Kantonsrätliche Lehrerbesoldungsverordnung (126.515.851.11)
CH - SO

Kantonsrätliche Lehrerbesoldungsverordnung

1 Kantonsrätliche Lehrerbesoldungsverordnung KRB vom 17. Mai 1995 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf §§ 7 und 7 bis des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräf- te an der Volksschule vom 8. Dezember 1963
1 ) sowie §§ 3 und 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

5. April 1995

beschliesst: I. Teil: Lehrkräfte

1. Lohnkonzept

§ 1. Besoldungselemente

1 Die Besoldung besteht aus a) der Grundbesoldung und b) dem Erfahrungszuschlag
2 Ein Leistungszuschlag wird vorläufig nicht ausgerichtet.

§ 2. Grundbesoldung und Einreihungsplan

1 Die jährlichen Grundbesoldungen der patentierten Lehrkräfte im Voll- pensum (gewählte Lehrer und Lehrerinnen sowie Verweser und Verwese- rinnen) betragen (Basis BIGA-Index für Konsumentenpreise Mai 1993 = 100 Punkte):
3 ) ________________
1 ) BGS 126.515.851.1.
2 ) BGS 126.1.
3 ) § 2 Abs. 1 Fassung vom 30. Oktober 1996.
2 Grundbesoldungen Franken Franken Klasse 31
1 ) 117 589 Klasse 15 54 522 Klasse 30 112 384 Klasse 14 51 908 Klasse 29 107 359 Klasse 13 49 436 Klasse 28 102 509 Klasse 12 47 103 Klasse 27 97 834 Klasse 11 44 908 Klasse 26 93 330 Klasse 10 42 845 Klasse 25 88 998 Klasse 9 40 913 Klasse 24 84 832 Klasse 8 39 110 Klasse 23 80 833 Klasse 7 37 433 Klasse 22 76 997 Klasse 6 35 859 Klasse 21 73 321 Klasse 5 34 442 Klasse 20 69 804 Klasse 4 33 123 Klasse 19 66 445 Klasse 3 31 917 Klasse 18 63 238 Klasse 2 30 820 Klasse 17 60 185 Klasse 1 29 830 Klasse 16 57 280 Einreihungsplan Klasse 21 Bezirkslehrer/Bezirkslehrerin
2 ) Klasse 20
...
3 ) Kleinklassenlehrer/Kleinklassenlehrerin
4 ) Oberschullehrer/Oberschullehrerin
5 ) Sekundarlehrer/Sekundarlehrerin
6 ) Klasse 19
...
7 )
...
8 )
...
9 ) ________________
1 ) Klasse 31 eingefügt am 20. Juni 2001.
2 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
3 ) Bezirkslehrer/Bezirkslehrerin gestrichen am 20. Juni 2001.
4 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
5 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
6 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
7 ) Kleinklassenlehrer/Kleinklassenlehrerin gestrichen am 20. Juni 2001.
8 ) Oberschullehrer/Oberschullehrerin gestrichen am 20. Juni 2001.
9 ) Sekundarlehre r/Sekundarlehrerin ge strichen am 20. Juni 2001.
3 Klasse 18 Primarlehrer/Primarlehrerin Klasse 17 Hauswirtschaftslehrer/Hauswirtschaftslehrerin Werklehrer/Werklehrerin Klasse 15 Kindergärtner/Kindergärtnerin Klasse 14 Kindergärtner/Kindergärtnerin

§ 3. Anlaufstufen

Der Grundbesoldung der Lohnklassen sind drei Anlaufstufen mit 89,5%,
93% und 96,5% der Grundbesoldung vorangestellt.

§ 4. Erfahrungszuschlag

1 Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% der Grundbesoldung einer Lohnklasse. Er wird aufgeteilt in zehn Jahresstufen zu 3,5% und in sechs Jahresstufen zu 2,5% der im Einzelfall massgebenden Grundbesol- dung. Der Erfahrungszuschlag wird jeweils auf den 1. Januar erhöht.
2 Der jährliche Erfahrungszuschlag wird ausgerichtet, wenn die Leistung einer Lehrkraft mindestens als genügend bewertet wird. Der Regierungs- rat regelt die Einzelheiten.

§ 5. Einreihung

Der Regierungsrat reiht auf Vorschlag der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen jede im Einreihungsplan nicht ausdrücklich genannte Funktion entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad und nach den von ihm beschlossenen Richtpositionsumschreibungen in eine Lohnklasse ein.

