Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung
VIII D/21/2 Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung * (Prämienverbilligungsvollzugsverordnung; VV PV) Vom 23. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 4, 13, 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 des Einführungsge - setzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) 1 ) , * erlässt: 1. Allgemeines; Zuständigkeiten
Art. 1 Zweck
1 Die Verordnung regelt die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheide - nen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Artikel 65 und 65a des Bundes - gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und die Übernahme der Ver - lustscheine aus Forderungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG.
Art. 2 Departement Finanzen und Gesundheit
1 Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) beaufsichtigt den Vollzug der Prämienverbilligung und die Übernahme der Verlustscheine aus Forderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Weiter ge - nehmigt es den Revisionsbericht.
Art. 3 Hauptabteilung Steuern
1 Die Hauptabteilung Steuern (Durchführungsstelle) nimmt alle Vollzugsauf - gaben wahr, die der Kanton zur Durchführung der Prämienverbilligung und zur Abgeltung der Verlustscheine für uneinbringliche Prämien zu überneh - men hat.
Art. 4 Hauptabteilung Gesundheit
1 Die Hauptabteilung Gesundheit ist zuständig für die
a. Überwachung der zweckmässigen Verwendung der Prämienverbil - ligungsbeiträge durch die Krankenversicherer;
b. Überprüfung der Abrechnungen der Krankenversicherer über die Forderungen uneinbringlicher Prämien;
c. statistische Berichterstattung an das Bundesamt für Gesundheit. 1) VIII D/21/1 SBE 2014 01 1
VIII D/21/2 2. Verfahren
Art. 5 Antrag
1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung muss mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht werden.
2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen:
a. Bescheinigung der aktuellen obligatorischen Krankenpflegeversi - cherung inklusive der AHV-Versichertennummer aller im Antrag aufgeführten Personen (Police über die obligatorische Kranken - pflegeversicherung);
b. Bescheinigung der Ausbildungsstätte, sofern ein Anspruch ge - mäss Artikel 18 geltend gemacht wird.
Art. 6 Fristen
1 Der Antrag ist bis zum 31. Januar des Anspruchsjahres bei der Durchfüh - rungsstelle einzureichen. 1a Bei Anträgen, die nach dem 31. Januar bei der Durchführungsstelle einge - reicht werden, werden nur diejenigen Prämien verbilligt, die ab dem Folge - monat nach der Antragstellung fällig werden. *
2 Die Durchführungsstelle setzt zur Mängelbehebung oder zur Nachreichung fehlender Unterlagen eine angemessene Nachfrist.
3 Die für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Personen aus dem Asylwesen beauftragte Organisation meldet der Durchführungsstelle die erwerbstätigen, nicht unterstützten Asylsuchenden und vorläufig aufge - nommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaften bis zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres zur Berechnung der Prämi - enverbilligung.
4 ...... *
Art. 7 Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
1 Hat sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antrag stellenden Per - son im Vergleich zum ordentlicherweise anrechenbaren Einkommen erheb - lich verschlechtert, kann auf deren Antrag auf die definitive Steuerveranla - gung des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres abgestellt werden. Der Antrag muss innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Steuerveranlagung gestellt werden und ist zu begründen. Das Meldeverfahren richtet sich nach
Artikel 12.
2 Wird eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugunsten der versicherten Person festgestellt, kann die Durchführungsstel - le den Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund der aktuellen Einkom - mensverhältnisse berechnen.
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3 Eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Prozent än - dern.
Art. 8 Änderung der persönlichen Verhältnisse
1 Bei Änderung der persönlichen Verhältnisse während des Auszahlungsjah - res, namentlich bei Zuzug in den Kanton aus dem Ausland, Heirat, freiwilli - ger oder gerichtlicher Trennung, Scheidung oder Tod des Ehepartners kann bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung des Ereignisjahres ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden. Der An - trag ist zu begründen. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 12.
Art. 9 Gesamtanspruch, Aufteilung auf die versicherten Personen,
Mindestbetrag
1 Die massgebende Prämie ist die Summe der einzelnen Richtprämien. Der Gesamtanspruch wird im Verhältnis der Richtprämien aufgeteilt.
2 Der Anteil der Prämienverbilligung jeder anspruchsberechtigten Person am ermittelten Gesamtanspruch gemäss Absatz 1 wird an deren Krankenversi - cherer bezahlt. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 12.
3 Eine Prämienverbilligung von weniger als 12 Franken je Person und Jahr wird nicht ausgerichtet.
Art. 10 Richtprämie
1 Die Richtprämien je Personenkategorie entsprechen den folgenden Antei - len an den vom Bund jährlich festgelegten Durchschnittsprämien der Kran - kenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen: *
a. * für Erwachsene (über 25 Jahre): 85 %;
b. * für junge Erwachsene (18–25 Jahre): 85 %;
c. * für Kinder: 100 %.
