Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales
Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales Vom 14. Juli 1981 (Stand 14. Juli 1981) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Der Kantonsratssaal im solothurnischen Rathaus kann Dritten zur Durch - führung von gemeinnützigen, staatspolitischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Anlässen vermietet werden.
2 Die Staatskanzlei vermietet den Saal und regelt die Einzelheiten in einem Vertrag. Die Benützung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen soll nur aus - nahmsweise gestattet werden.
§ 2
1 Die Gesuche sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
§ 3
1 Für die Benützung sind pro Tag zu erheben:
1 ) a) Grundgebühr
1. wenn von den Besuchern der Veranstaltung kein Eintrittsgeld
verlangt wird: 150 Franken
2. wenn ein Eintrittsgeld verlangt wird: 200–400 Franken
b) Zusätzlich sind zu bezahlen
1. Heizung: 50–100 Franken
2. Reinigung: 50–100 Franken
3. Beleuchtung, Ventilation: 20 Franken
4. Benützung der Lautsprecheranlage: 50 Franken
5. Abwartentschädigung nach den vom Regierungsrat festgeleg -
ten Ansätzen.
2 Bei Veranstaltungen mit gemeinnützigem Charakter kann auf ein Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 4
1 Die Benützung des Kantonsratssaales ist an folgende Auflagen gebun - den: a) Rauchverbot; b) beim Aufhängen von Plänen etc. ist der Rathausabwart beizuziehen; c) genagelte Schuhe und Schuhe mit spitzen Absätzen dürfen nicht ge - tragen werden;
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst. GS 88, 734
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d) es dürfen keine zusätzlichen Stühle, Bänke etc. in den Saal gestellt werden.
§ 5
1 Die Gesuchsteller haften für alle Beschädigungen.
§ 6
1 Durch dieses Reglement wird jenes vom 11. Dezember 19621
1 ) aufgeho - ben. Es tritt sofort in Kraft.
1) GS 82, 346.
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