Verordnung über die Kooperativen Oberstufenschulen (413.131)
CH - SO

Verordnung über die Kooperativen Oberstufenschulen

Verordnung über die Kooperativen Oberstufenschulen Vom 27. September 1988 (Stand 1. August 1989) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 32, 33, 34, 62 Absatz 2 und 92 des Volksschulgesetzes vom

14. September 1969

1 ) beschliesst:

§ 1 Wahlmöglichkeit

1 Die Oberstufe der Volksschule kann neben der herkömmlichen (additi - ven) Form nach dem Modell der Kooperativen Oberstufenschule ausgestal - tet werden.

§ 2 Erfasste Schularten

1 Die Kooperative Oberstufenschule umfasst die Bezirksschule (mit Ausnah - me der progymnasialen Klassen nach den Maturitätstypen A und B), die Se - kundarschule und die Oberschule. Sie kann in beschränktem Mass die Werkklassen einbeziehen.

§ 3 Räumliche Voraussetzungen

1 Die Kooperative Oberstufenschule kann nur an Oberstufenschulen einge - richtet werden, die alle drei Schularten in der gleichen Schulanlage unter - richten. Pro Jahr müssen auf Dauer wenigstens drei Klassen gebildet wer - den können.

§ 4 Organisation

a) Grundsatz
1 Die Organisation der Kooperativen Oberstufenschulen richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. Im übrigen gelten die einschlägigen Vor - schriften für die entsprechenden Schularten.

§ 5 b) Einteilung der Schüler

1 Die Schüler werden als Bezirks-, Sekundar- oder Oberschüler eingeteilt.

§ 6 c) Anstellung der Lehrer

1 Die Lehrer werden als Bezirks-, Sekundar- oder Oberschullehrer ange - stellt. Der Unterricht an anderen Schularten der Kooperativen Oberstufen - schule ändert Stellung und Besoldung nicht .
1) BGS 413.111 . GS 91, 196
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§ 7 d) Niveaukurse

1 Niveaukurse werden in den Fächern Französisch und Mathematik einge - richtet. Ungeachtet der Grösse der Schule sind in jedem der beiden Fächer wenigstens vier Niveaux anzubieten. Der spezielle Unterricht in der Form des Zusatzunterrichts zur Vorbereitung auf die Mittelschulen entfällt.

§ 8 e) Abweichung von der Stundentafel im Fach Französisch

1 An Kooperativen Oberstufenschulen wird im Fach Französisch in Abwei - chung von der Stundentafel vom 7. Juli 1987 die Wochenstundenzahl des zweiten Semesters des 7. Schuljahres (Oberschulniveau) von drei auf fünf erhöht.

§ 9 f) Förderunterricht

1 Der Übertritt an eine anspruchsvollere Schulart oder an ein Niveau mit höheren Anforderungen ist, soweit notwendig, durch Förderunterricht zu erleichtern.

§ 10 g) Stützunterricht

1 Schülern, die in einem Niveaufach Schwierigkeiten haben, kann durch zeitlich beschränkten Stützunterricht Hilfe geleistet werden.

§ 11 h) Abteilungsübergreifender Unterricht

1 Abteilungsübergreifender Unterricht in einzelnen Fächern und Kursen so - wie abteilungsübergreifende Veranstaltungen sind zu fördern. Abteilungs - übergreifender Unterricht in den Promotionsfächern (mit Ausnahme der Fächer Französisch und Mathematik) ist ausgeschlossen. Der Englisch- und der Italienischunterricht ist in zwei, allenfalls in drei schulartübergreifen - den Niveaux zu erteilen, sofern die Schülerzahlen eine Parallelisierung zu - lassen.

§ 12 i) Lehrerkonferenzen

1 Die Zusammenarbeit unter den Lehrern ist durch geeignete Massnahmen, insbesondere durch wöchentliche Lehrerkonferenzen zu verstärken und zu gewährleisten. Im Vordergrund stehen Konferenzen a) der Gesamtlehrerschaft; b) der Lehrer, die im gleichen Klassenjahrgang unterrichten, und c) der Lehrer, die Niveaufächer im ersten Jahr erteilen.

