Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Abgeschlossen am 5./6. Dezember 1974 In Kraft getreten am 3. Februar 1975 (Stand am 3. Februar 1975)
Das Eidgenössische Finanz‑ und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) und der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich
haben, in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Januar 1974¹ (im folgenden «Abkommen» genannt), folgendes vereinbart:
¹ SR 0.672.916.31
I. Teil Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
(1) Als im Abzugswege (an der Quelle) erhobene Steuer, die nach Artikel 28 Absatz 1 des Abkommens zum vollen Satz erhoben werden können, gelten derzeit:
a) in Österreich: die Kapitalertragssteuer und die von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommenssteuer (Körperschaftssteuer);
b) in der Schweiz: die Verrechnungssteuer.
(2) Die Entlastung von den in Absatz 1 genannten Steuern erfolgt in beiden Staaten im Wege der Erstattung, bei Lizenzgebühren auch durch Entlastung an der Quelle.
(3) Die Entlastung von den in beiden Staaten nicht im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von Zinsen wird im Veranlagungsverfahren gewährt.
(4) Zu erstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
Art. 2
Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die in einem der beiden Staaten einer der in Artikel 2 des Abkommens genannten Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte im Sinne von Artikel 4 des Abkommens im anderen Staat ansässig ist, ihm in diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapitalanlagen oder Rechte zusteht und er nicht gemäss Artikel 28 Absätze 6 und 7 des Abkommens von der Entlastung ausgeschlossen ist.
Art. 3
(1) Soweit die Bestätigung, dass ein Steuerpflichtiger in einem der beiden Staaten ansässig ist (Art. 4 des Abkommens), nicht auf den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 9 Absatz 1 genannten Formularen abzugeben ist, kann die nach dem Abkommen zustehende Entlastung von der Beibringung einer diesbezüglichen amtlichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) abhängig gemacht werden.
(2) Anträge auf Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung sind in Österreich an das für die Einkommens- (Körperschafts‑)besteuerung zuständige Finanzamt und in der Schweiz an die zuständige kantonale Steuerverwaltung zu richten.
(3) Die Artikel 5 Absatz 1 und 10 Satz 1 finden sinngemäss Anwendung.
II. Teil Erstattung der österreichischen Kapitalertragssteuer
Art. 4
(1) Der in der Schweiz ansässige Ertragsgläubiger hat die Erstattung der österreichi- | ||
schen Kapitalertragssteuer unter Verwendung des Formulars | schriftlich zu be- |
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind (Art. 28 Abs. 3 des Abkommens), bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefasst werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftssteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2) beizulegen.
Art. 5
Die zuständige kantonale Steuerverwaltung prüft, ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so bestätigt sie dies auf der ersten und dritten Ausfertigung, die sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zustellt. Diese ist befugt, weitere Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen. Aufgrund der Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung bestätigt sie auf der ersten Ausfertigung die Erstattungsberechtigung und sendet diese Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu.
Art. 6
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftssteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragssteller ein. Es entscheidet über die Durchführung der Erstattung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragssteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Erstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann innerhalb eines Monates nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden.
Art. 7
Die österreichischen Behörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof sind zur Entgegennahme von Anträgen, Rechtsmitteln und sonstigen Korrespondenzen in einer anderen als der deutschen Sprache nicht verpflichtet.
III. Teil Entlastung von der österreichischen Abzugssteuer von Lizenzgebühren
Art. 8
(1) Der in der Schweiz ansässige Empfänger der Lizenzgebühren hat die Herabsetzung der österreichischen Abzugssteuer auf 5 vom Hundert schriftlich unter Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung (Art. 3) bei dem Finanzamt zu beantragen, an das der österreichische Schuldner der Lizenzgebühren die Steuer abzuführen hat.
(2) Der Antrag auf künftige Auszahlung unter Abzug der auf 5 vom Hundert begrenzten Abzugssteuer kann auch vom Schuldner der Lizenzgebühren gestellt werden.
(3) Ist die österreichische Abzugssteuer zu einem 5 vom Hundert übersteigenden Satz abgezogen worden, so kann innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lizenzgebühren fällig geworden sind (Art. 28 Abs. 3 des Abkommens), die Erstattung der zuviel erhobenen Steuer beantragt werden.
(4) Die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absätze 2 bis 5 und 7 finden sinngemäss Anwendung.
IV. Teil Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer
Art. 9
(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger hat die Erstattung der schwei- | ||
zerischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars | schriftlich zu be- |
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind (Art. 28 Abs. 3 des Abkommens), bei dem zuständigen österreichischen Finanzamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefasst werden.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2) beizulegen.
Art. 10
Das zuständige österreichische Finanzamt prüft, ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so bestätigt das zuständige österreichische Finanzamt dies auf der ersten und dritten Ausfertigung, die sie dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Auf der dritten Ausfertigung bestätigt das Bundesministerium für Finanzen, gestützt auf die Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, die Erstattungsberechtigung, und sendet diese Ausfertigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.
Art. 11
(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragssteller oder gegebenenfalls beim Bundesministerium für Finanzen ein. Sie entscheidet über die Durchführung der Erstattung.
(2) Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet dem Antragssteller ihren Entscheid schriftlich und überweist den geschuldeten Erstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
(3) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(4) Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann bei dieser innert 30 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
Art. 12
(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen und Einsprachen von in Österreich ansässigen Antragsstellern in einer der schweizerischen Nationalsprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) und auch in englischer Sprache entgegen.
(2) Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne sollen in einer der schweizerischen Nationalsprachen abgefasst oder von einer Übersetzung in einer dieser Sprachen begleitet sein.
Art. 13
Das Verfahren nach Artikel 9 bis 12 findet keine Anwendung auf die Erstattung der schweizerischen Quellensteuer, die die in Österreich ansässigen Personen schon nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung beanspruchen können.
V. Teil Schlussbestimmungen
Art. 14
(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hinsichtlich derer das Abkommen vom 30. Januar 1974² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet die Vereinbarung vom 8. April 1954³ zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen in der Fassung des Briefwechsels vom 14./29. Dezember 1966 keine Anwendung mehr.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden vertragschliessenden Teile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Quellensteuern die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sind indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren zu erledigen. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung aufzunehmen.
Geschehen in zweifacher Urschrift.
Bern, den 5. Dezember 1974 | Wien, den 6. Dezember 1974 |
Für die | Für den Bundesminister für Finanzen |
K. Locher | Alfred Twaroch |
² SR 0.672.916.31
³ [ AS 1954 1098 , 1959 434 , 1967 191 ]
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