2 Für Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf wirtschaftliche Sozialhilfe entspricht die Richtprämie den vom Bund jährlich festgelegten Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. *
Art. 11 Entscheid
1 Über den Anspruch auf Prämienverbilligung entscheidet die Durchfüh - 3
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Art. 12 Datenaustausch mit den Krankenversicherern
1 Der Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Kranken - versicherern richtet sich sowohl für Meldungen nach Artikel 64a als auch für solche nach Artikel 65 KVG nach den technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung. Liegen keine solchen vor, erfolgen die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsstelle.
2 Die Krankenversicherer haben der Durchführungsstelle auf Anfra - ge hin mitzuteilen, ob die betreffende Person bei ihnen versichert ist.
3 Sie melden der Durchführungsstelle bis zum 15. Dezember jeden Jahres den Bestand der per 1. Januar des Folgejahres bei ihnen versicherten, im Kanton wohnhaften Personen.
4 Sie reichen der Durchführungsstelle die Jahresrechnung gemäss Artikel 106c Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bis spä - testens am 15. Januar des Folgejahres ein.
5 Nicht den Vorgaben des Bundes oder der Durchführungsstelle entspre - chende Meldungen der Krankenversicherer werden von der Durchführungs - stelle zurückgewiesen und nicht bearbeitet. Die Bearbeitung wird wieder aufgenommen, wenn die Meldung entsprechend den Weisungen der Durch - führungsstelle ergänzt worden ist.
Art. 13 Auszahlung der Prämienverbilligung
1 Die Beiträge der Prämienverbilligungen werden den Krankenversicherern als einmalige Zahlung bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres über - wiesen.
2 Die Beiträge der Prämienverbilligungen, die nicht in der Zahlung gemäss Absatz 1 berücksichtigt sind, werden periodisch überwiesen.
3 Die Auszahlung der Prämienverbilligung für erwerbstätige, nicht unterstütz - te Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingsei - genschaften erfolgt in der Regel an die für die Ausrichtung der wirtschaftli - chen Sozialhilfe für Personen aus dem Asylwesen zuständige Organisation.
Art. 14 Rückforderung
1 Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind dem Kanton vom Krankenversiche - rer, bei dem die versicherte Person zum Auszahlungszeitpunkt versichert war, zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Allgemeinen Teils des Sozi - alversicherungsrechts über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sind sinngemäss anwendbar.
2 Als zu Unrecht bezogen gelten Beiträge, wenn zum Zeitpunkt der Berech - nung die ihr zu Grunde liegenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhält - nisse nicht oder nur teilweise vorgelegen haben.
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3 Die zurückzuerstattenden Beiträge sind in der Jahresrechnung (Art. 12 Abs. 4) separat auszuweisen.
Art. 15 Information
1 Die Durchführungsstelle sorgt für eine angemessene Information der Be - völkerung über die Prämienverbilligung und das Verfahren.
2 Die Fachstelle Migration informiert die in einem Mitgliedstaat der Europäi - schen Union (EU) wohnenden Personen.
3 Das Arbeitsamt informiert Beziehende einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
4 Die Krankenversicherer haben ihren Versicherten die für die Prämienverbil - ligung erforderlichen Ausweise über die Prämien der obligatorischen Kran - kenpflegeversicherung rechtzeitig und kostenlos zuzustellen.
Art. 16 Revision
1 Die Revision über die Prämienverbilligung gemäss Artikel 6 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung obliegt der Finanzkontrolle des Kantons Glarus. 3. Anspruchsberechtigung
Art. 17 Anspruchsberechtigung bei Volljährigkeit
1 Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, besteht ein selbstständiger Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit das Gesetz und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsehen.
Art. 18 Volljährige Kinder in Ausbildung
1 Junge Erwachsene in Ausbildung haben zusammen mit ihren Eltern einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, sofern für sie in der massgeben - den Steuerveranlagung ein Kinderabzug gewährt wird.
2 Junge Erwachsene bestreiten den Unterhalt dann zur Hauptsache, wenn sie mehr als die Hälfte der Kosten des Lebensunterhaltes selber finanzieren. Es sind sämtliche Einkünfte auszuweisen, welche im Vorjahr des - lungsjahres erzielt worden sind.
Art. 19 *
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Art. 20 Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder
auf wirtschaftliche Sozialhilfe
1 Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf wirtschaftliche Sozialhilfe wird die Prämienverbilligung von der Durchfüh - rungsstelle von Amtes wegen ausgerichtet. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 12.
2 Personen, denen rückwirkend ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu - steht, werden bereits geltend gemachte Prämienverbilligungsbeiträge ange - rechnet.
3 Bei Wegfall des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen oder auf wirtschaftli - che Sozialhilfe während des Anspruchsjahres der Prämienverbilligung prüft die Durchführungsstelle von Amtes wegen den Leistungsanspruch für den Rest des Jahres. Die bereits geleisteten Beiträge werden bei der Berech - nung der Prämienverbilligung angerechnet.
4 Die Durchführungsstelle orientiert die betroffenen Personen.
5 Die Sozialversicherungen Glarus respektive die Sozialen Dienste stellen der Durchführungsstelle ohne Anfrage die für den Vollzug erforderlichen Daten zur Verfügung.
