Verordnung über das Archivwesen
                            Verordnung  über das Archivwesen (Archivverordnung)  vom  14. November 1988  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 48 Ziffer 1 und 7 der Kantonsverfassung,  verordnet:  I. Kantonales Archivwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Staatsarchiv
                            Das  Staatsarchiv  ist  eine  Dienststelle  der  Kantonskanzlei.  Es  wird  vom  Staatsarchivar geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck des Staatsarchivs
                            Das  Staatsarchiv  stellt  in  Zusammenarbeit  mit  der  Kantonsbibliothek  die  bleibende dokumentarische Überlieferung des Kantons sicher. Es dient den  Dokumentationsansprüchen von Behörden und Amtsstellen sowie den In-  formationsbedürfnissen von Öffentlichkeit und Wissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bestände des Staatsarchivs
                            1  Das  Staatsarchiv  ist  das  zentrale  Endarchiv  für  jene  von  kantonalen  Behörden und Amtsstellen produzierten Unterlagen (Schriftgut, Bildmaterial,  Pläne und andere Datenträger), die zur Rechtssicherung oder aus histori-  schen Gründen dauernd aufbewahrt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Staatsarchiv  übernimmt  weitere  für  die  appenzellische  Geschichte  bedeutende Archivalien, die ihm als Geschenk, als Depositum, durch Ver-  Vereinen, Firmen, Familien oder Einzelpersonen übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Staatsarchiv  verwahrt  eine  vollständige  Sammlung  der  kantonalen  Amtsdruckschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Staatsarchiv  unterhält  als wissenschaftliches Hilfsmittel für die Er-  schliessung und Benützung des Archivs eine Handbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben des Staatsarchivars
                            1  Der Staatsarchivar ist insbesondere verantwortlich  a)  für die archivische Bewertung der amtlichen Unterlagen,  b)  für die sichere Aufbewahrung der Archivbestände,  c)  für die Sichtung und Erschliessung der Archivbestände,  d)  für die Betreuung und Beratung der Benützer,  e)  für die Beratung der Gemeinden in Archivfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert nach Möglichkeit die wissenschaftliche Forschung, regt Publi-  kationen an und trägt dazu bei, die landeskundlichen Kenntnisse zu vertie-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Archivbenützung
                            1  Das  Staatsarchiv  steht  im  Rahmen  der  von  der  Kantonskanzlei  zu  erlassenden Benützungsordnung jedermann offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wissenschaftliche Auskünfte und Beratung erfolgen unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Auskünfte zu kommerziellen Zwecken und für besondere Dienstleis-  tungen ist Kostenersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Registraturen und Vorarchive
                            1  Der  Staatsarchivar  berät  die  Betreuer der Registraturen und Vorarchive  der Staatsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsarchivar erarbeitet in Absprache mit den Amtsstellen Richtlinien  über Schriftgutverwaltung und Aufbewahrungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonskanzlei,  Direktionen  und  Gerichte  sowie  alle ihnen unterstellten  oder angegliederten Amtsstellen und Kommissionen haben nach Absprache  mit dem Staatsarchivar die ältern Unterlagen abzuliefern. Die abliefernden  Stellen können Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Vernichtung  von  Unterlagen  aller  Art  bedarf  der  Zustimmung  des  Staatsarchivars.  II. Gemeindearchive
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zweck
                            1  Das Gemeindearchiv ist das zentrale Endarchiv für Unterlagen, die aus  allen  kommunalen  Tätigkeitsbereichen  hervorgehen  und  entweder  zur  Rechtssicherung oder aus historischen Gründen dauernd aufbewahrt wer-  den müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht unter der Aufsicht des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv
                            1  Der  Staatsarchivar  berät  die  Gemeinden  in  Archivfragen.  Insbesondere  unterstützt  er  die  Gemeinden  beim  Ordnen  und  Erschliessen der histori-  schen Archivbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsarchivar erarbeitet zusammen mit den Gemeinden Richtlinien  über Aufbewahrungsfristen für Schriftgut.  III. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verwahrung des Archivgutes
                            1  Das dauernd aufzubewahrende Archivgut von Kanton und Gemeinden ist  in trockenen, belüfteten, abschliessbaren und feuersicheren Lokalen unter-  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  technische  und  organisatorische  Massnahmen  ist  die  Erhaltung  und Benützbarkeit des Archivgutes sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sperrfristen
                            1  Archivalien, ausgenommen die zur freien Benützung erstellten Unterlagen,  sind für Privatpersonen und für andere als die abliefernden Stellen erst nach  einer Sperrfrist von 35 Jahren zugänglich, sofern dadurch keine schutzwür-  digen öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden. Archivgut,  das  besonders  schützenswerte  Personendaten  enthält,  unterliegt  einer  Sperrfrist von 100 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bzw.  der  Gemeinderat  kann  die  Erlaubnis  zur  Ein-  sichtnahme in gesperrte Archivalien erteilen.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung vom 21. Juli 1953 über das Kantonsarchiv  1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung vom 9. Oktober 1956 über das kantonale Gerichts- und  Verhöramtsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Art. 3 bis 6 der Verordnung vom 31. Mai 1938 über die  Gemeindekanzleien  .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 421.11 (aGS II/188)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bGS 145.12 (aGS II/189)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   bGS 153.1