Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend
                            Allmendverordnung  Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend  (Allmendverordnung)  Vom 4. August 2009 (Stand 26. Februar 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch  Private vom 24. März 1927  )   und auf das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Bewilligungspflicht  (I.) 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Bewilligungspflichtige Allmendnutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (I.) 2. Nicht bewilligungspflichtige Allmendnutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (I.) 3. Beschränkung der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  II. Verfahrensarten  )  SG  724.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Softwarebedingte redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern in den Titeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allmendverordnung  (II.) 2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (II.) 3. Reservationen für Grossanlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. Zuständigkeit und Koordination  (III.) 1. Tiefbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (III.) 2. Koordinationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  IV. Ablauf des Bewilligungsverfahrens  (IV.) 1. Allmendnutzungsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (IV.) 2. Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allmendverordnung  (IV.) 3. Auflage- und Einspracheverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  V. Entscheid  (V.) 1. Form, Inhalt und Bearbeitungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (V.) 2. Einsprachebeantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (V.) 3. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  VI. Umsetzung des Entscheides  (VI.) 1. Verantwortliche Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (VI.) 2. Anzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  VII. Abnahme und Freigabe von Bauten und Anlagen  (VII.) 1. Abnahmeanforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (VII.) 2. Abnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allmendverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (VII.) 3. Fristen und Mängelbehebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (VII.) 4. Freigabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  VIII. Abwehr- und Vollstreckungsmassahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33a
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  IX. Vorschriften über Arbeiten in der Allmend  (IX.) 1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  Für   die   Vornahme   der   Grabarbeiten   in   der   Allmend   und   die   Wiederherstellung   aufgebrochener  Strassen, Trottoirs, Plätze und Promenaden erlässt das Bau- und Verkehrsdepartement besondere Vor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1  Die Absteckung auf dem Terrain hat die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten zu be  -  sorgen; sind jedoch auf dem Terrain zukünftiger Strassen und Plätze noch keine genügenden Anhalts  -  punkte vorhanden, so wird das Tiefbauamt die Strassenlinien oder die Strassenachse in Höhe und  Richtung abstecken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss bei der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, sind dem Tiefbauamt Er  -  gänzungspläne einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  Dem Tiefbauamt sind Grabarbeiten in der Allmend mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausfüh  -  -  renden Arbeiten mitzuteilen sind. Bei dringenden Reparaturen an Leitungen und dergleichen hat eine  nachträgliche Information zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allmendverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1  Das Tiefbauamt orientiert die zuständigen Stellen des Justiz- und Sicherheitsdepartements über die  vorgesehenen   Aufgrabungen.   Gesuche   für   Strassenabsperrungen   sind   dem   Tiefbauamt   mindestens  zehn Tage vor Beginn der Arbeiten zu unterbreiten. Die Bewilligung wird im Einvernehmen mit dem  Justiz- und Sicherheitsdepartement erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten resp. deren Unternehmerinnen und Unter  -  nehmer hat sich vor Beginn der Grabarbeiten über bereits vorhandene Leitungen und andere Objekte  zu informieren und die mit der Arbeit verbundenen Gefahren und Verantwortlichkeiten zu berücksich  -  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1  Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten hat für die Sicherheit des Verkehrs im Be  -  reich der Baustellen zu sorgen und die vom Tiefbauamt oder von den zuständigen Polizeiorganen für  die Verkehrssicherheit und Ordnung auf der Baustelle getroffenen Anordnungen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1  Bei jeder Aufgrabung ist durch eine oder mehrere Tafeln die Veranlasserin oder der Veranlasser der  Grabarbeiten zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1  