Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (513.641)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG) Vom 8. September 1999 (Stand 1. April 2000) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Art. 1, 2, 3, 4, 9, 12, 13, 15, 42, 43, 44 und 60 des Bundes - gesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG) vom

18. Dezember 1998

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

8. Juni 1999

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt: a) die Einrichtung von Spielbanken mit Bundeskonzession zu ermögli - chen; b) die Mitwirkung von Kanton und Standortgemeinde bei der Ertei - lung von Standortkonzessionen zu regeln; c) den Bezug des kantonalen Anteils an der vom Bund erhobenen Spielbankenabgabe für Kursäle zu regeln.

2. Stellungnahmen zu Standortkonzessionen

für Spielbanken

§ 2 Grundsatz

1 Der Bundesrat erteilt eine Standortkonzession nur, wenn der Kanton und die Standortgemeinde dies befürworten.
2 Der Regierungsrat und die Standortgemeinde nehmen zuhanden des Bundesrates Stellung. Der Kanton leitet ein Konzessionsgesuch nur an den Bund weiter, wenn die Standortgemeinde das Projekt befürwortet.

§ 3 Verfahren

1 Die Konzessionsgesuche werden von der Spielbankenkommission im Bun - desblatt und im kantonalen Amtsblatt publiziert (Art. 15 Abs. 2 SBG).
2 Die Standortgemeinde übermittelt ihre begründete Stellungnahme dem Regierungsrat nach Erhalt des Konzessionsgesuchs bzw. nach dessen Publi - kation im kantonalen Amtsblatt. GS 94, 897
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3 Das zuständige Departement stellt dem Regierungsrat nach Erhalt des Konzessionsgesuchs bzw. nach dessen Publikation im kantonalen Amts - blatt Antrag. Dieser enthält die Stellungnahme der Standortgemeinde.
4 Der Regierungsrat übermittelt seine Stellungnahme zusammen mit derje - nigen der Standortgemeinde an die zuständige Bundesbehörde.

§ 4 Begründung

1 Kanton und Standortgemeinde nehmen Stellung aufgrund folgender Kri - terien: a) Förderung des Tourismus (Art. 2 Abs. 2 SBG); b) Ausgewogene Verteilung der Spielbanken auf die interessierten Re - gionen (Art. 9 SBG); c) Guter Ruf der Gesuchsteller für Standort- und Betriebskonzession so - wie der weiteren an der Spielbank Beteiligten; Gewähr für eine ein - wandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 12 Abs. 1 lit. a SBG); d) Volkswirtschaftlicher und fiskalischer Nutzen der Spielbank und ih - rer Annexangebote für die Standortregion (Art. 2 Abs. 2 und 13 Abs. 1 lit.b SBG); e) Förderung der interkantonalen Kooperation im Bereich Grand Casi - no; f) Eignung des Standortes, insbesondere unter bau-, planungs- und umweltrechtlichen Gesichtspunkten.

3. Anteil des Kantons an der

Spielbankenabgabe des Bundes für Kursäle

§ 5 Grundsatz

1 Der Kanton erhebt den vollen nach Art. 43 SBG zulässigen kantonalen Anteil an den Spielbankenabgaben der Kursäle. Dieser beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgaben.
2 Der massgebliche Bruttospielertrag bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundes (Art. 40 Abs. 2 SBG).

§ 6 Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinde / Tourismusförderung

1 Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden/Tourismusförderung: a) Der Erlös des kantonalen Anteils an den Spielbankenabgaben der Kursäle fällt zu 2/3 an den Kanton und zu 1/3 an die Standortge - meinde. b) 3 Prozent, höchstens aber Fr. 300'000.-- aus dem Teil der Abgaben, den der Kanton behält, sind an die vom Regierungsrat offiziell aner - kannte kantonale Organisation für Tourismusförderung auszurich - ten.

§ 7 Veranlagung und Bezug

1 Für die Veranlagung und den Bezug des kantonalen Anteils an den Spiel - bankenabgaben der Kursäle ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.
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2 Die Abgabe wird vierteljährlich erhoben. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft, spätestens aber zusammen mit dem Spielbankengesetz des Bundes. Die Referendumsfrist ist am 23. Dezember 1999 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. April 2000. Publiziert im Amtsblatt vom 18. Februar 2000.
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