Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen
                            Verordnung  des Regierungsrates zum Asylwesen  (RR AsylVo)  vom 11. Dezember 2007 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf die Verordnung des Kantonsrates vom 24. September 2007 zum  Asylwesen  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuweisungsgrenze (Art. 2 KR AsylVo)
                            1  Die Zuweisungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des  Kantonsrates zum Asylwesen beträgt 1 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unterstützungen (Art. 13 KR AsylVo)
                            1  Die Unterstützungsleistungen nach Art. 13 der Verordnung des Kantonsra  -  tes zum Asylwesen richten sich nach Anhang A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung von Geldleistungen soll in der Regel einen Zeitraum von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tagen abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Materielle Rückkehrhilfe (Art. 18 KR AsylVo)
                            1  Lehnt der Bund die Gewährung einer materiellen Rückkehrhilfe oder die  Aufnahme in ein Rückkehrprogramm ab, so ist eine kantonale Rückkehrhilfe  nur in Ausnahmefällen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückkehrhilfe des Kantons beträgt pro Person höchstens 1  000  Fran  -  ken, pro Unterstützungseinheit jedoch nicht mehr als 5  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KR AsylVO (bGS  122.24  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nothilfe (Art. 19 KR AsylVo)
                            1  Sind Geldleistungen unumgänglich, sind diese in der Regel auf Leistungen  für Verpflegung und Hygiene zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen für Verpflegung und Hygiene sollen in der Regel nach fol  -  genden Höchstbeträgen pro Tag erfolgen:  a)  Einzelpersonen  Fr.  8.00  b)  2. Person der Unterstützungseinheit  Fr.  4.00  c)  3. Person der Unterstützungseinheit  Fr.  3.00  d)  4. Person der Unterstützungseinheit  Fr.  2.00  e)  jede weitere Person der Unterstützungseinheit  Fr.  3.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nothilfe soll einen Zeitraum von 1–5 Tagen abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufwendungen (Art. 20 KR AsylVo)
                            1  Die mittels Pauschalen zu erfassenden Aufwendungen richten sich nach  Anhang B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pauschalbeitrag an die Bildungs- und Beschäftigungsprogramme rich  -  tet sich nach Anhang B; bei Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen der  Gemeinden bedarf es einer Leistungsvereinbarung mit dem Departement  Gesundheit und Soziales.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   kindes-   oder   erwachsenenschutzrechtlichen   Massnahmen,   deren  Kosten nicht durch Sozialversicherungen oder Dritte abgedeckt sind, setzt  die Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des  Amtes für  Sozia  -  les  voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Kinder von Asylpersonen, die den obligatorischen Schulunterricht be  -  suchen, wird ein Beitrag von 7  500  Franken pro Kind und Schuljahr an die  Kosten der Wohnsitzgemeinde anerkannt. Das Departement  Gesundheit  und Soziales  kann im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin höhere Beiträ  -  ge anerkennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erhalten Asylpersonen durch Anerkennung oder aus anderen Gründen  einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz, werden allfällige Nachzahlungen  von Beiträgen an die Sozialversicherungen (insbesondere AHV, IV) für die  Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit während dem Status als Asylperson an  -  erkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schlussbestimmung
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 5 Abs. 3  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 5 Abs. 3  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 5 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 5 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
                            Anhang A: Ansätze zur Bemessung der Unterstützungsleistun-  gen, Einkommen, Vermögen, Sanktionen  (Art. 2 und Art. 12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Direkte Leistungen an Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene  (pro Person und Unterstützungstag)  Erwachsene,  Jugendliche  ab 17. Altersjah  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kind  2. Kind  3. Kind  4. Kind  für jedes weitere  Fr.        Fr.        Fr.        Fr.        Fr.        Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1     Verpflegung  Bei zentraler Verpflegung im  Sinne einer Sachleistung kann  von diesem Ansatz abgewi-  chen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.50      5.50  4.50  3.50  2.50  1.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2     Taschengeld  2.50      0.50  0.50  0.50  0.50  0.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3     Bekleidung und Schuhe  1.30  1.30  1.30  1.30  1.30  1.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4     Übrige persönliche Haushal-  tungskosten  (z.B. Hygieneartikel, Windeln,  Abwasch-, Wasch- und Reini-  gungsmittel, Verkehrsausla-  gen für Freizeitbelange und  Arztbesuche, Hausapotheke,  Abfallentsorgung)  0.70      0.70  0.70  0.70  0.70  0.