Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (173.151)

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Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten (173.151)

Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten

1
1) und § 2 der
2) , Zweck Anstellungs- voraus- setzungen
1/2014 Anstellung
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 4
1 Der Akzess bei der Justiz dauert in der Regel mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr (Nettodauer).
2 Voraussehbare Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Militär- dienst, Zivildienst, Bevölkerungs- und Zivilschutzdienst und derglei- chen können im Arbeitsvertrag durch entsprechende Verlängerung der Anstellungsdauer berücksichtigt werden.
§ 5
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Auf diese kann ver- zichtet werden, wenn die Akzessistinnen und Akzessisten bereits bei einer anderen Dienststelle des Kantons oder der Stadt Schaff- hausen ein juristisches Praktikum absolviert haben.
7)
2 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
§ 6
1 Der Akzess endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbar- ten Dauer.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.
§ 7
1 Der Akzess soll den Akzessistinnen und Akzessisten die praxis- bezogene Weiterbildung ermöglichen, wie sie für die Zulassung zur Anwaltsprüfung vorausgesetzt wird.
2 Die Akzessistinnen und Akzessisten nehmen an den Verhandlun- gen, Einvernahmen und Beratungen teil und wirken unter der Auf- sicht und Verantwortung ihrer juristischen Vorgesetzten bei der Be- arbeitung der Geschäfte mit.
3 Erfahrene Akzessistinnen und Akzessisten können bei kürzerer Abwesenheit einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschrei- bers als deren Vertretung eingesetzt werden (Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber ad hoc); eine separate Entschädigung wird hiefür nicht ausgerichtet.
6) Vorbehalten bleibt die nicht dieser Ver- ordnung unterstehende Anstellung als ausserordentliche Gerichts- schreiberin bzw. ausserordentlicher Gerichtsschreiber.
4 Die Regelung von Absatz 3 gilt sinngemäss auch für die Akzes- sistinnen und Akzessisten bei den weiteren Rechtspflegebehör- den.
8) Akzessdaue r Probezeit Beendigung des Akzesses Tätigkeit
3
3)
.
4) wird wie folgt geändert: Besoldung Anwendbares Recht Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1/2014
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 1 Abs. 2 lit. d und lit. e
2 Dem Gesuch sind beizulegen: d) ein Ausweis über den Abschluss eines juristischen Studi- ums i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA. e) ein Ausweis über ein einjähriges juristisches Praktikum in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA). Das Praktikum muss mindestens zur Hälfte im Kanton Schaffhausen absolviert werden und auf die Rechtspflege- und Anwaltstätigkeit aus- gerichtet sein. Massgebend ist die Nettodauer ohne Berück- sichtigung von Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Un- fall, Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst, Zivildienst, Bevöl- kerungs- und Zivilschutzdienst und dergleichen. Die prakti- sche Tätigkeit in einem Teilpensum wird anteilsmässig an- gerechnet.
§ 11
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) SHR 180.111.
3) SR 220.
4) SHR 173.812.
5) Amtsblatt 2008, S. 1981.
6) Fassung gemäss V des Obergerichtes vom 10. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
7) Fassung gemäss V des Obergerichtes vom 21. Juni 2013, in Kraft getreten am 1. Juli 2013 (Amtsblatt 2013, S. 959).
8) Eingefügt gemäss V des Obergerichtes vom 21. Juni 2013, in Kraft getreten am 1. Juli 2013 (Amtsblatt 2013, S. 959). Inkrafttreten
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