Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales (121.51)
CH - SO

Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales

Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales Vom 14. Juli 1981 (Stand 14. Juli 1981) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:

§ 1

1 Der Kantonsratssaal im solothurnischen Rathaus kann Dritten zur Durch - führung von gemeinnützigen, staatspolitischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Anlässen vermietet werden.
2 Die Staatskanzlei vermietet den Saal und regelt die Einzelheiten in einem Vertrag. Die Benützung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen soll nur aus - nahmsweise gestattet werden.

§ 2

1 Die Gesuche sind bei der Staatskanzlei einzureichen.

§ 3

1 Für die Benützung sind pro Tag zu erheben:
1 ) a) Grundgebühr

1. wenn von den Besuchern der Veranstaltung kein Eintrittsgeld

verlangt wird: 150 Franken

2. wenn ein Eintrittsgeld verlangt wird: 200–400 Franken

b) Zusätzlich sind zu bezahlen

1. Heizung: 50–100 Franken

2. Reinigung: 50–100 Franken

3. Beleuchtung, Ventilation: 20 Franken

4. Benützung der Lautsprecheranlage: 50 Franken

5. Abwartentschädigung nach den vom Regierungsrat festgeleg -

ten Ansätzen.
2 Bei Veranstaltungen mit gemeinnützigem Charakter kann auf ein Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 4

1 Die Benützung des Kantonsratssaales ist an folgende Auflagen gebun - den: a) Rauchverbot; b) beim Aufhängen von Plänen etc. ist der Rathausabwart beizuziehen; c) genagelte Schuhe und Schuhe mit spitzen Absätzen dürfen nicht ge - tragen werden;
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst. GS 88, 734
1
d) es dürfen keine zusätzlichen Stühle, Bänke etc. in den Saal gestellt werden.

§ 5

1 Die Gesuchsteller haften für alle Beschädigungen.

§ 6

1 Durch dieses Reglement wird jenes vom 11. Dezember 19621
1 ) aufgeho - ben. Es tritt sofort in Kraft.
1) GS 82, 346.
2
Markierungen
Leseansicht