Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven
Arbeitsbeschaffungsreservengesetz Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) Vom 29. Mai 1952 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag seiner Kommission, beschliesst: I. Grundsatz
§ 1
1 Der Kanton Basel-Stadt fördert die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951
1 ) - sätzliche kantonale Vergütungen zu den zugesprochenen Vergütungen des Bundes gewährt.
2 Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 9. Februar 1989 nicht mehr gebildet werden.
2 ) II. Berechtigte Personen
§ 2
1 Anspruchsberechtigt sind die steuerpflichtigen Inhaber und Teilhaber (natürliche und juristische Per - sonen) von Geschäftsbetrieben im Kanton Basel-Stadt, denen eine Vergütung des Bundes zugespro - chen worden ist, sofern zur Zeit der Entstehung des Anspruchs auf die Vergütung des Bundes die Steuerpflicht des Geschäftsbetriebes im Kanton Basel-Stadt andauert.
2 Die dannzumaligen Inhaber und Teilhaber können auch die Vergütungen beanspruchen, deren Grundlage durch Steuerzahlungen der Rechtsvorgänger gelegt worden ist. III. Umfang der zusätzlichen kantonalen Vergütung
§ 3 1. Grundsatz
1 Die zusätzliche kantonale Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach den im Kanton Basel-Stadt auf - grund des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949
3 ) erhobenen Ertrags- oder Ein - kommenssteuern.
§ 4 2. Bemessung der Vergütung
1 Die zusätzliche kantonale Vergütung bemisst sich aufgrund der Reservestellungen der einzelnen Jah - re nach dem für die Besteuerung des Gesamteinkommens dieser Jahre massgebenden Steuersatz, darf jedoch 20% der im Kanton Basel-Stadt bezahlten Jahressteuer nicht übersteigen.
2 Für Reservestellungen von weniger als Fr. 3'000.- im Jahr wird keine kantonale Vergütung gewährt.
§ 1 Abs. 1: Gemeint ist das Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3. 10. 1951. Dieser Er -
lass wurde am 1. 1. 2009 aufgehoben.
2)
§ 1 Abs. 2 eingefügt durch § 10 des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 9. 2. 1989 (wirksam seit 1. 1. 1989,
publiziert am 11. 2. 1989).
3)
§ 3: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Steuergesetz vom 12. 4. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 640.100).
1
Arbeitsbeschaffungsreservengesetz
§ 5 3. Bei örtlich beschränkter Steuerpflicht
1 Von den gesamten Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserve wird für die Berechnung der kantona - len Vergütung nur derjenige Teil berücksichtigt, der verhältnismässig auf den im Kanton Basel-Stadt steuerbaren Anteil des Reingewinnes der einzelnen Jahre entfällt.
§ 6 4. Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserve im Kanton Basel-Stadt
1 Die kantonale Vergütung wird in der Regel nur insoweit zugesprochen, als die Reserve für Arbeitsbe - schaffungsmassnahmen im Kanton Basel-Stadt eingesetzt worden ist.
2 Wird nur ein Teil der Arbeitsbeschaffungsreserve bestimmungsgemäss verwendet, so wird nur der entsprechende Teil der gesamten möglichen kantonalen Vergütung gewährt. IV. Bereitstellung der Mittel
§ 7
1 Der Gesamtbeitrag der den Kanton gegebenenfalls treffenden Vergütungen ist vorsorglich in der Staatsrechnung zu Lasten des kantonalen Anteils an der direkten Bundessteuer zurückzustellen. V. Verbuchung der Zusätzlichen kantonalen Vergütungen nach der Auszahlung
§ 8
1 Die kantonalen Vergütungen sind zur Abschreibung der mit Hilfe der Arbeitsbeschaffungsreserve er - worbenen Aktiven oder zur Deckung der im Zusammenhang mit der Arbeitsbeschaffung entstehenden Auslagen zu verwenden. VI. Entstehung und Untergang des Anspruchs auf eine zusätzliche kantonale Vergütung
§ 9
1 Der Anspruch auf eine kantonale Vergütung entsteht, sobald die bestimmungsgemässe Verwendung der Reserve im Sinne des Bundesgesetzes festgestellt und die Vergütung des Bundes hiefür zugespro - chen ist.
2 Der Regierungsrat kann im Benehmen mit dem Bundesrat und nach Anhören der Wirtschaftsverbän - de die kantonale Vergütung auch vorzeitig gewähren.
3 Der Anspruch auf eine kantonale Vergütung geht unter, falls er nicht binnen dreier Jahre seit der Zu - sprechung der Vergütung des Bundes geltend gemacht wird. VII. Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Vergütungen; Strafbestimmung
§ 10
1 Zu Unrecht erwirkte kantonale Vergütungen können binnen zehn Jahren seit der Zusprechung zu - rückgefordert werden.
2 Wer eine der in § 34 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949
4 ) aufgezählten Handlungen begeht, um eine ihm nicht zustehende kantonale Vergütung zu erwirken, unterliegt eben - falls der auf Steuerbetrug angesetzten Strafe. VIII. Verfahrensvorschriften
§ 11 1. Zusprechung der Vergütungen
1 Die Steuerverwaltung hat im Zusammenhang mit der Veranlagung und Rechnungsstellung laufend die möglichen kantonalen Vergütungen zu ermitteln und hierüber Buch zu führen.
4)
§ 10 Abs. 2: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Steuergesetz vom 12. 4. 2000, § 223 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 640.100).
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Arbeitsbeschaffungsreservengesetz
2 Zur Erlangung der zusätzlichen kantonalen Vergütung ist ein Antrag an das zuständige Departement einzureichen.
5 )
3 Das zuständige Departement setzt die kantonale Vergütung fest.
6 )
4 Zur Beratung der beiden Departemente setzt der Regierungsrat im gegebenen Zeitpunkt eine Konsul - tativkommission ein, in welcher die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vertreten sind.
§ 12 2. Auskunftspflicht
1 Wer auf eine zusätzliche kantonale Vergütung Anspruch erhebt, ist verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen alle für die richtige Bemessung erforderlichen Auskünfte zu geben. IX. Anwendung von Bundesrecht
§ 13
1 Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes anordnet, sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft sinngemäss anwendbar. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Wirksamkeit.
5)
§ 11 Abs. 2 in der Fassung von Abschnitt II. 24. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
6)
§ 11 Abs. 3 in der Fassung von Abschnitt II. 24. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
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