§ 6. Anfangsbesoldung

1 Die Anfangsbesoldung entspricht dem Grundlohn oder einer Erfahrungs- stufe in derjenigen Lohnklasse, in welche die Funktion eingereiht ist. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früheren Stellungen und ausgewiesene Fähigkeiten für die neue Funktion angemessen berück- sichtigt.
2 Die Anfangsbesoldung wird in einer Anlaufstufe der massgebenden Lohnklasse festgesetzt, wenn die Lehrkraft eine längere Einarbeitungszeit benötigt oder die Anforderungen an die Funktion noch nicht voll erfüllt.
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3. Dreizehnter Monatslohn

§ 7. Grundsatz

1 Die Lehrkräfte haben jährlich Anspruch auf einen dreizehnten Monats- lohn.
2 Er beträgt einen Zwölftel der nach den §§ 2 bis 5 und § 8 dieser Verord- nung in einem Kalenderjahr ausgerichteten Besoldung.
3 Der Regierungsrat regelt die Auszahlung.

4. Teuerungszulagen

§ 8. Grundsatz

1 Der Kantonsrat setzt die Teuerungszulagen jährlich für das folgende Kalenderjahr fest.
2 Sie werden auf der Grundbesoldung und dem Erfahrungszuschlag ausge- richtet.

5. Pflichten der Lehrkräfte

§ 9.

1 ) Wöchentliches Unterrichtspensum
1 Zur Erreichung der vollen Besoldung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektio- nen zu erfüllen. Eine Lektion umfa sst 45 Minuten.
2 Lehrkräfte mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 1/29 der Besoldung einer Lehrkraft im Vollpensum

§ 10. Weitere Pflichten

Neben der Unterrichtsverpflichtung umfasst der Auftrag einer Lehrkraft sämtliche durch Erlasse und Lehrplan vorgeschriebenen Pflichten.

6. Zusatzlektionen

§ 11. Entschädigung

1 Die Entschädigung für Lektionen, die das Pflichtpensum von 29 Lektionen übersteigen, beträgt 1/29 der Grundbesoldung in der jeweils massgeben- den Lohnklasse. Dazu kommen der Anteil des 13. Monatslohnes und die Teuerungszulagen.
2 )
2 Lehrkräfte für Werken I und Hauswirtschaft, die ein Pensum von mehr als
29 Pflichtlektionen erfüllen, haben neben der Entschädigung nach Absatz
1 Anspruch auf die ihnen zustehende Erfahrungszulage.
3 ) ________________
1 ) § 9 Fassung vom 1. März 2000.
2 ) § 11 Absatz 1 Fassung vom 1. März 2000.
3 ) § 11 Absatz 2 Fassung vom 1. März 2000.
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3 Grundsätzlich dürfen höchstens vier Zusatzlektionen entschädigt werden. In zwingenden Fällen kann das Departement für Bildung und Kultur
1 ) Ausnahmen gestatten.

1. Besoldung

§ 12. Grundbesoldung

1 Die Kindergärtner und Kindergärtnerinnen mit Vollpensum haben An- spruch auf eine Grundbesoldung zwischen dem Grundlohn der Lohnklasse
14 und dem Grundlohn inklusive maximale Erfahrungszulage der Lohn- klasse 15 nach dieser Verordnung.
2 Im übrigen sind die §§ 3 bis 8 dieser Verordnung zur Festsetzung der Besoldung anwendbar.

2. Pflichtpensum

§ 13.

2 ) Wöchentliches Unterrichtspensum
1 Das Pflichtpensum des Kindergärtners und der Kindergärtnerin beträgt wenigstens 19 1/4 Lektionen, wobei eine Lektion 60 Minuten umfa sst. Zum Pflichtpensum gehört zusätzlich eine Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn jedes Unterrichtshalbtages.
2 Kindergärtnerinnen und Kindergärtner mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 der Besoldung eines Kindergärtners oder einer Kinder- gärtnerin mit Vollpensum. Zum Pflichtpensum eines Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin mit Teilpensum gehört zusätzlich eine Präsenzzeit im Sinne von Absatz 1.

