Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in d... (153.77)
Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in d... (153.77)
Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
1 5 3 . 7 7 1 V e r f ü g u n g ü b e r d i e Z e i c h n u n g s b e r e c h t i g u n g u n d d i e D e l e g a t i o n v o n Z u s t ä n d i g k e i t e n i n d e r F i n a n z d i r e k t i o n vom 1. Dezember 2011 1 ) Die Finanzdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staats- verwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG) 2) , § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsver hältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 1. September 1994 3) , § 40 des Geset zes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 31. August 2006 (Finanz haushaltgesetz, FHG) 4) und auf § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (DelV) 5) , verfügt: § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verfügung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Ver- fügungen, von Verträgen und von anderen verbindlichen Willenserklärungen für den Kanton. 2 Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personal- geschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu dele- gieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen. 1) GS 31, 315 2) BGS 153.1 3) BGS 154.21 4) BGS 611.1 5) BGS 153.3
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2 3 Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbarer finanzieller Verpflichtung richtet sich nach der Verordnung über die Zeich- nungs- und Anweisungsberechtigung 1) sowie nach dem öffentlich zugäng- lichen und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vi- sierten Verzeichnis über spezielle Unterschriftenregelungen für den Ab- schluss von Verträgen mit finanziellen Verpflichtungen für den Kanton. § 2 Grundsatz 1 Es gilt grundsätzlich Einzelunterschrift. 2 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter können für bestimmte Sachgebiete Kollektivunterschrift festlegen. § 3 Zeichnungsberechtigungen Zeichnungsberechtigt sind: a) für den ganzen Aufgabenbereich der Finanzdirektion: – die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher; – die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertretende Di- rektionsvorsteher; – die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bis zu einem Betrag von 150’000 Franken; b) für den Aufgabenbereich eines Amtes: – die Amtsleiterinnen oder Amtsleiter bis zu einem Betrag von 150’000 Franken. § 4 Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Zeichnungsberechtigung innerhalb ihrer Ämter in Weisungen und in den Stellenbeschreibungen. 2 Die zeichnungsberechtigten Funktionen sind der Finanzdirektion be- kannt zu geben. § 5 Personalgeschäfte 1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung 2) über individuelle Personalgeschäf- te der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das 1) BGS 153.7 2) BGS 153.3
Personalgesetz, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsver- hältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PV) 1 ) sowie die Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung) 2) . Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte a) Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter, der Ab- teilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter; b) Beförderungen; c) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolgen; d) Vergütung von Überstundenarbeit. 2 Die Zweitunterschrift in den Arbeitsverträgen leistet das Personalamt. § 6 Rücksprache mit dem Personalamt Die Ämter treffen sämtliche Entscheide gemäss § 5 nach vorgängiger Rücksprache mit dem Personalamt (§ 3a PV). Sie sind dem Personalamt zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Aufsichtsrecht der Finanzdirektion gemäss
§ 3 Abs. 3 OG bleibt vorbehalten. § 7
Vorbehalt weiterer Vorschriften In allen Fällen bleiben die Zeichnungsvorschriften des Finanzhaushaltge- setzes, der Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung sowie der Weisung der Finanzdirektion zum Anweisungsverfahren im Zah- lungsverkehr vom 7. September 2011 vorbehalten. § 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion vom 3. März 2010 3) wird aufgehoben. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 1) BGS 154.211 2) BGS 154.214 3) GS 30, 453 3 1 5 3 . 7 7