§ 13 j) Anrechnung an das Unterrichtspensum

1 Lehrern, die an einer Kooperativen Oberstufenschule pro Woche wenigs - tens 20 Lektionen unterrichten, wird für ihre zusätzlichen Leistungen im Bereich der Zusammenarbeit, insbesondere durch die Teilnahme und Betei - ligung an Lehrerkonferenzen, am Unterrichtspensum eine Wochenstunde angerechnet; eine weitere Stunde wird den Lehrern angerechnet, die Ni - veauunterricht in den Fächern Französisch oder Mathematik der ersten Klassen unterrichten.
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§ 14 k) Schulleiter

1 Der Kooperativen Oberstufenschule hat ein Schulleiter vorzustehen. Ihm ist die erforderliche Zeit zur Bewältigung der zusätzlichen organisatori - schen Aufgaben einzuräumen.

§ 15 Einführung

1 Die Einführung des Modells beginnt mit den ersten Klassen und setzt sich in den anschliessenden Jahren mit den jeweils folgenden Klassen fort.

§ 16 Staatsbeiträge

1 Der Kanton leistet seine Staatsbeiträge gemäss Klassifikation an: a) die Besoldungen für die Stunden, die nach § 13 wegen der verstärk - ten Zusammenarbeit an das Unterrichtspensum angerechnet wer - den; b) den zusätzlichen Niveauunterricht; c) Förder- und Stützunterricht im Rahmen der §§ 9 und 10.
2 Keine Staatsbeiträge werden an die Aufwendungen für die Entlastung und allfällige zusätzliche Besoldung der Schulleiter ausgerichtet.

§ 17 Verfahren

1 Gemeinden und Schulkreise, die ihre Oberstufe nach dem Modell der Ko - operativen Oberstufenschule führen wollen, haben spätestens sechs Mona - te vor dem Beginn des Schuljahres, in dem die neue Organisation verwirk - licht werden soll, dem Departement für Bildung und Kultur
1 ) diesbezügli - ches Gesuch einzureichen.
2 Das Gesuch hat zu enthalten: a) Die Beschlüsse der zuständigen Instanz oder Instanzen der Gemein - de beziehungsweise des Schulkreises; b) eine Darstellung über die geplante Organisation der Kooperativen Oberstufenschule; c) den begründeten Antrag auf Bewilligung der zusätzlichen Pensen, die durch die Einführung der Kooperativen Oberstufenschule not - wendig werden sollten; d) eine Aufstellung über die finanziellen Auswirkungen; e) ein Reglement über die Organisation der Zusammenarbeit unter der Lehrerschaft, insbesondere über die Lehrerkonferenzen; f) das Reglement für den Schulvorsteher. Dieses bedarf, sofern es neu erlassen wird oder Änderungen aufweist, der Genehmigung des De - partementes für Bildung und Kultur.

§ 18 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligungen, eine Kooperative Oberstufenschule zu führen, wird auf Antrag des Departementes für Bildung und Kultur Regierungsrat er - teilt. Sie kann befristet werden.

§ 19 Vollzug

1 Das Departement für Bildung und Kultur mit dem Vollzug beauftragt.
1) Neue Departementsbezeichnung im ganzen Erlass ab 1. August 2000.
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2 Das Departement hat insbesondere a) Gemeinden und Schulkreise, die das Modell der Kooperativen Ober - stufenschule einführen wollen, durch Beratung die notwendige Hil - fe zu gewähren. Im Rahmen der Veranstaltungen der Lehrerfortbil - dung sollen geeignete Kurse angeboten werden. b) In das Promotionsreglement für die Volksschule vom 24. Dezember
1974
1 ) und in das Reglement über den prüfungsfreien Übertritt an die Oberrealschule, an das Wirtschaftsgymnasium und an die Han - delsschule vom 4. Mai 1973
2 ) die für die Kooperativen Oberstufen - schulen erforderlichen Bestimmungen einzufügen.

§ 20 Sonderregelung für die Gemeinde Dulliken

1 Der Regierungsrat bestimmt durch besonderen Beschluss den Zeitpunkt, ab dem die finanziellen Bestimmungen dieser Verordnung auch auf die Einwohnergemeinde Dulliken anzuwenden sind.

§ 21 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. Dezember 1988 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1988.
1) BGS 413.411 .
2) BGS 414.442.1 .
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