Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
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1) sowie Art. 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 54 Abs. 1
2) , Ausstellende Behörde Antrag auf Ausstellung
1/2011
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3 Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den
Pass ist bei der ausstellenden Behörde zu stellen.
§ 4 Die Anzeige des Verlustes eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG er-
folgt bei der Schaffhauser Polizei. Diese stellt die Verlustmeldung aus und sorgt für die entsprechenden Einträge in den Registern.
§ 5
1 Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Migrationsamt und Passbüro.
2 Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugs- grundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Migrationsamt und Passbüro zur weiteren Veranlassung.
§ 6 Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG ist die
Schaffhauser Polizei.
§ 7
1 Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bun- des verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.
2 Weitere Gebühren verbleiben derjenigen Stelle, die sie erhebt.
§ 8 Der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Ertrag aus
der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.
§ 9 Die Gebühr für nachträgliche Einträge in Ausweise fällt an den
Kanton.
§ 10 Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit Ausweisen
stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebüh- renverordnung nicht abgedeckt werden, werden nach den Bestim- mungen des kantonalen Rechts erhoben. Nachträgliche Einträge Verlust Entzug Daten- bearbeitung Gebühren für den ordentlichen Pass und die Identitätskarte Gebühren für provisorische Pässe Gebühren für nachträgliche Einträge im Ausweis Übrige Gebühren und Auslagen
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3) und in die kantonale Ge- Antrag auf Identitätskarte bei der Wohn- sitzgemeinde
4) Inkrafttreten und bisheriges Recht
1/2013
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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