Verordnung des EFD über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung)
(Alkoholfehlmengenverordnung) vom 15. September 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 41 Absatz 2 und 64 Absatz 4 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017¹,
verordnet:
¹ SR 680.11
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung werden festgelegt:
a. die Berechnung der Fehlmengen bei Spirituosen und steuerpflichtigem Ethanol;
b. die Pauschalen für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol.
Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste
¹ Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
² Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
³ Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
Art. 3 Übersteigen der Pauschalen
Ist ein regelmässiges Übersteigen der Pauschalen aufgrund besonderer Produktions- oder Lagermethoden nachweisbar, so kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ² auf Gesuch mit der berechtigten Person davon abweichende Werte vereinbaren.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 4 Abzug der Fehlmengen und Verluste von der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser
Die Fehlmengen und die Verluste sind bei der Berechnung der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser in Abzug zu bringen.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 10. Juni 1997³ über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern wird aufgehoben.
³ [ AS 1997 1477 ; 1999 1810 ]
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang
(Art. 2 Abs. 1)
Fehlmengen bei Spirituosen
Produktionsvorgang | Pauschalwert (in Prozent) |
Herstellung | 2 |
Grundlage: Hergestellte Menge gemäss Herstellungsrapport | |
Verarbeitung | |
Fabrikation, Umbrand, Mazeration | 5 |
Grundlage: Verarbeitete Menge gemäss Veredelungsrapport | |
Abfüllung in Kleinverkaufsbehältnisse | 2 |
Grundlage: Zur Abfüllung eingesetzte Menge gemäss Abfüllrapport | |
Lagerung | |
Holzfasslagerung | 5 |
Lagerung von Offenware | 1 |
Grundlage: durchschnittlicher jährlicher Lagerbestand | |
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