Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen
Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen
1 ) (Anerkennungsverordnung) Vom 16. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Bun desgesetzes über die Institutionen zur För - derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Ok - tober
2 ) sowie des Bundesge setzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965
3 ) und der Interkanto nalen Vereinbarung für Soziale Ein - richtungen (IVSE) vom 13. Dezem ber 2002
4 ) , beschliesst:
§ 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Institutionen zur För - derung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen. Es können so - wohl kantonale wie ausserkantonale Institutionen anerkannt werden
2 Die Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den anerkannten Einrichtungen im Kanton.
3 Die Verordnung regelt die Aufsicht in den anerkannten Einrichtun - gen im Kanton Basel-Stadt.
4 Die Verordnung regelt die kantonale Bedarfsplanung über die Leis - tungen gegenüber invaliden Erwachsenen.
§ 2.
Begriffe
1 Als Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Er - wachsenen gelten vor allem Wohnheime, Tagesstätten und Werkstät - ten für Erwachsene nach Art. 3 Abs. 1 IFEG.
2 Der Kanton kann weitere Institutionen anerkennen, sofern sie einem kantonalen Bedarf zur Eingliederung von invaliden Erwachsenen ent - sprechen.
3 Als Wohnheime für invalide Erwachsene gelten Institutionen, die die Definition nach Art. 9 Abs. 5h ELG erfüllen und die entsprechende Leistungen für invalide Erwachsenen erbringen.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkei - ten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zustän - digkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 115 (wirksam seit 1. 1. 2009, pu - bliziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung an die da - mals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 3; 4 Abs. 3 und 4; 5 Abs. 2, 4 und 5; 6 Abs. 2; 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2; 8 Abs. 1;
9 Abs. 1, 3 und 4; 10 Abs. 1 und 3).
2) SR 831.26 .
3) SR 831.30 .
4) SG 869.100 .
1
4 Die Anerkennung bestätigt, dass die Institution die Anerkennungs - voraussetzungen erfüllt.
§ 3. Zuständigkeit
1 Zuständig für die Anerkennung der Institutionen ist das Departe - ment für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
2 Zuständig für die Aufsicht über anerkannte Institutionen ist die Ab - teilung Behindertenhilfe.
§ 4. Anerkennungsvoraussetzungen für Institutionen im
Kanton Basel-Stadt
1 Die Institutionen im Kanton können anerkannt werden, wenn sie die Anerkennungsbedingungen erfüllen und einem kantonalen Bedarf entsprechen.
2 Für Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten gelten als Anerken - nungsbedingungen die Bestimmungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG.
3 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erlässt Richt - linien, die die Anerkennungsbedingungen für diejenigen Institutionen konkretisieren, die nicht unter Art. 3 Abs. 1 IFEG fallen.
4 Institutionen mit privater, gemeinnütziger Trägerschaft müssen eine Gewaltentrennung zwischen Trägerschaft und Betrieb und eine Unab - hängigkeit des leitenden Organs von der Geschäftsführung einhalten. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erlässt ent - sprechende Richtlinien.
5 Ein Bedarf besteht, sofern er in der Bedarfsplanung nach § 10 dieser Verordnung ausgewiesen ist.
§ 5.
Anerkennungsverfahren
1 Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Einrichtung.
2 Die Anerkennung erfolgt in Form einer Verfügung durch das Depar - tement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
3 Die Anerkennung kann befristet, an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Anerken - nungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
4 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterstellt die anerkannten Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten der Interkan - tonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), sofern diese deren Bedingungen erfüllen.
5 Die Abteilung Behindertenhilfe führt ein Verzeichnis der anerkann - ten Institutionen, soweit sie nicht in der Liste der IVSE-Einrichtun - gen aufgeführt sind.
§ 6. Anerkennung aufgrund der Interkantonalen Vereinba -
rung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
1 Ebenfalls als anerkannte Institutionen gelten in der Regel ausser - kantonale Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten, die andere Kantone der IVSE unterstellt haben.
2
2 In Ausnahmefällen kann das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt diese Anerkennung verweigern oder widerrufen.