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Indirekte Leistungen an Asylpersonen und vorläufig Aufgenom-  mene  (In der Regel anwendbare Ansätze für Leistungen, die direkt an Dritte bezahlt  oder den Sozialhilfebeziehenden nach Aufwand gegen Beleg entrichtet wer-  den können)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1     Verkehrauslagen für Vorladungen von Asyl-  und Ausländerbehörden des Kantons und  Bundes (öffentlicher Verkehr, Billet 2. Klasse)  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Gesundheitskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1     Versicherte     Leistungen  Leistungen der obligatorischen Krankengrundversi-  cherung gemäss KVG, inkl. Unfallzusatz  -      Prämien  -      Franchise,      Selbstbehalte  nach Aufwand  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2     Nicht versicherte Leistungen  -  Medizinische Behandlungen, ärztlich verordnete  Hilfsmittel  Für nicht versicherte Leistungen ist vor Behandlungs-  beginn eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12  zuständigen Stelle einzuholen, wenn die Behand-  lungskosten höher werden als  Fr. 200.--  -      Zahnbehandlungen  (nur schmerzstillende Behandlungen  mit einfachsten  Mitteln, keine  konservierenden Sanierungen und kos-  metische Behandlungen)  Für nicht versicherte Leistungen ist vor Behandlungs-  beginn eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12  zuständigen Stelle einzuholen, wenn die Behand-  lungskosten höher werden als  Fr. 500.--  -      Brillen  (vor Auftragserteilung ist eine Kostengutsprache bei  der nach Art. 12 zuständigen Stelle einzuholen)        -      Höchstbetrag      Fassung        -      Gläser  Fr. 150.--  günstigste Ausführung  (ohne Tönung /  Entspiegelung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Anrechenbares     Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1     Berechnung anrechenbares Einkommen            Bruttoeinkommen  Massgebliches Bruttoeinkommen für j  ede erwerbstätige Person, welches in  der Regel dem AHV-pflichtigen Einko  mmen entspricht. Es umfasst insbeson-  dere:  -     13.     Monatsgehalt  -  Zulagen wie Teuerung, Sonntags- oder Schichtarbeit, Kinder- und Famili-  enzulagen usw.  -  Provisionen, Gratifikationen usw.  -  Naturalleistungen, Vorschüsse bzw. –bezüge  -     Ferien-     und     Feiertagsentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nettoeinkommen  Bruttoeinkommen abzüglich  -     Sozialversicherungsbeiträge  -  Abzüge für Sonderabgaben nach Art. 86  des Asylgesetzes vom 26. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (SR 142.31)  -  Erwerbsunkosten Fr. 400.-- pro Monat   und Vollzeitstelle, bei Teilzeitstelle  anteilsmässig  (Keine Berücksichtigung bei Ersatzei  nkommen aus Sozialversicherungen,  Alimenten und Ausbildungsbeiträgen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2     Nicht anrechenbare Kleineinkommen  Nicht bei Unterstützungsleistungen  angerechnet werden Kleineinkommen bis  zu einem monatlichen Betrag von 200 Franken pro Haushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Sanktionen  Sanktionen können sich nach folgenden Massstäben richten:              -            kleineres            Fehlverhal  ten         -         Kürzung         Taschengeld              -            mittleres            Fehlverhalten            -            Kürz  ung des Zeitraums, für welchen Geld-  leistungen erbracht werden  -  Ersatz Geldleistungen durch Sachleistun-  gen  -  schweres Fehlverhalten  -  Befristetes Rückfahren auf Niveau Nothil-  fe  -  bei ganz oder teilweise  fehlender Bedürftigkeit  -  ganze oder teilweise Einstellung der So-  zialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang B: Pauschalen für die Abgeltungen an Gemeinden /  Unterkünfte (Art. 20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verpflegung, Lebensunterhalt (pro Person und Unterstützungstag)  Erwachsene,  Jugendliche  ab 17. Altersjah  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kind  2. Kind  3. Kind  4. Kind  für jedes weitere  Fr.        Fr.        Fr.        Fr.        Fr.        Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Verpflegung  Abzug für Erwachsene in Kollek-  tivunterkünften ab 25 Personen  mit Zentralverpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  - 3.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.–  5.–  4.–  3.–  2.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Taschengeld  3.–  1.–  1.–  1.–  1.–  0.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Bekleidung und Schuhe  1.80  1.80  1.80  1.80  1.80  1.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Übrige persönliche Haushal-  tungskosten  Abzug für Erwachsene in Kollek-  tivunterkünften ab 25 Personen  mit Zentralverpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.20  - 0.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.20  1.20  1.20  1.20  1.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5  Energieverbrauch im Haushalt  1.25  0.70  0.45  0.35  0.35  0.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6  Beschäftigungsprogramme  1.10  1.10  1.10  1.10  1.10  1.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterbringung, Verkehrsauslagen (pro Person und Unterstützungstag)            Leistung  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1     Miet- bzw. Gebäudekos  ten (exkl. Nebenkosten)  Zuschlag für Kleinhaushalte   bis 2 Einzelpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.85  +5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2     Nebenkosten (mietrechtliche Nebenk  osten inkl. Allgemeinstrom)  1.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3     Gebäude- und Wohnungsunterhalt  –.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4     Wiederinstandstellung bzw. Mieterhaftpflicht  –.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5     Anschaffungen / Unterhalt / Ersatz der Ausstattung bzw. Einrichtung  –.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6     Bauliche     Investitionen  –.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7     Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR  0.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8     Verkehrauslagen für Vorladun  gen von Asyl- und Ausländerbehörden  des Kantons und des Bundes  –.50