Submissionsgesetz (721.51)
CH - ZG

Submissionsgesetz

Submissionsgesetz (SubG) Vom 2. Juni 2005 (Stand 1. Oktober 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und i der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen
1 Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli - che Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 bei 2 ) .

§ 2 Zuständigkeit des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat erlässt im Rahmen einer Submissionsverordnung Aus - führungsbestimmungen zur IVöB und zu diesem Gesetz.

§ 3 Lehr- und/oder Praktikumsstellen

1 Bei der Auswahl im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren gemäss Anhang der IVöB sind nach Möglichkeit Anbietende zu berücksich - tigen, die Lehr- und/oder Praktikumsstellen in einem für die Branche und die Betriebsgrösse angemessenen Umfang bieten.

§ 4 Haftung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber

1 Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für den Schaden, den sie durch eine Verfügung verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit vom Ver - waltungsgericht festgestellt worden ist. 1) 2) BGS 721.52
2 Die Haftung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Kosten, die der Anbiete - rin oder dem Anbieter für die Vorbereitung der Angebote und für die Füh - rung des Beschwerdeverfahrens erwachsen sind.

§ 5 Sanktionen gegen fehlbare Anbieterinnen und Anbieter

1 Bei schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestim - mungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbe - handlung von Frau und Mann schreiten die Auftraggeberinnen und Auftrag - geber durch Verwarnung, Entzug des erteilten Auftrags, Auferlegung einer Konventionalstrafe oder durch einen Ausschluss von künftigen Vergaben für die Dauer von bis zu fünf Jahren gegen fehlbare Anbieterinnen und Anbieter ein.

§ 6 Rechtsschutz

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt:
a) Beschwerden gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftrag - gebern gemäss Art. 15 IVöB;
b) Beschwerden gegen Sanktionen im Sinne von § 5 dieses Gesetzes. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.
2 Klagen betreffend Ersatz des durch die Einräumung der aufschiebenden Wirkung verursachten Schadens gemäss Art. 17 IVöB sind nach den Be - stimmungen der Zivilprozessordnung 1 ) geltend zu machen.
3 Der Rechtsschutz nach Abs. 1 Bst. a entfällt, wenn der Auftragswert unter - halb den Schwellenwerten für das Einladungsverfahren liegt.

§ 7 Übergangsrecht

1 Alle Aufträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeschrieben oder den Anbieterinnen und Anbietern zur Offertstellung zu - gestellt worden sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz) vom 27. Juni 1996 2 ) wird aufgehoben. 1) 2) GS 25, 357

§ 9 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung 1 ) .
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 2 ) . 1) 2) Inkrafttreten am 1. Okt. 2005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.06.2005 01.10.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 461
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.06.2005 01.10.2005 Erstfassung GS 28, 461
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