Verordnung über die Revision des kantonalen Wasserrechtskatasters
1 Verordnung über die Revision des kantonalen Wasserrechtskatasters RRB vom 13. Februar 1945 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 31 und 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
1 ), die zugehörige kan- tonsrätliche Vollzugsverordnung vom 21. Juli 1925
2 ) und § 4 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 14. September 1941
3 ) beschliesst:
§ 1.
1 Das im Jahre 1892 angelegte Verzeichnis der für die Nutzbar- machung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen an den Gewässern (Wasserrechtskataster) wird einer Revision unterzogen und auf Grund derselben neu angelegt.
2 Das Bau-Departement wird mit der Ausführung dieser Arbeit beauftragt.
§ 2.
1 Alle bestehenden Wasserfallrechte (ehehafte, konzessionierte oder durch zusätzliche Konzession erweiterte ehehafte Rechte) sind durch ein öffentliches Aufgebotsverfahren zu ermitteln. Dieses Verfahren ist ent- sprechend dem Fortschreiten der Revisionsarbeiten für die einzelnen Amteien oder Bezirke nacheinander durchzuführen. Das Aufgebot ist unter Einräumung einer angemessenen Frist im Amtsblatt und den bezüg- lichen Bezirksanzeigern, mit dem Hinweis auf die Folgen einer Nichtan- meldung, zu erlassen und nach vier Wochen zu wiederholen.
2 Den Besitzern von Wasserfallrechten, die im bestehenden Verzeichnis eingetragen sind, ist das Aufgebot durch eingeschriebenen Brief mitzutei- len.
§ 3.Alle Rechte, die innert der festgesetzten Frist nicht angemeldet wer-
den, gelten als erloschen (Art. 75 WRG).
§ 4. Die Rechtsansprecher haben innert der festgesetzten Frist sämtliche
für die Ermittlung ihres Rechtes massgebenden Unterlagen (Rechtstitel, Pläne etc.) dem Bau-Departement zum Nachweis ihres Rechtes vorzulegen.
§ 5. Der Wasserrechtskataster soll Angaben enthalten über Art, Dauer,
Inhalt und Umfang des Rechtes, sowie über den Inhaber des Rechtes. Er soll ferner Auskunft geben über Art und Lage der bestehenden Wasser- werkanlage, die zur Verfügung stehende und nutzbare Wassermenge, das Brutto- und Nettogefälle, sowie über die Höhe des jährlichen Wasserzin- ses. Änderungen sind jeweils nachzutragen. ________________
1 ) SR 721.80.
2 ) BGS 712.52.
3 ) BGS 311.1.
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§ 6.
1 Für die Eintragung im neuen Kataster sind in erster Linie die Anga- ben des bestehenden Wasserrechtskatasters aus dem Jahre 1892 massge- bend, sofern nicht ein abweichender Rechtsinhalt nachgewiesen wird.
2 Widerrechtliche Mehrnutzungen werden nicht eingetragen. Die Nach- forderung von entgangenen Konzessionsgebühren bleibt vorbehalten.
§ 7.
1 Das Ergebnis der Prüfung jedes angemeldeten Wasserfallrechtes wird in einem Protokoll niedergelegt, welches dem Rechtsansprecher zur Ein- sichtnahme zu unterbreiten ist. Im Falle der Anerkennung ist ihm Gele- genheit zur Unterzeichnung desselben zu geben.
2 Der Entscheid des Regierungsrates über die Eintragung ist dem Rechtsan- sprecher mitzuteilen. Dem Abgewiesenen steht in jedem Falle der Rechts- weg offen. In der abweisenden Verfügung ist die Instanz zu bezeichnen, an welche der Rechtsweg geht.
§ 8. Die Eintragung in den Wasserrechtskataster hat keine rechtsbegrün-
dende Wirkung; sie verschafft jedoch die Vermutung, dass das Recht im eingetragenen Umfange bestehe.
§ 9. Den zuständigen Behörden ist über alle für die Beurteilung des be-
haupteten Rechtes wesentlichen Tatsachen wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Der Zutritt zu den Wasserwerkanlagen ist ihnen jederzeit zu ge- statten.
§ 10.
1 Für die Behandlung der Eintragungsgesuche sind Gebühren und Auslagen nach dem kantonalen Gebührentarif vom 17. Dezember 1940 zu bezahlen
1 ).
2 Das Bau-Departement ist ermächtigt, nötigenfalls Aufnahmen und planli- che Darstellungen auf Kosten des Rechtsansprechers anzuordnen oder in Auftrag zu geben. Es ist ermächtigt, Kostenvorschuss zu verlangen.
§ 11. Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden, unter Vorbehalt
strengerer Strafbestimmungen, mit Busse bestraft. _______________
1 ) Heute gilt der GT vom 24. Oktober 1979; BGS 615.11.
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