringend, kann die Bewilligung nachträglich eingeholt werden. Das entsprechen - de Gesuch mit Begründung der Dringlichkeit muss umgehend eingereicht werden.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. III. Schlussbestimmungen

§ 9 Aufhebung bisheriger Erlasse

1 Das Gebührenreglement für die Beanspruchung der Allmend durch Schaukästen, Reklametafeln, An - schriften, Reklamebeleuchtungen und Warenautomaten vom 6. Januar 1988 wird aufgehoben.

§ 10 Publikation

1 Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Mai 2004 wirksam.
25) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
26) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
27) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
28) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
29) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018) Aufgehoben am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
31) Aufgehoben am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
32) Aufgehoben am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
33) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
34) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
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