Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen
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7)
2) ,
8)
7) Zulassung
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Mutterschaft, Militärdienst, Zivildienst, Bevölkerungs- und Zivil- schutzdienst und dergleichen. Die praktische Tätigkeit in einem Teilpensum wird anteilsmässig angerechnet.
7)
3 Die unter lit. a, b und c genannten Urkunden dürfen nicht älter sein als drei Monate.
11)
4 Für die Wiederholung des Anwaltsexamens ist eine Anmeldung frühestens ein Jahr nach der schriftlichen Mitteilung des negativen Ergebnisses möglich.
6)
5 Die Zulassung zum Examen wird verweigert oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäss den vorstehenden Absätzen nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind oder wenn andere Tatsachen vor- liegen bzw. bekanntwerden, welche die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers widerlegen.
9)
§ 1a
9)
1 Das Zulassungsgesuch kann bis zum Beginn der ersten Teilprü- fung ohne Begründung zurückgezogen werden.
2 Bricht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Prüfungs- verfahren nach Beginn der Prüfung ab, so gilt das Examen als nicht bestanden.
§ 2
1 Das Examen setzt sich aus zwei schriftlichen und einer mündli- chen Teilprüfung zusammen.
2 Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die beiden schriftlichen Teilprüfungen bestanden hat.
3 Das Examen soll innert acht Wochen ab erster Teilprüfung durch- geführt werden.
4 Bei Wiederholung von Teilprüfungen verlängert sich die Prü- fungsdauer entsprechend.
§ 3
1 In einer Klausurprüfung ist eine öffentlichrechtliche (Staats- und Verwaltungsrecht oder Strafrecht, nach Wahl der Kandidierenden) und in einer weiteren Prüfung eine privatrechtliche Arbeit (Zivilge- setzbuch und/oder Obligationenrecht) abzufassen. Zum Prüfungs- stoff gehören auch das massgebende Verfahrensrecht einschliess- lich Zwangsvollstreckungsrecht, das internationale Privatrecht und das internationale Zivilprozessrecht.
8)
2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Hilfsmittel (Gesetzestexte, Li- teratur etc.), welche die Kandidierenden benützen dürfen. Rückzug des Gesuchs Aufbau und Dauer des Examens Prüfungsstoff und Hilfsmittel der schriftlichen Teilprüfungen
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8) Verfahren und Bewertung der schriftlichen Prüfungen
1/2014 Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) Zivilrecht, einschliesslich das massgebende internationale und interkantonale Recht: - Zivilgesetzbuch; - Obligationenrecht, einschliesslich Handels- und Wertpapier- recht; - kantonales Zivilrecht.
§ 6
1 Die mündliche Prüfung soll in der Regel nicht über zwei Stunden dauern.
2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet aufgrund einer Gesamtbewer- tung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, ob das Anwaltsexamen bestanden wurde oder ob die mündliche Prüfung frühestens nach einem Monat und spätestens nach sechs Monaten seit der schriftlichen Bestätigung des Prüfungsergebnisses ganz oder in einzelnen Fächern einmal wiederholt werden kann.
3 Bei zweimaligem Scheitern in der mündlichen Prüfung gilt das Examen als nicht bestanden.
4 Das Prüfungsergebnis wird am Tag der Prüfung mündlich eröffnet und hernach schriftlich bestätigt.
5 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung wird das Prüfungsverfahren als erledigt abgeschrieben, und das Examen gilt als nicht bestanden.
6 Erklärt die Aufsichtsbehörde das Examen wegen ungenügender Prüfungsleistungen ohne die Möglichkeit einer Wiederholung der mündlichen Prüfung oder wegen Nichterscheinens zur Prüfung als nicht bestanden, so wird der Entscheid endgültig, wenn nicht innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Ergebnisses eine schriftliche Begründung verlangt wird. In diesem Fall beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen. II. Eignungsprüfung
§ 7
1 Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat bei der Aufsichtsbe- hörde ein schriftliches Gesuch zu stellen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) die nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; b) eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erwor- benen Berufskenntnisse. Verfahren der mündlichen Prüfung; Gesamt- bewertung Zulassung
5
9)
9)
9) Prüfungsstoff und Durch- führung der Eignungs- prüfung Zulassung Prüfungsstoff und Durch- führung des Gesprächs
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Anwaltsregister und Anwaltsliste
§ 10a
12)
1 Wer ins Anwaltsregister oder in die Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen werden will, hat bei der Aufsichtsbehörde ein schriftli- ches Gesuch zu stellen.