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Art. 22 Massgebende Einkommensverhältnisse bei Personen ohne
Wohnsitz in der Schweiz
1 Für Personen, die der Quellensteuerpflicht unterliegen sowie für Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat gilt als anrechenbares Einkommen das in der Schweiz erzielte quellensteuerpflichtige Bruttoeinkommen aller in der Schweiz obligatorisch versicherten Familienangehörigen. Der Freibetrag wird gewährt, sofern das Kind in der Schweiz obligatorisch krankenversi - chert ist.
2 Diese Personen haben unter Androhung von Haft oder Busse für falsche Auskunft schriftlich zu bestätigen, dass ihr ausländisches Einkommen 40'000 Franken oder ihr Vermögen im Ausland den Wert von 300'000 Fran - ken nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, erlischt der An - spruch auf Prämienverbilligung.
3 Hält sich jemand kein ganzes Jahr in der Schweiz auf, werden für die Be - rechnung des Anspruchs die wirtschaftlichen Faktoren auf ein Jahr umge - rechnet und die so berechnete Prämienverbilligung anteilmässig reduziert.
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VIII D/21/2 4. Übernahme von Verlustscheinen für Forderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 23 Revisionsstelle
1 Als Revisionsstellen im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG gelten die ge - mäss Artikel 25 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes von den Kran - kenversicherern bezeichneten. *
Art. 24 Gleichwertige Verfügungen und Rechtstitel
1 Ergänzend zu Artikel 105i KVV sind Verfügungen über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe einem Verlustschein im Sinne von Artikel 64a Ab - satz 3 KVG gleichgesetzt.
2 Weiter gelten als Rechtstitel:
a. definitiver Verlustschein nach den Artikeln 127, 149 und 265 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
b. Pfändungsurkunde nach Artikel 115 Absatz 1 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist;
c. Auszug aus dem Handelsregister nach einer konkursamtlichen Li - quidation (Art. 193 SchKG);
d. Pfändungsurkunde gemäss Artikel 115 Absatz 2 SchKG (provisori - scher Verlustschein);
e. SchKG-Urkunde oder Auszug aus dem Schweizerischen Han - delsamtsblatt nach der Durchführung einer konkursamtlichen Li - quidation einer Erbschaft gemäss Artikel 193 SchKG;
f. behördliche Insolvenzbestätigung aus Ländern der EU/EFTA;
g. behördliche Bestätigung, dass Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben;
h. Verfügung betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gemäss Artikel 230 SchKG.
3 Es werden nur Verfügungen und Rechtstitel anerkannt, welche Leistungen beziehungsweise Forderungen von ausstehenden Prämien und Kostenbetei - ligungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 betreffen.
Art. 25 Meldungen über Verlustscheine
1 Zusätzlich zu den Angaben in Artikel 105g KVV muss die Meldung zur Übernahme der Verlustscheine gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG für jede Schuldnerin beziehungsweise jeden Schuldner und für jede von ihr bezie - hungsweise von ihm versicherte Person folgende Angaben enthalten:
a. ausstehende Prämien;
b. ausstehende Kostenbeteiligungen;
c. Verzugszinsen;
d. Betreibungskosten;
e. betreffender Zeitraum. 7
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Art. 26 Auszahlung an Krankenversicherer für Verlustscheine
1 Die Durchführungsstelle deckt nur Verlustscheine von Personen mit Wohn - sitz in der Schweiz und aus der Zeit, während der sie im Kanton Wohnsitz hatten.
2 Verlustscheine für ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszin - sen und Betreibungskosten im Umfang des Leistungsobligatoriums werden zu 100 Prozent übernommen, sofern sie vor dem 1. Januar 2012 ausgestellt und die von der Durchführungsstelle geforderten Unterlagen (Verlustschein und Detailabrechnung) vom Krankenversicherer beigebracht worden sind. 5. Schlussbestimmungen
Art. 27 Übergangsbestimmung
1 Der Vollzug der Prämienverbilligung für Personen mit wirtschaftlicher Sozi - alhilfe richtet sich bis zum 31. Dezember 2014 nach dem bisherigen Recht.
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VIII D/21/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 20.12.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Ingress geändert SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 4 eingefügt SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 eingefügt SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Art. 19 aufgehoben SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Art. 21 aufgehoben SBE 2016 32 20.12.2016 01.01.2017 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2016 32 26.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1a eingefügt SBE 2019 37 26.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 4 aufgehoben SBE 2019 37 9
VIII D/21/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 20.12.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 32 Ingress 20.12.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 32
Art. 6 Abs. 1a 26.11.2019
01.01.2020 eingefügt SBE 2019 37
Art. 6 Abs. 4 20.12.2016
01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 6 Abs. 4 26.11.2019
01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 37
Art. 10 Abs. 1 20.12.2016
01.01.2017 geändert SBE 2016 32
Art. 10 Abs. 1, a. 20.12.2016
01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 10 Abs. 1, b. 20.12.2016
01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 10 Abs. 1, c. 20.12.2016
01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 10 Abs. 2 20.12.2016
01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 19 20.12.2016
01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 32
Art. 21 20.12.2016
01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 32
Art. 23 Abs. 1 20.12.2016
01.01.2017 geändert SBE 2016 32
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