Wenn bei einer Aufgrabung Leitungen oder andere Objekte freigelegt oder beschädigt werden, so ist  diejenige   Instanz,   welche   die   Arbeiten   ausführen   lässt,   verpflichtet,   den   in   Betracht   kommenden  Eigentümerinnen und Eigentümern der Anlage sofort Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            1  Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten hat das Grundbuch- und Vermessungsamt  über die vorzunehmenden Einmessungen neuer und freigelegter alter Leitungen und Einrichtungen zur  Nachführung   des   Leitungskatasters   rechtzeitig   in  Kenntnis   zu  setzen  und  bei   diesen   Arbeiten   die  gewünschten Auskünfte zu erteilen. Neue Leitungen sollen vor dem Zudecken der Gräben, Schächte  vor dem Anbringen der Deckenschalung, eingemessen werden können.  (IX.) 2. Kostenverteilung bei Beschädigungen, Verlegungen und Sicherung von Leitungen, Geleisen  und Vermessungsfixpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            1  Bei Beschädigungen von Leitungen, Geleisen, Vermessungsfixpunkten und anderen Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1  Bedingt die Ausführung von Leitungs- und Geleiseanlagen, Fixpunktversicherungen und Strassen  -  korrektionen die Verlegung von Einrichtungen anderer Verwaltungen und Betriebe, so hat die Veran  -  folgt zu übernehmen:  Die Veranlasserin resp. der Veranlasser hat die gesamten Kosten zu übernehmen, wenn  die Forderung der einzelnen Eigentümerin oder des einzelnen Eigentümers (IWB, BVB,  Departemente etc.) nicht mehr als CHF 5000 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allmendverordnung  Sind die Kosten höher, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: Bei einem Alter  der Leitungen oder Einrichtungen von weniger als 15 Jahren gehen die Kosten ebenfalls  zu Lasten der Veranlasserin oder des Veranlassers. Für jedes weitere Jahr hat die Eigentü  -  merin resp. der Eigentümer der Leitungen oder Einrichtungen einen Kostenanteil von 3%  des   Neuwertes   zu   übernehmen.   Nach   48   Jahren   kommt   somit   jede   Entschädigung   in  Wegfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird mit den vorzunehmenden Änderungen eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlage  erzielt, so ist der Mehrwert ganz durch die Eigentümerin resp. den Eigentümer der Einrichtung zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verlegung von Anlagen Privater gelten § 19 des Allmendgesetzes und die Vorschriften des  Bundes über Fernmeldedienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            1  Wird eine bestehende Einrichtung einer Verwaltung oder eines Betriebes unterfahren oder durch Gra  -  bung in deren Nähe gefährdet, ist sie nach den Anweisungen der betreffenden Eigentümerin oder des  betreffenden Eigentümers zu sichern oder anzupassen. Vermessungsfixpunkte sind nach den Anord  -  nungen des Grundbuch- und Vermessungsamtes zu schützen. Für die sachgemässe Ausführung solcher  Massnahmen haftet die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten nach den einschlägigen  gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten sämtlicher Sicherungs- und Anpassungsmassnahmen trägt in jedem Falle ebenfalls die  Veranlasserin oder der Veranlasser.  (IX.) 3. Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1  Zwecks Koordination der Infrastrukturen auf Allmend erstellt das Bau- und Verkehrsdepartement be  -  hördenverbindliche Massnahmenpläne und beauftragt die entsprechenden Instanzen mit deren Umset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            1  Vor Erstellung oder Abänderung von Geleiseanlagen und Strassenbelägen haben die Werkeigentü  -  merinnen und Werkeigentümer ihre Anlagen und Bauten nach voraussichtlichem späterem Bedarf an  -  zupassen bzw. auszubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            1  Nach dem Einbau von Belägen dürfen Fahrbahnen während mindestens fünf Jahren nicht aufgebro  -  chen werden, es sei denn zur Reparatur der in der Fahrbahn liegenden Leitungen und Geleise, zur Er  -  richtung von Vermessungsfixpunkten sowie zur Erstellung von Hausanschlussleitungen, sofern die In  -  teressentinnen und Interessenten nachweisen können, dass der Bau der Zuleitung nicht aufschiebbar ist  und vorher nicht erstellt werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann vorgeschrieben werden, dass solche An  -  schlussleitungen im Stollenbau ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            1  Die Bestimmungen von § 48 finden sinngemäss auch Anwendung auf die mit festen Belägen verse  -  henen Trottoirs. Die Frist, während der Aufgrabungen nur unter den in § 48 Abs. 1 erwähnten Vorbe  -  halten gestattet sind, beträgt zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Allmendverordnung  (IX.) 4. Leitungstunnels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            1  Bei der Neuanlage und Korrektion von wichtigen Strassen oder beim Erstellen von grösseren Werk  -  leitungsstrassen verschiedener Verwaltungen und Betriebe kann der Bau von Leitungstunnels angeord  -  net werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            1  Über die Erstellung von Leitungstunnels entscheidet das Tiefbauamt im Einvernehmen mit den In  -  dustriellen Werken Basel. Bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            1  Wird die Erstellung eines Leitungstunnels beschlossen, sind sämtliche Verwaltungen und Betriebe  verpflichtet, ihre Leitungen in den Tunnel zu verlegen. Dabei müssen die aus der mittelfristigen Pla  -  nung (zehn Jahre) erkennbaren Reservetrassen mit übernommen werden. Ausnahmen können nur bei  Vorliegen wichtiger Gründe gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            1  Die Kostenbeteiligung an der Erstellung des baulichen Teils von Leitungstunnels richtet sich nach  dem durch die betreffenden Verwaltungen oder Betriebe beanspruchten Raumanteil. Das Bau- und  Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) beteiligt sich in der Regel an den Kosten gemeinsam erstellter Lei  -  tungstunnels aufgrund des verminderten Unterhaltes und des ungehinderten Betriebes der Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            1  Die Leitungstunnels sollen in der Regel durch das Bau- und Verkehrsdepartement projektiert und  ausgeführt werden. Der Unterhalt der Leitungstunnels erfolgt durch das Tiefbauamt. An die Betriebs-  und Unterhaltskosten des baulichen Teils des Tunnels haben die Benützerinnen und Benützer einen ih  -  rem beanspruchten Raum entsprechenden Kostenanteil zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebs- und Unterhaltskosten der werkeigenen Anlagen, Leitungen und Aufhängungen in Tun  -  nels sind in vollem Umfang Sache der Eigentümerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            1  Die Benützerinnen und Benützer der Leitungstunnels haften für alle im Zusammenhang mit dem Ein  -  bau, Bestand, Betrieb, Unterhalt, Auswechseln oder Entfernen ihrer Leitungen und Einrichtungen ent  -  stehenden Schäden am Leitungstunnel, an den übrigen Leitungen und Einrichtungen, an anderen Sach  -  werten oder an Personen, soweit eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Werden entsprechende Forderun  -  gen beim Bau- und Verkehrsdepartement geltend gemacht, haben die verantwortlichen Verwaltungen  und Betriebe hiefür einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eigentümer des baulichen Teils von Leitungstunnels ist das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbau  -  -  che Vereinbarung zwischen dem Bau- und Verkehrsdepartement und den Benützerinnen und Benützer  der Leitungstunnels erforderlich. Über vorläufig nicht beanspruchte Raumanteile für langfristige Re  -  serven verfügt das Bau- und Verkehrsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Allmendverordnung  (IX.) 5. Haftungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            1  Die Veranlasserinnen und Veranlasser von Grabarbeiten sind dem Bau- und Verkehrsdepartement  gegenüber verantwortlich für:  die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Vorschriften des Regierungsra  -  tes und des Bau- und Verkehrsdepartements;  die technisch einwandfreie Durchführung der Grab- und Instandstellungsarbeiten auf der  Allmend;  die Einhaltung der Termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58
                            1  Für die Behebung aller Mängel, die infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemässer Ausführung  der Arbeiten entstehen, haften die Veranlasserinnen und Veranlasser der Grabarbeiten vom Zeitpunkt  der Arbeitsabnahme und der Beseitigung aller dabei festgestellten Mängel, in der Regel auf die Dauer  von zwei Jahren. Falls sich jedoch später Fehler in konstruktiver Hinsicht zeigen, so kommt Art. 371  des OR (Haftung von fünf Jahren) zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            1  Die Veranlasserinnen oder Veranlasser der Aufgrabungen in der Allmend haften allein für allfällige  Schäden, welche infolge ihrer Arbeiten Drittpersonen entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden,  welche durch später auftretende Mängel entstehen. Der Hinweis darauf, dass das Bau- und Verkehrs  -  departement und das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Arbeitsvorgang überwachen und gutge  -  heissen haben, entbindet die Veranlasserinnen und Veranlasser der Grabarbeiten nicht von ihrer Haf  -  tung.  X. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            1  Das Bau- und Verkehrsdepartement erlässt die zum Vollzuge dieser Verordnung erforderlichen Aus  -  führungsvorschriften und Richtlinien.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. September 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeit  -  punkt wird die Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 5. No  -  vember 1974 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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