Schweizerisch‑österreichisches Abkommen über den Grenzverkehr 2
Abgeschlossen am 30. April 1947 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 1947³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. Februar 1948 In Kraft getreten am 25. Februar 1948 ¹ AS 1948 195 ; BBl 1947 III 53 ² Siehe auch das Abk. vom 13. Juni 1973 über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr ( SR 0.631.256.916.33 ). ³ Art. 1 Bst. a des BB vom 9. Dez. 1947 ( AS 1948 193 )
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Republik Österreich sind übereingekommen, den Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten durch den Abschluss eines Abkommens zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstossenden Grenzzonen (Grenzbezirke), die sich, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der Zollgrenze ab erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.
Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung.
(2) Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein. Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.
(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden Verzeichnisse der österreichischen und der schweizerischen sowie der liechtensteinischen Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.
Art. 2 Land‑ und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr
(1) Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:
1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Forstpflanzen, Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Rebstecken, land‑ und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluss der Arbeitstiere sowie der erforderlichen Futtermittel und Betriebsstoffe, wenn sie von in der Grenzzone des einen Staates gelegenen Wohn‑ und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Staates hinoder zurückgebracht werden, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Arbeitstiere jedoch unter der Bedingung ihrer Rückführung nach beendeter Arbeit. Das letztere gilt auch für die nicht verbrauchten Futtermittel und Betriebsstoffe.
Die Verbringung über die Grenze der für die Landarbeiten erforderlichen Tiere und Geräte kann gegen vorherige zollamtliche Anmeldung oder gegen Spezialbewilligung ausnahmsweise auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus der jenseitigen Grenzzone an demselben Tag zurückkehrt, an dem er sie betreten hat. Die Verbringung von Tieren über die Grenze ist jedoch nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Zollbehörden bestimmt werden.
2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land‑ und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenzzone gelegenen Wohn‑ und Wirtschaftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues.
3. Für Grundstücke, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, ausserdem sämtliche Erzeugnisse der Land‑ und Forstwirtschaft, einschliesslich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Rebbaues, bei ihrer Verbringung zu den Wohn‑ und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Teilen.
4. Milch und Milchprodukte der aus einer Grenzzone stammenden, aber in der anderen Grenzzone sömmernden oder winternden Tiere, die vom Pächter oder Eigentümer der Tiere eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung gilt auch für Milchprodukte, die erst nach Rückbringung der Tiere, spätestens aber innerhalb vier Wochen nach der Alpentladung eingeführt werden.
(2) Die Abgabenbefreiung gilt auch für Ochsen, Kühe und Jungtiere (einschliesslich der von diesen gewonnenen Erzeugnisse), die für einen von der Zollbehörde festzusetzenden Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, nach dem Samnauer Tal eingeführt wurden, unter der Bedingung der zollamtlichen An‑ und Abmeldung und der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Kantonen, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Grenzzonen zugestanden.
(4) Grenzbewohner, welche auf Grund von Dienstverträgen in der Nähe ihres Wohnsitzes in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben der jenseitigen Grenzzone zeitweilig land‑ und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten, können, wenn sie aus der jenseitigen Grenzzone regelmässig spätestens vor Ablauf des 6. Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte zoll- und abgabefrei über die Grenze bringen. Solchen Arbeitern können gewöhnliche Nahrungsmittel, Getränke und zubereitete Speisen aus ihrem Wohnort ebenfalls abgaben‑ und gebührenfrei über die Grenze zugetragen werden, vorausgesetzt, dass der Überbringer noch an demselben Tag, an dem er die jenseitige Grenzzone betreten hat, zurückkehrt.
Art. 3 Markt‑ und Hausierverkehr
Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:
Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Staates, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluss von Lebensmitteln und Getränken.
Art. 4 Grenzveredlungs‑ und ‑reparaturverkehr; Waren zum vorübergehenden Gebrauch
(1) Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:
1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Staates zur handwerksmässigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Staates verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern. Der handwerksmässigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmässige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben unter anderem auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Befreiung auch auf die bei der Herstellung verwendeten ausländischen Zutaten.
2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Rinde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Ölsamen zum Pressen, Hanf zum Reiben, Flachs zum Brechen, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere verbracht und in bearbeitetem Zustande zurückgeführt werden. Voraussetzungen für diesen Verkehr ist jedoch, dass die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und dass die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind. Die abgabefreien Mengen der aus diesen Rohstoffen erzeugten Produkte, die wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.
