Verordnung über die Honorare der Anwälte
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Honorare der Anwälte * (AnwHV) vom 7. Oktober 2002 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 9 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 28. April 2002 (AnwG), * beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Honorarordnung wird angewendet für die Vorbereitung und Durch - führung eines Verfahrens: a) der Zivil- oder Strafrechtspflege; b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht.
2 Die Bestimmungen dieser Honorarordnung werden in Steuerstreitigkeiten vor Verwaltungsgericht (Art. 14 VerwGG) auf den eidgenössisch dipl. Steu - erexperten 1 ) sachgemäss angewendet. *
Art. 2 Verbindlichkeit
1 Diese Honorarordnung bindet den Richter und den Rechtsanwalt.
2 Die zugesprochenen Parteikosten binden den Rechtsanwalt nicht, wenn das Gesetz keine volle Entschädigung vorsieht.
3 Rechtsanwalt und Mandant können durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung die Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz vereinbaren.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 3 Abweichungen
1 Vom Honorar nach dieser Honorarordnung kann abgewichen werden, so - weit dieses in einem krassen Missverhältnis zu den Bemühungen des Rechtsanwalts steht.
Art. 4 Honorarnote
1 Der Rechtsanwalt hat in der Honorarnote die Berechnungsgrundlagen und die angewendeten Bestimmungen dieser Honorarordnung anzugeben.
Art. 5 Begründungspflicht
1 Überschreitet der Rechtsanwalt das mittlere Honorar, hat er dies in der Honorarnote zu begründen.
2 Unterschreitet der Richter das mittlere Honorar, begründet er dies im Ent - scheid.
Art. 6 Honorar nach Ermessen
1 Reicht der Rechtsanwalt keine Honorarnote ein, werden die Parteikosten in den gesetzlich zulässigen Fällen nach Ermessen zugesprochen.
Art. 7 Rechtliches Gehör
1 Die Gegenpartei kann Einsicht in die Honorarnote verlangen.
Art. 8 Befreiung vom Anwaltsgeheimnis
1 Der Rechtsanwalt ist vom Anwaltsgeheimnis befreit, soweit dies zur Durch - setzung seiner Ansprüche nach dieser Honorarordnung erforderlich ist.
B. Honorarbemessung B.1. Honorar nach Streitwert
Art. 9 Grundsatz
1 Der Streitwert richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). *
2 In Rechtsmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach dem Umfang der Anfechtung.
Art. 10 Mittleres Honorar
a) im Allgemeinen
1 Das mittlere Honorar (in Fr.) im Zivilprozess beträgt für einen Streitwert (in Fr.): a) bis 5'000.--: 500.-- +30,0% des Streitwertes b) über 5'000.-- bis 20'000.--: 1'230.-- +15,4% des Streitwertes c) über 20'000.-- bis 50'000.--: 1'850.-- +12,3% des Streitwertes d) über 50'000.-- bis 100'000.--: 3'600.-- + 8,8% des Streitwertes e) über 100'000.-- bis 500'000.--: 9'100.-- + 3,3% des Streitwertes f) über 500'000.-- bis 1'000'000.--: 12'600.-- + 2,6% des Streitwertes g) über 1'000'000.-- bis 2'000'000.--: 15'600.-- + 2,6% des Streitwertes h) über 2'000'000.--: 37'600.-- + 1,2% des Streitwertes
Art. 11 b) summarisches Verfahren
1 Bei Verfügungen im summarischen Verfahren wird das mittlere Honorar auf
10 bis 50% herabgesetzt.
Art. 12 * c) Verfahren vor Kantonsgericht
1 Im Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, als einzi - ger Instanz im Sinne von Art. 5 ff. ZPO wird das mittlere Honorar um einen Fünftel erhöht.
Art. 13 Grundhonorar
1 Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, des notwendigen Zeitauf - wands, der Vertretung mehrerer Parteien und ausserordentlicher vorprozes - sualer Bemühungen, um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten wer - den.
Art. 14 Zuschläge
1 Zum Grundhonorar können Zuschläge erhoben werden für: a) die Teilnahme an einer Vorbereitungsverhandlung, Experteninstrukti - on, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung; b) eine vom Richter verlangte oder zugelassene zusätzliche und erheb - liche Eingabe; c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess; d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess; e) aufwendige Vergleichsverhandlungen.
2 Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40% des Grundhonorars. Die Zuschläge dürfen zusammen das Grundhonorar in der Regel nicht über - schreiten. B.2. Honorarpauschale
Art. 15 Grundsatz
1 Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundho - norar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Ver - hältnissen der Beteiligten, bemessen.
Art. 16 Besondere zivilrechtliche Angelegenheiten *
1 In Ehe- und Verwandtschaftssachen sowie in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie der eingetragenen Partnerschaft beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'200.-- bis Fr. 6'500.--. *
2 Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40% des Grundhonorars erhoben werden.
Art. 17 Strafprozess
1 Im Strafprozess beträgt das Honorar für die Verteidigung des Angeschul - digten oder die Vertretung des Klägers pauschal: a) Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.-- , wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird; b) Fr. 300.-- bis Fr. 1'500.-- , wenn der Einzelrichter zuständig ist; c) Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- , wenn das Bezirksgericht zuständig ist.
Art. 18 Verwaltungsgerichtsverfahren
1 Im Verfahren vor der verwaltungsgerichtlichen Abteilung des Kantonsge - richts beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.--. B.3. Honorar nach Zeitaufwand
Art. 19 Grundsatz
1 Das Honorar wird nach Zeitaufwand bemessen: a) in Zivilstreitsachen, wenn ein Streitwert nicht oder nur schwierig zu ermitteln ist; b) in Fällen, für die diese Honorarordnung keine besondere Regelung trifft.
