Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen (122.241)
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Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen

Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen (RR AsylVo) vom 11. Dezember 2007 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die Verordnung des Kantonsrates vom 24. September 2007 zum Asylwesen 1 ) , verordnet:

Art. 1 Zuweisungsgrenze (Art. 2 KR AsylVo)

1 Die Zuweisungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen beträgt 1 Prozent.

Art. 2 Unterstützungen (Art. 13 KR AsylVo)

1 Die Unterstützungsleistungen nach Art. 13 der Verordnung des Kantonsra - tes zum Asylwesen richten sich nach Anhang A.
2 Die Auszahlung von Geldleistungen soll in der Regel einen Zeitraum von
14 Tagen abdecken.

Art. 3 Materielle Rückkehrhilfe (Art. 18 KR AsylVo)

1 Lehnt der Bund die Gewährung einer materiellen Rückkehrhilfe oder die Aufnahme in ein Rückkehrprogramm ab, so ist eine kantonale Rückkehrhilfe nur in Ausnahmefällen möglich.
2 Die Rückkehrhilfe des Kantons beträgt pro Person höchstens 1 000 Fran - ken, pro Unterstützungseinheit jedoch nicht mehr als 5 000 Franken.
1) KR AsylVO (bGS 122.24 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Nothilfe (Art. 19 KR AsylVo)

1 Sind Geldleistungen unumgänglich, sind diese in der Regel auf Leistungen für Verpflegung und Hygiene zu beschränken.
2 Die Leistungen für Verpflegung und Hygiene sollen in der Regel nach fol - genden Höchstbeträgen pro Tag erfolgen: a) Einzelpersonen Fr. 8.00 b) 2. Person der Unterstützungseinheit Fr. 4.00 c) 3. Person der Unterstützungseinheit Fr. 3.00 d) 4. Person der Unterstützungseinheit Fr. 2.00 e) jede weitere Person der Unterstützungseinheit Fr. 3.00
3 Die Nothilfe soll einen Zeitraum von 1–5 Tagen abdecken.

Art. 5 Aufwendungen (Art. 20 KR AsylVo)

1 Die mittels Pauschalen zu erfassenden Aufwendungen richten sich nach Anhang B.
2 Der Pauschalbeitrag an die Bildungs- und Beschäftigungsprogramme rich - tet sich nach Anhang B; bei Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen der Gemeinden bedarf es einer Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales. *
3 Bei kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, deren Kosten nicht durch Sozialversicherungen oder Dritte abgedeckt sind, setzt die Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des Amtes für Sozia - les voraus. *
4 Für Kinder von Asylpersonen, die den obligatorischen Schulunterricht be - suchen, wird ein Beitrag von 7 500 Franken pro Kind und Schuljahr an die Kosten der Wohnsitzgemeinde anerkannt. Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin höhere Beiträ - ge anerkennen. *
5 Erhalten Asylpersonen durch Anerkennung oder aus anderen Gründen einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz, werden allfällige Nachzahlungen von Beiträgen an die Sozialversicherungen (insbesondere AHV, IV) für die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit während dem Status als Asylperson an - erkannt.

Art. 6 Schlussbestimmung

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.12.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 3 geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504