§ 7. Weitere Anerkennung
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann ausser - kantonale Institutionen, die nicht der IVSE unterstellt sind, anerken - nen, wenn a) ihr Leistungsangebot und Konzept einem ausgewiesenen, qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons entspre - chen, b) sie über die an ihrem Standort erforderlichen staatlichen Be - willigungen verfügen, c) sie ihre Betriebsrechnung offenlegen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten kön - nen.
2 Bei diesen Institutionen leitet die Abteilung Behindertenhilfe das Anerkennungsverfahren ein, sobald ein Bedarf an ihren Leistungen besteht.
§ 8.
Gestaltung der Zusammenarbeit
1 Der Kanton Basel-Stadt und die anerkannten Institutionen im Kanton Basel-Stadt regeln ihre Zusammenarbeit in einer Leistungs - vereinbarung. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt schliesst die Leistungsvereinbarung ab.
2 Leistungsvereinbarungen, die Kantonsbeiträge umfassen, unterliegen dem Subventionsgesetz
5 )
.
§ 9. Aufsicht
1 Die Abteilung Behindertenhilfe überwacht die Einhaltung der Aner - kennungsbedingungen bei allen anerkannten Institutionen im Kanton Basel-Stadt.
2 Sie kann dazu gegenüber der Institution Weisungen erlassen und Auflagen verfügen.
3 Bei Wohnheimen führt die Abteilung Behindertenhilfe mindestens alle drei Jahre einen Aufsichtsbesuch durch. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnheime sind dabei angemessen einzubeziehen.
4 Die Abteilung Behindertenhilfe ist berechtigt, Dritte über die Ertei - lung der Anerkennung, Bedingungen oder Auflagen oder den Entzug der Anerkennung zu orientieren, soweit ein berechtigtes Interesse be - steht.
§ 10.
Bedarfsplanung
1 Die Abteilung Behindertenhilfe erfasst den Bedarf an Leistungen alle drei Jahre in einer periodischen Bedarfsplanung.
2 Massgeblich für den Bedarf ist der Anspruch nach Art. 2 IFEG.
5) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Staatsbeitragsgesetz vom 11. 12. 2013 (SG 610.500 ).
3
3 Die Abteilung Behindertenhilfe stimmt die Bedarfsplanung in der regionalen und interkantonalen Zusammenarbeit ab, insbesondere in der «Kommission Gemeinsame Planung Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe Basel-Landschaft/Basel-Stadt» und in der Regional - konferenz IVSE Nordwestschweiz.
4 Zuständig für den Beschluss der Bedarfsplanung ist der Regierungs - rat.
5 Die anerkannten Institutionen stellen auf Anfrage die zur Planung notwendigen Daten zur Verfügung.
6 Die Erhebung der Daten durch die anerkannten Institutionen und ihre Bearbeitung durch die Anerkennungsbehörde unterliegen dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010.
6 )
§ 11.
Rekursverfahren
1 Institutionen können gegen Verfügungen, welche gemäss dieser Ver - ordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, nach den Be - stimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regie - rungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April
1976 rekurrieren.
§ 12.
Übergangsbestimmungen
1 Einrichtungen nach § 2 Abs. 1, die am 1. Januar 2008 bereits der IVSE unterstellt sind oder mit denen der Kanton eine Leistungsver - einbarung abgeschlossen hat, gelten als vom Kanton anerkannt.
2 Alle übrigen Einrichtungen im Kanton Basel-Stadt, welche rückwir - kend die Anerkennung ab dem 1. Januar 2008 erlangen wollen, müs - sen bis zum 30. Juni 2008 Antrag gestellt haben. Schlussbestimmungen Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirk - sam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Betrieb von Heimen für erwachsene Behinderte (Behindertenheim - verordnung) vom 23. Dezember 1997 aufgehoben.
6)
§ 10 Abs. 6 in der Fassung von § 33 Ziff. 8 der Informations- und Daten -
schutzverordnung (IDV) vom 9. 8. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
4
Feedback