Empfehlung Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz
zur Vereinfachung bestimmter Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Europäische Gemeinschaft in die Schweiz vom 20. Dezember 2000 (Stand am 1. Mai 2001)
Anwendung der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 97/78/EG des Rates
1. Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren gilt für folgende Grenzkontrollstellen:
| Saint-Julien/Bardonnex |
| Saint-Louis/Bâle |
| Weil am Rhein/Basel |
| Konstanz -Autobahn/Kreuzlingen |
| Bietingen/Thayngen |
| Ponte Chiasso/Chiasso |
| Gran San Bernardo/Pollein. |
2. Das Verfahren gilt für alle tierischen Erzeugnisse mit Ausnahme von Milch und Milcherzeugnissen, Eiern und Eierzeugnissen und Honig.
3. Bei der Eingangskontrolle von Sendungen in die Schweiz durch die schweizerischen Veterinärbehörden nehmen diese die Anhang B-Bescheinigungen in Empfang, die die Sendungen begleiten. Die Behörden prüfen in jedem Fall auch die Übereinstimmung zwischen den Anhang B-Bescheinigungen und den Erzeugnissen.
4. Grundsätzlich treffen der amtliche Tierarzt der Gemeinschaftsgrenzkontrollstelle und der amtliche Tierarzt der Schweiz, der mit der Koordinierung einer Grenzkontrollstelle betraut ist, zweimal pro Woche zusammen, um – die von den Eingangsgrenzkontrollstellen erhaltenen Angaben des informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) sowie die unter Nummer 3 genannten Anhang B-Bescheinigungen zu prüfen,
– alle Probleme im Zusammenhang mit dem in diesem Anhang vorgesehenen Durchfuhrverfahren zu prüfen und zu erörtern.
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