(2) Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch die nämlichen Personen, welche die Rohmaterialien ausgeführt haben, oder auf ihre Rechnung wieder eingeführt werden. Die Frist für die abgabefreie Rückkehr in die Herkunftszone wird von den beiden Zollverwaltungen einvemehmlich unter Berücksichtigung der für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.
(3) Unter der Bedingung der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von höchstens 6 Monaten in die Herkunftszone sind von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:
1. Gebrauchte Handwerkzeuge sowie gebrauchte Arbeitsinstrumente, Geräte und Maschinen, weiche Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende, Ärzte, Tierärzte und Hebammen der einen Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes oder zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Zone mit sich führen; ferner Instrumente zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen Arbeiten.
2. Die von Rettungsdiensten (Feuerwehren, Wuhrwachen usw.) zur Hilfsleistung bei Katastrophen mitgeführten Geräte, Fahrzeuge und Gespanne, einschliesslich des erforderlichen Futters für die Tiere, sowie den erforderlichen Betriebsstoff für die Fahrzeuge.
3. Waren (ausgenommen Lebensmittel), die zum ungewissen Verkauf ausserhalb des Mess‑ und Marktverkehrs eingeführt werden.
4. Muster von Lebensmitteln können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden, sofern sie zum Zwecke der Volksernährung unentgeltlich den zuständigen Behörden abgegeben werden.
Art. 5 Verkehr mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren
Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sind im beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der Grenzzone befreit:
1. Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und Fleischwaren), in Mengen von höchstens 500 Gramm, sowie gewöhnliche Getränke (Wein, Most, Bier, Mineralwasser, Kaffee, Tee, frische und saure Milch) in Mengen von höchstens 2 Litern, die von Grenzbewohnern der einen Grenzzone täglich einmal in die andere Grenzzone mitgebracht werden.
Die vorstehende Begünstigung bezieht sich nur auf Lebensmittel und Getränke, die innerhalb der ausländischen Grenzzone erzeugt oder angekauft wurden und von Grenzbewohnem für den Bedarf des eigenen Haushaltes eingebracht werden.
2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der andern Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholhaltige Getränke mit Ausnahme von Wein, Most und Bier.
3. Die von Bewohnern der einen Grenzzone zum persönlichen Verbrauch aus der andern Grenzzone mitgebrachten Tabakwaren, sofern es sich um nicht mehr als 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 25 Zigaretten oder 50g Tabak handelt und die Einfuhr nur einmal am Tage erfolgt.
Art. 6 Andere Erleichterungen
Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:
1. Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grünund Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Waldstreu, Moos, Riedstreu, gemeiner Bausand, Kieselsteine, gemeine Ton‑ und Töpfererde, Torfund Moorerde, die aus der Grenzzone des einen Staates stammen, für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner des anderen Staates.
2. Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, Letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauche bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Gebrauch in der anderen Grenzzone.
3. Trauerkränze, ferner Sträusse aus Blumen oder Blättern, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Art. 7 Verkehr von Medizinalpersonen und Abfertigung von Medizinalwaren
(1) Die in der Grenzzone ansässigen Ärzte und Tierärzte, die im Wohnsitzstaate die staatliche Fachprüfung bestanden haben, sowie Hebammen dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besonderen zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder Automobilen überschreiten und sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, dass besondere Verdachtsgründe vorliegen. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.
(2) Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, weiche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezept von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der andern Grenzzone, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder weiche Ärzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren eingeführt werden. Bei Verbandsstoffen sowie bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich vermerkt ist und welche nach den in dem betreffenden Gebieten geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich.
Art. 8 Einseitige Vergünstigungen
A. Einfuhr nach Österreich
1. In der österreichischen Grenzzone ansässige Personen dürfen täglich einmal Brot in Mengen von nicht mehr als 5OOg zum persönlichen Bedarf frei von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen. Am Mittwoch einer jeden Woche oder, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist, am folgenden Werktag dürfen sie, wenn sie an diesem Tag kein Brot einführen, statt dessen Mehl oder sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in Mengen von insgesamt 500 g zum persönlichen Bedarf aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen.
2. Die in Ziffer 1 genannten Personen dürfen künstlichen Süssstoff einmal in der Woche, und zwar an jedem Mittwoch oder, wenn dieser ein Feiertag ist, am folgenden Werktage, in einer Menge von 12,5 g einführen.
3. Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der österreichischen Grenzzone bleibt gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:
Liechtensteinischer Sauerkäse (Hartkäse aus Labquark in Würfel‑ oder Laibformen).
Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 500 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens vier Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.
4. Beim Eingang zur Verwendung innerhalb der österreichischen Grenzzone unterliegen gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, einem Zollsatz von 1.10 K für 100 kg:
Ofenkacheln aus Ton, gesprenkelt glasiert, jedoch grob gearbeitet (sogenannte gemuckerte Ofenkacheln).
Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 200 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.
5. Beim Eingang zum Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs bleiben gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:
Äpfel, Birnen, Quitten, Zwetschgen, unverpackt, auch in abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen, oder in Säcken, oder offen in Kisten, Steigen oder Körben.
B. Einfuhr nach der Schweiz
1. Frisches Gemüse und Kartoffeln, die in der österreichischen Grenzzone ihren Ursprung haben und von den Erzeugern, deren Angehörigen oder Angestellten, zum Absatz auf Märkten, an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sind von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit. Dem Absatz auf Märkten wird gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt. Die vom einzelnen Einbringer mitgeführte Menge darf pro Tag an Gemüsen 60 kg und an Kartoffeln 40 kg nicht überschreiten.
2. Bei Eingang zum Gebrauch innerhalb der schweizerischen Grenzzone unterliegen einem ermässigten Zollansatz von 10 Fr. für 1 q:
Küfer‑ und Küblerwaren, montiert oder demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen (Nr. 256 a, b und c des schweizerischen Zolltarifs⁴.
Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 150 q nicht übersteigen.
⁴ Es handelt sich um den Zolltarif vom 10. Okt. 1902 in der Fassung vom 8. Juni 1921 [BS 6 706]. Siehe heute das Zolltarifgesetz vom 19. Juni 1959 ( SR 632.10 Anhang).
Art. 9 Wirtschaftliche Ein‑ und Ausfuhrverbote
Wirtschaftliche Ein‑ und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.
Art. 10 Zahlungen im Grenzverkehr
Die Regelung der Zahlungen im Grenzverkehr bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.
Art. 11 Überwachungs‑ und Sicherheitsmassnahmen
(1) Die Zollbehörden der beiden vertragschliessenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs‑ und Sicherungsmassnahmen anzuordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in den Artikeln 1 bis 8 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen bleibt vorbehalten. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen.
(2) Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die beiderseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Art. 2, Art. 6 und Art. 7 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, dass der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstrassen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.
Art. 12 Gesundheits‑ und veterinärpolizeiliche Bestimmungen, Staatsmonopole
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die beiderseitigen gesundheits‑ und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die beiderseitigen Vorschriften zum Schutze der Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen Bestimmungen betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Teile bilden oder zur Erzeugung solcher Waren bestimmt sind.
(2) Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die hohen vertragschliessenden Teile zu diesem Artikel das als Anlage⁵ beigefügte Tierseuchenübereinkommen vereinbart.
⁵ Dieses Übereinkommen findet sich unter SR 0.916.443.916.31 .
Art. 13 Zollrechtliche und polizeiliche Massnahmen betreffend den Grenzübertritt
(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stehen dem Recht jedes der hohen vertragschliessenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Massnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.
(2) Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Vorschriften über zollrechtliche und polizeiliche Massnahmen betreffend den Grenzübertritt nicht berührt werden.
Art. 14 Schiffsverkehr auf dem Bodensee
(1) Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem Bodensee für den Personen‑ und Warenverkehr unter Vorbehalt der von den vertragschliessenden Parteien als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen zugelassen. Das gegenseitige Anlaufen der Uferstationen und die diesbezüglichen Kontrollmassnahmen bleiben besondern Vereinbarungen vorbehalten.
(2) Wasserfahrzeuge und Militär‑, Polizei‑ und Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, nicht überfahren. Die Einzelheiten zur Regelung dieses Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im beidseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen Stellen getroffen.
Art. 15 Ständige gemischte Kommission
Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine ständige gemischte Kommission aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt. Diese Kommission kann den beiden Regierungen alle im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen liegenden, ihr gutscheinenden Massnahmen vorschlagen.
Art. 16 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifiaktionsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 30. April 1947.
Widmer | Stangelberger |
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