3. Zusatzlektionen

§ 14. Entschädigung

1 Zusatzlektionen werden nur subventioniert, wenn sie das Erziehungs- Departement bewilligt.
2 Die Entschädigung für Lektionen, die das Pensum von 19 Pflichtlektionen übersteigen, beträgt 4/77 der Grundbesoldung in der jeweils massgeben- den Lohnklasse. Dazu kommen der Anteil des 13. Monatslohnes und die Teuerungszulagen
3
. ________________
1 ) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2 ) § 13 Fassung vom 1. März 2000.
3 ) § 14 Absatz 2 Fassung vom 1. März 2000.
6 III. Teil: Übergangsbestimmungen für Lehrkräfte

§ 15. Überführung in die neue Besoldungsverordnung

1 Die alte Besoldung (inkl. 13. Monatslohn, eine allfällige Familienzulage und bis im Jahre 1995 ausgerichtete Teuerungszulage) einer Lehrkraft nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anwendbaren Besoldungsverordnung wird mit der neuen Besoldung (Summe aus Grund- besoldung und maximaler Erfahrungszulage in der neuen massgebenden Lohnklasse [§ 6] nach dieser Verordnung sowie 13. Monatslohn und Teue- rungszulage im Jahre 1995) verglichen.
2 Ist die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgerichtete alte Besoldung (Abs. 1) kleiner als die neue Besoldung (Abs. 1), wird die neue Besoldung so bestimmt, dass sie mindestens der alten Besoldung entspricht. Es wird auf die nächsthöhere Erfahrungsstufe in der neuen massgebenden Besoldungsklasse nach dieser Verordnung aufgerundet.
3 Ist die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgerichtete alte Besoldung (Abs. 1) kleiner als die Grundbesoldung der massgebenden neuen Lohnklasse (inkl. 13. Monatslohn und im Jahre 1995 ausgerichtete Teuerungszulage) nach dieser Verordnung, wird die neue Grundbesoldung jährlich so festgesetzt, dass sie real höchstens 5% über der Grundbesol- dung des Vorjahres liegt, bis die Grundbesoldung der massgebenden neuen Lohnklasse nach dieser Verordnung erreicht ist. Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss das Minimum der Grundbesoldung der massgebenden neuen Lohnklasse nach dieser Verordnung erreicht sein.

§ 16. Besitzstand

1 Ist die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgerichtete alte Besoldung (§ 15 Abs. 1) einer Lehrkraft grösser als die neue Besoldung (§ 15 Abs. 1), so gilt die alte Besoldung unter dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3 als Basis der neuen Besoldung.
2 Auf der nach Absatz 1 massgebenden alten Besoldung wird solange kei- ne Teuerungszulage (§ 8) ausgerichtet, bis die alte Besoldung der neuen Besoldung entspricht.

§ 17. Pflichtlektionen

Für Lehrkräfte, die am 1. Januar 1994 ein Pflichtpensum von weniger als 30 Lektionen erfüllten, gilt längstens bis am 31. Juli 1997 dieses Pflichtpen- sum, mindestens jedoch 28 Lektionen, sofern nicht vor dem 31. Juli 1997 eine andere gleichwertige Regelung getroffen wird. IV. Übergangsbestimmungen für Kindergärtner und Kindergärtnerinnen

§ 18. Besitzstand

Kindergärtner und Kindergärtnerinnen, deren Besoldung am 1. Januar
1996 die Ansätze nach dieser Verordnung überschreitet, haben weiterhin
7 Anspruch auf die höhere Besoldung, solange sie in der gleichen Schulge- meinde tätig sind. V. Schlussbestimmungen

§ 19. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
1 ) Die Bestimmungen über das wöchentliche Unterrichtspensum treten am 1. August 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
2 Die kantonsrätliche Lehrerbesoldungsverordnung vom 4. Mai 1993
2 ) ist nach Massgabe von Absatz 1 aufgehoben.

§ 20. Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendi- gen Bestimmungen.
2 Er sorgt insbesondere dafür, dass bisherige Lehrkräfte gegenüber neu eintretenden mit der gleichen Funktion besoldungsmässig nicht benach- teiligt werden.

§ 21. Fakultatives Referendum

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. August 1995 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 1. September 1995 ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. Oktober 1996 am 1. Februar 1997; - 1. März 2000 am 1. August 2000; - 20. Juni 2001 am 1. August 2001.
2 ) GS 92, 764 (BGS 126.515.851.11).
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