Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in d... (153.77)
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Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion

1 5 3 . 7 7 1 V e r f ü g u n g ü b e r d i e Z e i c h n u n g s b e r e c h t i g u n g u n d d i e D e l e g a t i o n v o n Z u s t ä n d i g k e i t e n i n d e r F i n a n z d i r e k t i o n vom 1. Dezember 2011 1 ) Die Finanzdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staats- verwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG) 2) , § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsver hältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 1. September 1994 3) , § 40 des Geset zes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 31. August 2006 (Finanz haushaltgesetz, FHG) 4) und auf § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (DelV) 5) , verfügt: § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verfügung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Ver- fügungen, von Verträgen und von anderen verbindlichen Willenserklärungen für den Kanton. 2 Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personal- geschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu dele- gieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen. 1) GS 31, 315 2) BGS 153.1 3) BGS 154.21 4) BGS 611.1 5) BGS 153.3
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2 3 Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbarer finanzieller Verpflichtung richtet sich nach der Verordnung über die Zeich- nungs- und Anweisungsberechtigung 1) sowie nach dem öffentlich zugäng- lichen und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vi- sierten Verzeichnis über spezielle Unterschriftenregelungen für den Ab- schluss von Verträgen mit finanziellen Verpflichtungen für den Kanton. § 2 Grundsatz 1 Es gilt grundsätzlich Einzelunterschrift. 2 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter können für bestimmte Sachgebiete Kollektivunterschrift festlegen. § 3 Zeichnungsberechtigungen Zeichnungsberechtigt sind: a) für den ganzen Aufgabenbereich der Finanzdirektion: – die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher; – die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertretende Di- rektionsvorsteher; – die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bis zu einem Betrag von 150’000 Franken; b) für den Aufgabenbereich eines Amtes: – die Amtsleiterinnen oder Amtsleiter bis zu einem Betrag von 150’000 Franken. § 4 Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Zeichnungsberechtigung innerhalb ihrer Ämter in Weisungen und in den Stellenbeschreibungen. 2 Die zeichnungsberechtigten Funktionen sind der Finanzdirektion be- kannt zu geben. § 5 Personalgeschäfte 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung 2) über individuelle Personalgeschäf- te der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das 1) BGS 153.7 2) BGS 153.3
Personalgesetz, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsver- hältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PV) 1 ) sowie die Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung) 2) . Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte a) Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter, der Ab- teilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter; b) Beförderungen; c) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolgen; d) Vergütung von Überstundenarbeit. 2 Die Zweitunterschrift in den Arbeitsverträgen leistet das Personalamt. § 6 Rücksprache mit dem Personalamt Die Ämter treffen sämtliche Entscheide gemäss § 5 nach vorgängiger Rücksprache mit dem Personalamt (§ 3a PV). Sie sind dem Personalamt zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Aufsichtsrecht der Finanzdirektion gemäss

§ 3 Abs. 3 OG bleibt vorbehalten. § 7

Vorbehalt weiterer Vorschriften In allen Fällen bleiben die Zeichnungsvorschriften des Finanzhaushaltge- setzes, der Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung sowie der Weisung der Finanzdirektion zum Anweisungsverfahren im Zah- lungsverkehr vom 7. September 2011 vorbehalten. § 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion vom 3. März 2010 3) wird aufgehoben. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 1) BGS 154.211 2) BGS 154.214 3) GS 30, 453 3 1 5 3 . 7 7
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