Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung
Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung Vom 1. April 1946 (Stand 1. April 1946)
§ 1
1 Die Verfasser von Güterzusammenlegungsprojekten erstellen zuhanden des Grundbuchamtes ein bereinigtes Verzeichnis der beteiligten Grundei - gentümer mit den ins Unternehmen einbezogenen Grundstücken. Die Kos - ten für diese Verzeichnisse fallen zulasten der Unternehmen.
§ 2
1 Die Grundbuchämter stellen die Verzeichnisse des alten Besitzstandes, enthaltend die dinglichen und persönlichen Rechte, Anmerkungen und Vormerkungen, ohne Pfandrechte.
§ 3
1 Die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte im Sinne der Instruk - tion des Regierungsrates vom 15. Juni 1943 erfolgt durch die Organe der Flurgenossenschaften und die Projektverfasser in Verbindung mit den Grundbuchämtern.
§ 4
1 Für die Arbeiten der Grundbuchämter werden keine Gebühren erhoben.
§ 5
1 Ausserordentliche Kosten der Projektverfasser zur Abklärung der im neu - en Zustande der Güterzusammenlegungen verbleibenden Rechte, jedoch ohne Sitzungsgelder und Entschädigungen für allfällige Besprechungen auf den Grundbuchämtern, fallen zulasten des Kredites Kosten der Grund - buchvermessung des Kantonalen Vermessungsamtes. Derartige, dem Staa - te verrechnete Kosten werden vom Kantonsgeometer überprüft. GS 77, 63
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