Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien
vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 1995)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹ über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die Verordnung vom 24. August 1992² über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,
verordnet:
¹ SR 642.11 ² SR 642.116
Art. 1 Massnahmen
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere:
a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie: 1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich;
2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend;
3. Anbringen von Fugendichtungen;
4. Einrichten von unbeheizten Windfängen;
5. Ersatz von Jalousieläden, Rolläden;
b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z. B: 1. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen;
2. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer;
3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung;
4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien³;
5. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie: – Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren,
– Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels,
– Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung,
– Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;
6. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers;
7. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen;
c. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
³ Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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