Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer
                            Verordnung  über die Ausstellung von Ausweisen für  Schweizer Staatsangehörige und von  Reisedokumenten für Ausländer  (Ausweisverordnung)  vom 12. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für  Schweizer Staatsangehörige  1  )    sowie die Verordnung vom 20. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausstellende Behörde
                            1  Das kantonale Passbüro ist die ausstellende Behörde nach Art. 4 Abs. 1  AwG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Digitale Fotografie
                            1  Das kantonale Passbüro fertigt die digitalen Gesichtsbilder an. Mitgebrach  -  te Fotografien werden nicht angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Datenabfrage
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von  Verlustmeldungen Daten aus dem Informationssystem im Abrufverfahren  abfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ausweisgesetz (AwG; SR  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ausweisverordnung (VAwG; SR  143.11  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer
                            1  Für Ausländerinnen und Ausländer erfasst das kantonale Passbüro die Da  -  ten für die biometrischen und nicht biometrischen Ausländerausweise sowie  für die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühren
                            1  Die Gebühren für Ausweise richten sich nach dem AwG und der VAwG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die folgenden weiteren Dienstleistungen wird eine Gebühr gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 VAwG erhoben:
                            a)  nachträgliche Eintragungen bei einer ausstellenden Behörde  Fr. 20.--  b)  Ausstellung eines provisorischen Passes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten  Fr. 25.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen  Fr. 50.--  c)  besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung ei  -  nes ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes Arbeitszeit  Stundenansatz  Fr. 80.--  d)  Entzug eines Ausweises  Fr. 40.--  e)  Rückgabe eines Ausweises  Fr. 40.--  f)  Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundgebühr  Fr. 20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Auslagen gemäss Art. 49 VAwG  nach effektiven Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtsschutz
                            1  Verfügungen des kantonalen Passbüros können innert 20 Tagen mit Re  -  kurs an die Kantonskanzlei weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausstellung von Identitätskarten *
                            1  Identitätskarten können auch bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden.  Das Verfahren richtet sich nach den Art. 14c und 14d VAwG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der dem Kanton zufallende Anteil an den Gebühren beträgt 70 Prozent,  derjenige der Gemeinde 30 Prozent. Das Passbüro stellt den Gemeinden  monatlich Rechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 zur Bundesgesetzgebung über  die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 123.1 (lf. Nr. 814, 932)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2012  01.03.2012  Art. 7  Titel geändert  1205 / 2012, S. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2012  01.03.2012  Art. 7 Abs. 1  geändert  1205 / 2012, S. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2012  01.03.2012  Art. 7 Abs. 2  geändert  1205 / 2012, S. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2021  01.01.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  1443 / 12.11.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.