2 Die gesuchstellende Person hat zu belegen, dass sie die Voraus- setzungen für die Eintragung erfüllt.
3 Die Belege für die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA dürfen nicht älter sein als drei Monate.
§ 11
1 Die Aufsichtsbehörde teilt den Entscheid über die Eintragung ins Anwaltsregister den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie den beschwerdeberechtigten Anwaltsverbänden schriftlich mit und veröffentlicht ihn im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen.
2 Sofern eine der Voraussetzungen des Registereintrags nicht mehr erfüllt ist, löscht die Aufsichtsbehörde den entsprechenden Eintrag im Anwaltsregister.
3 Widersetzt sich die Anwältin oder der Anwalt der Löschung, rich- tet sich das Verfahren nach den für das Disziplinarrecht massge- benden Bestimmungen.
4 Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Löschungen in der Liste gemäss Art. 28 BGFA und im Verzeichnis altrechtlicher Schenkungspatente. V. Verfahrenskosten und Vergütungen
§ 12 Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Vorschusses für
die Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 13
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt folgende Gebühren: a)
11) Anwaltsexamen und Eignungsprüfung (§§ 1 ff. RAV) aa) Minimalgebühr für ganzes Verfahren, ohne Wiederholungen, inklusive Publikation Fr. 3'200.– bb) Rückzug nach Zulassung, vor Beginn der Prüfung Fr. 400.– cc) Abbruch nach einer schriftlichen Teilprüfung Fr. 1'000.– dd) Abbruch nach zwei schriftlichen Prüfungen Fr. 2'000.– Eintragungs- gesuch Verfahren Kostenvor- schuss Gebühren
7 Fr. 1'000.– Fr. 300.– bis Fr. 1'600.– Fr. 600.– Fr. 2'000.– Fr. 300.– bis Fr. 1'600.– Fr. 600.– Fr. 400.– bis Fr. 1'000.– Fr. 400.– bis Fr. 1'000.– Fr. 300.-- bis Fr. 5'000.- -
9)
1/2014 Vergütungen an die Aufsichts- behörde
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 e) für die Mitwirkung an anderen Geschäften der Aufsichtsbehörde nach Zeitaufwand: Freiberuflich tätige Mitglieder Fr. 182.-- pro Stunde, andere Fr. 150.--.
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...
10) VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 15 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Richtlinien des
Obergerichts über die Durchführung der Anwaltsprüfungen vom 28. Oktober 1977 aufgehoben. Vorbehalten bleibt § 16.
§ 16
8) Für die Durchführung der Anwaltsexamen gilt bis zu deren Ab- schluss das bei deren Beginn geltende Recht.
§ 17
8)
1 Wer das Anwaltsexamen unter altem Recht zweimal nicht be- standen hat, kann es nach neuem Recht einmal wiederholen.
2 Wer das Examen unter altem Recht einmal nicht bestanden hat, kann es nach neuem Recht zweimal wiederholen.
§ 18
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 935.61.
2) SHR 173.800.
4) Amtsblatt 2002, S. 1333.
5) Fassung gemäss B des Obergerichtes vom 18. Juli 2003, in Kraft ge- treten am 1. August 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1135).
6) Eingefügt durch B des Obergerichtes vom 18. Juli 2003, in Kraft ge- treten am 1. August 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1135).
7) Fassung gemäss V des Obergerichtes vom 12. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1981). Aufhebung bisherigen Rechts Übergangs- bestimmung für Anwalts- examen
8) Übergangs- bestimmung für altrechtlich abgewiesene Kandidierende
8) Inkrafttreten, Veröffentlichung
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