Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen (VIII D/5/1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen

VIII D/5/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2016) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2008) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Unterstellung

1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG).

Art. 2 *

...... 2. Familienzulagen

Art. 3 Arten von Familienzulagen

1 Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder- und Ausbildungs - zulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.

Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen

1 Die Anspruchsberechtigung für Kinder sowie der Anspruch auf Familienzu - lagen für Arbeitnehmende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber sowie für Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2 ...... *

Art. 5 Höhe der Familienzulagen

1 Die Höhe der kantonalen Familienzulagen entspricht den Mindestzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2 Allfällig höhere Familienzulagen werden vom Landrat festgelegt. 3. Organisation und Zuständigkeiten der Familienausgleichskassen

Art. 6 *

Familienausgleichskasse Glarus
1 Die Familienausgleichskasse Glarus besteht in der Rechtsform einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Sitz in Glarus. Sie richtet die Familienzulagen aus und erhebt die Beiträge. SBE X/7 484 1
VIII D/5/1
2 Die Familienausgleichskasse Glarus wird zusammen mit der Ausgleichs - kasse Glarus und der IV-Stelle Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» be - zeichnet.
3 Die Geschäfte der Familienausgleichskasse Glarus werden von der Aus - gleichskasse Glarus geführt. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind der Ausgleichskasse Glarus von der Familienausgleichskasse Glarus zu ver - güten.
4 Der Familienausgleichskasse Glarus obliegt die Kontrolle über die Unter - stellung der Arbeitgeber, der Selbstständigerwerbenden sowie der Nichter - werbstätigen. *
5 Die Familienausgleichskasse Glarus überträgt die Ausrichtung der Famili - enzulagen in der Regel den Arbeitgebern. Diese haben über ihre Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit der Familienausgleichskasse Gla - rus periodisch abzurechnen.
6 Bietet der Arbeitgeber keine Gewähr für die Auszahlung der Familienzula - gen oder ist ein solcher nicht vorhanden, so kann die Familienausgleichs - kasse Glarus die Zulagen direkt jener Person, Behörde oder Institution, die für das Kind sorgt, ausrichten.

Art. 7

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Art. 8 Andere Familienausgleichskassen

1 Andere Familienausgleichskassen sind Familienausgleichskassen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2 Die Familienausgleichskasse Glarus kann Verbandsausgleichskassen im Sinne der Artikel 53 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung, denen im Kanton Glarus domizilierte Arbeitgeber ange - schlossen sind, die Ausrichtung der Familienzulagen und die Erhebung der Beiträge übertragen. *
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, zur Vermeidung von Zuständigkeitsstrei - tigkeiten mit andern Kantonen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit abzu - schliessen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen können.
Art. 9
1 Die Anerkennung wird von dem durch den Regierungsrat bezeichneten De - partement ausgesprochen, wenn eine bestehende berufliche oder zwischen - berufliche Familienausgleichskasse nach Massgabe dieses Gesetzes Zula - gen ausrichtet und Beiträge erhebt, alle Arbeitnehmenden ihrer Mitglieder erfasst sowie die angeschlossenen Selbstständigerwerbenden ausweist und für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet. *
2 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2
VIII D/5/1

Art. 9a *

Anmeldung von Familienausgleichskassen
1 Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben sich beim vom Regierungsrat bezeichneten Departement anzumel - den, soweit sie im Kanton Glarus tätig sein wollen.

Art. 10 Beitrittspflicht

1 Die dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber sowie alle Selbstständigerwer - benden, die im Kanton Glarus einen Geschäftssitz, oder, wenn ein solcher fehlt, ihren Wohnsitz haben, müssen sich der Familienausgleichskasse Gla - rus oder einer vom Kanton anerkannten Familienausgleichskasse an - schliessen. *
2 Arbeitgeber, die eine Betriebskasse führen, haben sich bis zum Inkrafttre - ten dieses Gesetzes der Familienausgleichskasse Glarus oder einer aner - kannten Familienausgleichskasse anzuschliessen. *
3 Der Familienausgleichskasse Glarus werden alle Arbeitgeber und Selbst - ständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anerkannten Familien - ausgleichskasse angehören. *
4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung über den Kassenwechsel sind anwendbar.

