Abrede zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur-... (0.142.114.547)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abrede zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes

Abgeschlossen am 5. Mai 1934 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. Dezember 1937 In Kraft getreten am 11. Januar 1938 ¹ BS 11 687 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Die Unterzeichneten, die hierzu von ihrer Regierung gehörig ermächtigt wurden, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Art. 1
Schweizerische Staatsangehörige, die Inhaber eines von der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich oder der Ingenieurschule in Lausanne³ ausgestellten Ingenieurdiploms (Zivil- oder Bauingenieur, Maschineningenieur, Elektroingenieur) oder eines von der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich ausgestellten Architektendiploms sind und nachweisen können, dass sie nach Erhalt dieses Diploms ihren Beruf während mindestens eines Jahres praktisch ausgeübt haben, werden in Italien zum Staatsexamen, dessen Bestehen zur Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes befähigt, unter den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige, die Inhaber der «Laurea in ingegneria» oder der «Laurea in architettura» sind, zugelassen.
Sie werden den Beruf, der dem von ihnen bestandenen Staatsexamen entspricht, ausüben können und unter den gleichen Bedingungen wie die Einheimischen die Einschreibung in das Berufs-«albo» erwirken können, vorausgesetzt, dass sie regelmässig und ohne Unterbrechung während 5 Jahren in Italien gewohnt oder dass sie von der zuständigen Behörde eine Zulassungsgenehmigung zum Zwecke der Ausübung ihres Berufes erhalten haben.
³ Heute: Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne.
Art. 2
Italienische Staatsangehörige, die Inhaber des zur Ausübung des Ingenieur- oder Architektenberufes befähigenden italienischen Diploms sind, werden in der Schweiz die gleichen Rechte wie schweizerische Staatsangehörige, die Inhaber des Ingenieur- oder Architektendiploms der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich oder der Ingenieurschule in Lausanne⁴ sind, beanspruchen können, vorausgesetzt, dass sie im Besitze einer regelrechten Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind, die sie zur Ausübung ihres Berufes berechtigt.
Vorstehende Abrede wird ratifiziert und die Ratifikationen in Bern sobald als möglich ausgetauscht werden. Sie wird fünfzehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und von dem Zeitpunkt ab, wo die eine oder die andere der beiden Parteien sie gekündigt haben wird, noch drei Monate in Kraft bleiben.
Geschehen in Rom, in doppelter Ausfertigung, den 5. Mai 1934.

Für die Schweiz:

Für Italien:

Wagnière

De Facendis

Rothmund

Perassi

Renggli

Poggi

Broye

Lanino

Kappeler

A. Morelli

Borgomanero

⁴ Heute: Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne.
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