Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den kantonalen Schulen
                            Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            894  413.12  Verordnung  über die Anstellung der Lehrenden  an den kantonalen Schulen  (Anstellungsverordnung kantonale Schulen)  Änderung vom 30. November 2004  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:  I.  Die Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Anstellung der Le  hrenden  an den kantonalen Schulen (Anstellungsverordnung kantonale Schu  len) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach langjähriger Anstellung an einer öffentlichen Schule im Ka  nton, davon  die  letzten  fünf  Jahre  an  der  gleichen  Schule  mit  einem  durchsc  hnittlichen  Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, haben Lehrende Anspruch  auf ei-  ne Intensivweiterbildung. Diese kann wie folgt bezogen werden:  a) Einmal 4 Monate zu 75 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähr  iger An-  stellung, oder  b) einmal 3 Monate zu 90 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähr  iger An-  stellung.  lit. c, aufgehoben.  (Abs. 2 bis 4 unverändert)  II.  Diese Änderung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Für die vor de  m Inkrafttreten  dieser Änderung bewilligten Intensivweiterbildungen gelten die  Bestimmungen  des  alten  Rechts,  sofern  die  Anstellungsdauer  nach  altem  Recht  bereits  er-  reicht ist.