Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (621.12)
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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) vom 24. April 1988 (Stand 1. Januar 2016) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 15 und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem - ber 1985 1 ) über die Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsre - serven sowie auf Art. 30 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit können die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jähr - liche Einlagen steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden («Re - serven »).
2 )
2 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bun - desgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
3 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestim - mungen des Bundesrechts.

Art. 2 Berechtigte Unternehmen

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeit - nehmern berechtigt. 3 )
1) SR 823.33
2) Vgl. Art. 1 BG
3) Im Einvernehmen mit dem Bundesrat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des BG * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Jährliche Einlagen und Höchstbestand 1 )

1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie
15 Prozent der Berechnungsgrundlage
2 ) nicht übersteigen und mindestens Fr. 10 000.– erreichen.
2 Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsum - me im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Pro - zent erhöhen.

Art. 4 Freigabe und Verwendung der Reservevermögen 3 )

1 Soweit das Bundesgesetz für die Freigabe der Reservevermögen durch die Bundesbehörden die Mitwirkung der Kantone vorsieht, gilt das Departe - ment Bau und Volkswirtschaft als zuständige Behörde. *

Art. 5 Bemessung der Steuervergünstigung 4 )

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reser - ven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebil - det werden.
5 )
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; b) die Betriebstätigkeit einstellt; c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
1) Vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 BG
2) Vgl. Art. 3 BG
3) Vgl. Art. 8–13 BG
4) Vgl. Art. 14 BG
5) Vgl. Art. 16 BG
2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Ver - rechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjah - ren ist ausgeschlossen.

Art. 7 Verfahren

2 )
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer - gesetzes.

Art. 8 Strafbestimmungen 3 )

1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.

Art. 9 Vollzugsvorschriften

1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Veranlagung des Steuer - jahres 1989.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
2) Vgl. Art. 69 ff. StG (bGS 621.11 )
3) Vgl. Art. 110 ff StG (bGS 621.11 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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