Verordnung über die Alpwirtschaft
                            Verordnung  über die Alpwirtschaft  (AWV)  vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 7. Dezember 1998 über  Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft  1  )  , auf Art.  30  Abs.  1 des Geset  -  zes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft  2  )   sowie auf Art.  74  Abs.  2 der  Kantonsverfassung  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung der Alpen und die Ausübung  der an ihnen bestehenden kantonalen Vorpacht- und Vorkaufsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Alpen umfassen das vom Bund festgelegte Sömmerungsgebiet  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewirtschaftungsgrundsätze 5 )
                            1  Art   und  Ausmass   der   Bewirtschaftung   haben   sich   nach   ökologischen  Grundsätzen zu richten. Unter diesen Grundvoraussetzungen sollen sie eine  nachhaltige   Nutzung   der   Bewirtschaftungsflächen   gewährleisten,   einen  sachgerechten Betrieb ermöglichen und eine ausgewogene und artenreiche  Zusammensetzung der Pflanzenbestände fördern. Standorttypische Pflan  -  zengesellschaften sind zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  910.133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  920.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktions  -  kataster und die Ausscheidung von Zonen (SR  912.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vgl. Art. 19 Landwirtschaftsgesetz  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bestossung
                            1  Die Anzahl der gesömmerten Tiere und die Dauer der Sömmerung sind  dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen anzupassen. Spä  -  tester Termin für den Alpentlad von Rindvieh ist der 30. September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landwirtschaftsamt kann die zulässige Bestossung durch Verfügung  festlegen. Es kann zudem Weisungen für die Überwachung der Tiere ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schafe und Ziegen
                            1  Für die Bestossung mit Schafen und Ziegen ist vorgängig die Bewilligung  des Landwirtschaftsamtes einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftrieb von maximal sechs Schafen oder Ziegen und ihrer Jungtiere  ist bewilligungsfrei, sofern sie dauernd überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Futterzufuhr
                            1  Die ortsübliche Sömmerungsdauer darf nicht durch Futterzufuhren verlän  -  gert werden. Erlaubt ist die Zufuhr von Rauhfutter zur Überbrückung witte  -  rungsbedingter Ausnahmesituationen und die Zufuhr von Kraftfutter als übli  -  che Ergänzung für Schweine und Kühe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Silagenverbot
                            1  Die Herstellung, Zufuhr und Verfütterung von Silagen und anderer vergore  -  ner Futtermittel ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Düngerzufuhr
                            1  Für die Düngung der Bewirtschaftungsflächen ist alpeigener Dünger zu  verwenden. Die Zufuhr natürlicher oder synthetischer Dünger ist nicht ge  -  stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   der   Nährstoffbedarf   ausgewiesen   und   sprechen   keine   ökologischen  Gründe dagegen, so kann das Landwirtschaftsamt eine Ausnahmebewilli  -  gung für die Düngerzufuhr erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Pflanzenbehandlungsmittel
                            1  Herbizide  dürfen nur für die Einzelstockbehandlung verwendet  werden.  Flächenbehandlungen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Hunde
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Alpwirtschaftliche Gebäude
                            1  Die Zweckänderung alpwirtschaftlicher Gebäude bedarf einer raumplaneri  -  schen Bewilligung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vorpachtrecht
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pachtverträge an Alpen sind vom Verpächter unmittelbar nach Vertrags  -  schluss im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorpachtrechte sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Pacht  -  vertrages schriftlich beim Verpächter geltend zu machen, spätestens aber  drei Monate nach Antritt der Pacht durch den Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorpachtberechtigte tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit dem  Dritten abgeschlossen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Alp an Nachkommen des Verpächters  oder an Nachkommen des bisherigen Pächters verpachtet wird oder wenn  sie Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes  3  )   bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vorkaufsrecht
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Veräusserer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und  den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 24a Bundesgesetz über die Raumplanung (SR  700  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  21  Landwirtschaftsgesetz; Art.  6 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche  Pacht (SR  221.213.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art.7 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR  211.412.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Art.  22 Landwirtschaftsgesetz; Art.  681a ZGB (SR  210  ); Art.  56 Bundesgesetz  über das bäuerliche Bodenrecht (SR  211.412.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert  dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend  machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigen  -  tümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht wer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen ge  -  genüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 20 Tagen Re  -  kurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ergänzende Vorschriften
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt die jährlichen Alpfahrts  -  vorschriften  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 20 Landwirtschaftsgesetz (bGS  920.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1  aufgehoben  1285 / 2015, S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.