2 In Ehe- und Verwandtschaftssachen sowie in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie der eingetragenen Partnerschaft und im Strafprozess kann der Rechtsanwalt das Honorar nach Zeitaufwand bemes - sen. *
3 Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht.
Art. 20 Stundenansatz
1 Das mittlere Honorar beträgt Fr. 200.-- je Stunde.
2 Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände um bis zu einem Vier - tel unter- oder überschritten werden.
3 In der güterrechtlichen Auseinandersetzung und für die Ausarbeitung von Vermögensverträgen zwischen eingetragenen Partnern kann es erhöht wer - den für Ansprüche von: * a) über Fr. 250'000.-- auf Fr. 300.--;
b) über Fr. 500'000.-- auf Fr. 350.--; c) über Fr. 1'000'000.-- auf Fr. 400.--. B.4. Unentgeltliche Rechtspflege oder amtliche Verteidigung
Art. 21 Allgemeiner Grundsatz *
1 Bei unentgeltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar Fr. 170.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer.
Art. 22 Honorarpauschale
1 Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehe-, Familien- und Ver - wandtschaftssachen und des amtlichen Verteidigers wird grundsätzlich als Pauschale bemessen.
2 In aussergewöhnlichen Fällen kann das Honorar ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden.
3 Für die unentgeltliche Rechtsberatung in Scheidungssachen, welche zu ei - ner Einigung führt, beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 3'000.--.
4 Abs. 1–3 dieses Artikels gelangen in Angelegenheiten der eingetragenen Partnerschaft und deren Auflösung sinngemäss zur Anwendung. *
Art. 23 Honorar des unentgeltlichen Vertreters bei Obsiegen
1 Unterliegt die Gegenpartei, hat der unentgeltliche Vertreter die vollen Par - teikosten bei der Gegenpartei einzutreiben.
2 Für den nicht gedeckten Teil haftet bis zur Höhe des herabgesetzten Honorars der Staat. Im Ausmass der Entschädigung geht die Forderung auf Ersatz der Parteikosten an den Staat über.
Art. 24 Anspruch gegenüber dem Mandanten
1 Der unentgeltliche Vertreter und der amtliche Verteidiger dürfen von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern.
B.5. Besondere Bestimmungen
Art. 25 * Umfang
1 Das Honorar im Hauptverfahren schliesst ein: a) im Zivilprozess die vorprozessualen Bemühungen und das Schlich - tungsverfahren; b) im Strafprozess das Untersuchungsverfahren.
Art. 26 Rechtsmittelverfahren
1 Wird das Honorar nach dem Streitwert oder als Pauschale bemessen, be - trägt es für das Rechtsmittelverfahren: a) im schriftlichen Verfahren 20 bis 50%; b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75%.
Art. 27 Unvollständiger Prozess
1 Im ordentlichen Zivilprozess beträgt das Honorar für einen Verfahrensab - schnitt: * a) im Schlichtungsverfahren bis zu einem Fünftel; b) im Schriftenwechsel bis zu drei Vierteln; c) in der mündlichen Verhandlung bis zur Hälfte; d) im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu neun Zehnteln.
2 In anderen Verfahren wird das Honorar für einen unvollständigen Prozess angemessen gekürzt.
3 Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels trägt der Mandant.
Art. 28 Barauslagen
a) effektiv
1 Zu den Barauslagen gehören insbesondere die Kosten für Fahrten, Ver - sand, Fernmeldedienstleistungen und notwendige Kopien.
2 Es können berechnet werden: a) Fr. 0.30 je Kopie; b) die Kosten des Bahnbillets 1. Klasse;
c) Fr. 0.60 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens.
3 Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken werden durch das Honorar ab - gegolten.
Art. 29 b) pauschal
1 Versand-, Fernmelde- und Kopierkosten können pauschal mit vier Prozent des Honorars, höchstens aber mit Fr. 1'000.-- berechnet werden.
2 Soweit Untersuchungs- oder Parteiakten einen ausserordentlichen Umfang haben, können zusätzliche Kopierkosten berechnet werden.
Art. 30 Mehrwertsteuer
1 Die Mehrwertsteuer wird zum Honorar und den Barauslagen hinzugerech - net.
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung findet Anwendung für die Instanz, bei der das Verfahren im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig ist.
Art. 32 * ...
Art. 33 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
07.10.2002 07.10.2002 Erlass Erstfassung -
23.06.2003 23.06.2003 Erlasstitel geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 32 aufgehoben -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 16 Titel geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 1 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 19 Abs. 2 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 20 Abs. 3 eingefügt -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 22 Abs. 4 eingefügt -
22.10.2007 01.01.2008 Art. 21 Titel geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 1 Abs. 2 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 12 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 19 Abs. 2 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 25 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 27 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 07.10.2002 07.10.2002 Erstfassung - Erlasstitel 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Ingress 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Art. 1 Abs. 2 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 9 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 12 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 16 20.11.2006 01.01.2007 Titel geändert -
Art. 16 Abs. 1 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 19 Abs. 2 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 19 Abs. 2 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 20 Abs. 3 20.11.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 21 22.10.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 22 Abs. 4 20.11.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 25 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 27 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 32 23.06.2003 23.06.2003 aufgehoben -
Feedback