Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
Kanton Appenzell Innerrhoden Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerverordnung, AusV) vom 23. März 2009 (Stand 23. März 2009) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:
I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 1 Standeskommission
1 Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Auslän - der 1 ) obliegt der Standeskommission.
2 Sie erlässt ergänzende Vorschriften.
3 Sie kann allfällige sich aus den Schengen-Assoziierungsabkommen erge - bende Anpassungen vornehmen.
Art. 2 Departement
1 Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländer ist das Jus - tiz-, Polizei- und Militärdepartement (im Folgenden Departement) zuständig.
Art. 3 Amt für Ausländerfragen
1 Zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und der Aus - führungsverordnungen ist das Amt für Ausländerfragen, soweit nicht eine andere Behörde dafür bestimmt ist.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Es erledigt alle fremdenpolizeilichen Aufgaben, einschliesslich die Anord - nung von Zwangsmassnahmen, soweit sie keiner anderen Behörde übertra - gen sind.
3 Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, namentlich beim Vollzug der Zwangsmassnahmen.
Art. 4 Einzelrichter
1 Richterliche Behörde im Sinne des AuG ist der Bezirksgerichtspräsident. Die Grundsätze der kantonal anzuwendenden Strafprozessordnung gelten sinngemäss.
II. Ergänzende Bestimmungen
Art. 5 Sicherheitsleistung
1 Das Amt für Ausländerfragen kann von Personen ohne anerkannte und gültige Ausweispapiere Sicherheit für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung auferlegter Bedingungen verlangen.
Art. 6 Ausweise und Reisepapiere
1 Die Einziehung und Sicherstellung von Ausweisen und Reisepapieren kön - nen durch die Kantonspolizei oder das Amt für Ausländerfragen erfolgen.
Art. 7 Meldepflicht
1 Die Meldefrist für Orts- und Wohnungswechsel innerhalb des Kantons be - trägt 14 Tage.
Art. 8 Gebühren
1 Die Gebühren richten sich ergänzend zu den bundesrechtlichen Vorschrif - ten nach den kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Verwaltung und der Rechtspflege.
III. Schlussbestimmungen
Art. 9 Strafverfolgung
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung, weiterer gestützt auf diese erlassener Bestimmungen sowie gegen die gestützt auf dieselben erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft.
2 Das Amt für Ausländerfragen kann gebührenpflichtige Verwarnungen erlas - sen.
3 Die Strafverfolgung bei Widerhandlungen nach Abs. 1 und gegen die Aus - ländergesetzgebung des Bundes richtet sich nach den Bestimmungen der kantonal anzuwendenden Strafprozessordnung.
Art. 10 Änderung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom
25. Juni 2007 (GebV) wird geändert:
1. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Grenzkarte im kleinen
Grenzverkehr 20.-- bis 100.--" wird aufgehoben.
2. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Verlängerung 20.-- bis
80.--" wird aufgehoben.
3. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Bussenentscheide/
Verwarnungen bis 2000.--" wird ersetzt durch "Verwarnungen bis
250.--"
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
25. November 1996 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
23.03.2009 23.03.2009 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 23.03.2009 23.03.2009 Erstfassung -
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