Zusatzabkommen über Sozialversicherung zwischen der Schweizerischen Eidgeno... (0.831.109.136.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzabkommen über Sozialversicherung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland

Abgeschlossen in Bern am 24. Dezember 1962 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. September 1963¹ Datum des Inkrafttretens: 17. November 1963 ¹ AS 1963 947
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu erweitern, sind übereingekommen, das von den beiden Staaten am 24. Oktober 1959² unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung durch Bestimmungen über die ausserordentlichen Renten gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu ergänzen, und haben zu diesem Zwecke folgendes vereinbart:
² [ AS 1951 935 , 1955 837 , 1957 67 ; SR 0.831.109.136.1 Art. 49 Abs. 2]
Art. 1
¹ In der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, wenn sie sich unmit­telbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und wenn sie folgendem Personenkreis angehören:
a. den vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihren Hinterlassenen;
b. den vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kindern.
² Renten gemäss Absatz 1, auf die ein Anspruch für den Monat des Inkrafttretens dieses Abkommens besteht, werden rückwirkend, frühestens jedoch vom 1. Januar 1961 an, gewährt.
³ Deutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Zusatzabkommens sind Deutsche im sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Art. 2
Das Zusatzabkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem der Schweizerische Bundesrat der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Unterschriften

So geschehen in Bern am 24. Dezember 1962 in doppelter Urschrift.
Zu Urkund dessen haben die hierfür gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:

(gez.) Saxer

(gez.) E. G. Mohr

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