Art. 5 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 5 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Anhang A: Ansätze zur Bemessung der Unterstützungsleistun- gen, Einkommen, Vermögen, Sanktionen (Art. 2 und Art. 12)
1. Direkte Leistungen an Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene (pro Person und Unterstützungstag) Erwachsene, Jugendliche ab 17. Altersjah r
1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind für jedes weitere Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
1.1 Verpflegung Bei zentraler Verpflegung im Sinne einer Sachleistung kann von diesem Ansatz abgewi- chen werden.
9.50 5.50 4.50 3.50 2.50 1.70
1.2 Taschengeld 2.50 0.50 0.50 0.50 0.50 0.--
1.3 Bekleidung und Schuhe 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30
1.4 Übrige persönliche Haushal- tungskosten (z.B. Hygieneartikel, Windeln, Abwasch-, Wasch- und Reini- gungsmittel, Verkehrsausla- gen für Freizeitbelange und Arztbesuche, Hausapotheke, Abfallentsorgung) 0.70 0.70 0.70 0.70 0.70 0.--
2. Indirekte Leistungen an Asylpersonen und vorläufig Aufgenom- mene (In der Regel anwendbare Ansätze für Leistungen, die direkt an Dritte bezahlt oder den Sozialhilfebeziehenden nach Aufwand gegen Beleg entrichtet wer- den können)
2.1 Verkehrauslagen für Vorladungen von Asyl- und Ausländerbehörden des Kantons und Bundes (öffentlicher Verkehr, Billet 2. Klasse) nach Aufwand
3. Gesundheitskosten
3.1 Versicherte Leistungen Leistungen der obligatorischen Krankengrundversi- cherung gemäss KVG, inkl. Unfallzusatz - Prämien - Franchise, Selbstbehalte nach Aufwand nach Aufwand
3.2 Nicht versicherte Leistungen - Medizinische Behandlungen, ärztlich verordnete Hilfsmittel Für nicht versicherte Leistungen ist vor Behandlungs- beginn eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12 zuständigen Stelle einzuholen, wenn die Behand- lungskosten höher werden als Fr. 200.-- - Zahnbehandlungen (nur schmerzstillende Behandlungen mit einfachsten Mitteln, keine konservierenden Sanierungen und kos- metische Behandlungen) Für nicht versicherte Leistungen ist vor Behandlungs- beginn eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12 zuständigen Stelle einzuholen, wenn die Behand- lungskosten höher werden als Fr. 500.-- - Brillen (vor Auftragserteilung ist eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12 zuständigen Stelle einzuholen) - Höchstbetrag Fassung - Gläser Fr. 150.-- günstigste Ausführung (ohne Tönung / Entspiegelung)
4. Anrechenbares Einkommen
4.1 Berechnung anrechenbares Einkommen Bruttoeinkommen Massgebliches Bruttoeinkommen für j ede erwerbstätige Person, welches in der Regel dem AHV-pflichtigen Einko mmen entspricht. Es umfasst insbeson- dere: - 13. Monatsgehalt - Zulagen wie Teuerung, Sonntags- oder Schichtarbeit, Kinder- und Famili- enzulagen usw. - Provisionen, Gratifikationen usw. - Naturalleistungen, Vorschüsse bzw. –bezüge - Ferien- und Feiertagsentschädigungen
Nettoeinkommen Bruttoeinkommen abzüglich - Sozialversicherungsbeiträge - Abzüge für Sonderabgaben nach Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (SR 142.31) - Erwerbsunkosten Fr. 400.-- pro Monat und Vollzeitstelle, bei Teilzeitstelle anteilsmässig (Keine Berücksichtigung bei Ersatzei nkommen aus Sozialversicherungen, Alimenten und Ausbildungsbeiträgen)
4.2 Nicht anrechenbare Kleineinkommen Nicht bei Unterstützungsleistungen angerechnet werden Kleineinkommen bis zu einem monatlichen Betrag von 200 Franken pro Haushalt
5. Sanktionen Sanktionen können sich nach folgenden Massstäben richten: - kleineres Fehlverhal ten - Kürzung Taschengeld - mittleres Fehlverhalten - Kürz ung des Zeitraums, für welchen Geld- leistungen erbracht werden - Ersatz Geldleistungen durch Sachleistun- gen - schweres Fehlverhalten - Befristetes Rückfahren auf Niveau Nothil- fe - bei ganz oder teilweise fehlender Bedürftigkeit - ganze oder teilweise Einstellung der So- zialhilfe
Anhang B: Pauschalen für die Abgeltungen an Gemeinden / Unterkünfte (Art. 20)
1. Verpflegung, Lebensunterhalt (pro Person und Unterstützungstag) Erwachsene, Jugendliche ab 17. Altersjah r
1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind für jedes weitere Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
1.1 Verpflegung Abzug für Erwachsene in Kollek- tivunterkünften ab 25 Personen mit Zentralverpflegung
10 - 3.–
6.– 5.– 4.– 3.– 2.20
1.2 Taschengeld 3.– 1.– 1.– 1.– 1.– 0.–
1.3 Bekleidung und Schuhe 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80
1.4 Übrige persönliche Haushal- tungskosten Abzug für Erwachsene in Kollek- tivunterkünften ab 25 Personen mit Zentralverpflegung
1.20 - 0.50
1.20 1.20 1.20 1.20 1.20
1.5 Energieverbrauch im Haushalt 1.25 0.70 0.45 0.35 0.35 0.35
1.6 Beschäftigungsprogramme 1.10 1.10 1.10 1.10 1.10 1.10
2. Unterbringung, Verkehrsauslagen (pro Person und Unterstützungstag) Leistung Fr.
2.1 Miet- bzw. Gebäudekos ten (exkl. Nebenkosten) Zuschlag für Kleinhaushalte bis 2 Einzelpersonen
7.85 +5.–
2.2 Nebenkosten (mietrechtliche Nebenk osten inkl. Allgemeinstrom) 1.60
2.3 Gebäude- und Wohnungsunterhalt –.25
2.4 Wiederinstandstellung bzw. Mieterhaftpflicht –.35
2.5 Anschaffungen / Unterhalt / Ersatz der Ausstattung bzw. Einrichtung –.60
2.6 Bauliche Investitionen –.25
2.7 Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR 0.–
2.8 Verkehrauslagen für Vorladun gen von Asyl- und Ausländerbehörden des Kantons und des Bundes –.50
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