Art. 11 Aufsicht

1 Die Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus, die Oberaufsicht dem Regierungsrat. *

Art. 12 Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskas

- sen
1 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen betreffend Zusammenschluss von Familienausgleichskassen.
2 Bei Auflösung oder Entzug der Anerkennung einer Familienausgleichskas - se fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglie - der übernehmen.

Art. 13 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

1 Die Kassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerben - den sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu prüfen. *
3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung über die Kassenrevisionen und über die Arbeitgeberkon - trollen sind anwendbar. 3
VIII D/5/1 4. Finanzierung

Art. 14 Beiträge

1 Die Familienzulagen und die jeweiligen Verwaltungskosten werden wie folgt finanziert:
a. für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende durch Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden;
b. * für Nichterwerbstätige durch Beiträge der Nichterwerbstätigen und durch den Kanton.
2 Die Familienausgleichskassen setzen die Beiträge der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens fest. Den Beitrag für Nichterwerbstätige setzt der Regierungsrat einheitlich für alle das vorliegende Gesetz vollziehenden Familienausgleichskassen fest. *
3 Die Beiträge der Arbeitgeber dürfen nicht den Arbeitnehmenden belastet werden.
4 Die Bestimmungen des AHVG betreffend den Bezug der Beiträge, die Nachzahlung geschuldeter und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge sind sinngemäss anwendbar.

Art. 15 Verwendung der Beiträge

1 Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Deckung der daraus entstehenden Verwaltungskosten und zur Äufnung von Schwankungsreserven verwendet werden.

Art. 16–17

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Art. 18 Rechtspflege und Strafbestimmungen

1 Die Rechtspflege und die Strafbestimmungen richten sich nach dem Bun - desgesetz über die Familienzulagen.

Art. 19 Ergänzendes Recht

1 Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts (ATSG) und der Bundesgesetzgebungen über die Alters- und Hinter - lassenenversicherung als ergänzendes Recht entsprechende Anwendung.
4
VIII D/5/1 5. Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Art. 21 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vor - schriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Gesetz vom 12. Mai 1974 über Kinderzulagen für Arbeitnehmer sowie die Vollziehungsverord - nung zu diesem Gesetz vom 12. Januar 1976, aufgehoben. 5
VIII D/5/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 2 eingefügt SBE XII/2 117 01.05.2011 01.01.2012 Art. 6 totalrevidiert SBE XII/2 117 01.05.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117 01.05.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE XII/2 117 01.05.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117 01.05.2011 01.01.2012 Art. 9a eingefügt SBE XII/2 117 01.05.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117 01.05.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert SBE XII/2 117 01.05.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 3 geändert SBE XII/2 117 01.05.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117 06.05.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben SBE XII/4 258 06.05.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben SBE XII/4 258 06.05.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE XII/4 258 06.05.2012 01.01.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE XII/4 258 06.05.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE XII/4 258 06.05.2012 01.01.2013 Art. 16 aufgehoben SBE XII/4 258 04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 aufgehoben SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 17 aufgehoben SBE 2014 40 03.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, b. geändert SBE 2015 34 03.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE 2015 34
6
VIII D/5/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 06.05.2012 01.01.2013 aufgehoben SBE XII/4 258 Art. 4 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 117 Art. 4 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 aufgehoben SBE XII/4 258 Art. 6 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 117 Art. 6 Abs. 4 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 258 Art. 7 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 Art. 7 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117 Art. 8 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117 Art. 9 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117 Art. 9a 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 117 Art. 10 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117 Art. 10 Abs. 1 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 258 Art. 10 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117 Art. 10 Abs. 3 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117 Art. 11 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117 Art. 13 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 258 Art. 14 Abs. 1, b. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34 Art. 14 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34 Art. 16 06.05.2012 01.01.2013 aufgehoben SBE XII/4 258 Art. 17 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 7
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