Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (145.52)
CH - AR

Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes

Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) vom 11. April 2005 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., in Ausführung von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte 1 ) und gestützt auf Art. 66 der Zi - vilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 27. April 1980 2 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Aufsicht

1 Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, unterstehen bei der Aus - übung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht.

Art. 2 Vorbehaltene Tätigkeit

1 Das Recht zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht steht nur Personen zu, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniessen.

Art. 3 Ausnahmen

1 Zur Vertretung sind im Weiteren befugt: a) Verbands- und Berufssekretärinnen und -sekretäre in arbeitsrechtli - chen Streitigkeiten vor den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern des Kantons und Obergerichts;
1) BGFA (SR 935.61
2) ZPO (bGS 231.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) Treuhänderinnen und Treuhänder mit einer vom Bund anerkannten Berufsprüfung, höheren Fachprüfung oder gleichwertigen Ausbildung in Steuersachen, Streitigkeiten über die Leistung von Beiträgen an die Sozialversicherung und summarischen Verfahren betreffend Be - treibungssachen; c) Verwalterinnen oder Verwalter von Liegenschaften zur Vertretung von Vermieterinnen oder Vermietern bzw. Verpächterinnen oder Ver - pächtern in Miet- oder Pachtsachen; d) Handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Strei - tigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben.
2 Das Gericht bzw. die Strafuntersuchungs- oder Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint. II. Behörden (2.)

Art. 4 Prüfungskommission

a) Wahl
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. *
2 Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sind in einem kanto - nalen Register eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu.
3 Für sie sind die Ausstandsgründe des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege sinngemäss anwendbar. 1 ) *

Art. 5 b) Zuständigkeit

1 Die Prüfungskommission nimmt die Anwaltsprüfungen nach Art. 7 und 31 BGFA ab, führt die Prüfungsgespräche gemäss Art. 32 BGFA und stellt dem Obergericht nach deren Abschluss Antrag über das Bestehen von Prüfun - gen und den Nachweis von beruflichen Fähigkeiten.
1) Art. 8 VRPG (bGS 143.1 )

Art. 6 Aufsichtskommission

a) Allgemeines
1 Die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte wird vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt. 2 )

Art. 7 b) Wahl

1 Die Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. *
2 Mindestens zwei Mitglieder der Aufsichtskommission sind in einem kanto - nalen Register eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu.
3 Für sie sind die Ausstandsgründe des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege sinngemäss anwendbar. 3 ) *

Art. 8 c) Aufgaben

1 Die Aufsichtskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach

Art. 5 BGFA und die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Sie ist zuständig

für das Aufsichts- und Disziplinarwesen 4 ) .
2 Die Aufsichtskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsge - heimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weiteren Aufgaben, die ihr das Bundesgesetz zuweist.

Art. 8a * Rechtsmittel

1 Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde beim Ober - gericht angefochten werden.
2) vgl. Art. 31 und 32
3) Art. 8 VRPG (bGS 143.1 )
4) vgl. Art. 19, 29 ff.
III. Anwaltspatent (3.)

Art. 9 Anwaltspraktikum

1 Die Aufsichtskommission kann Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person zu Ausbildungszwecken tätig sind, das befristete berufsmässige Auftreten vor den Gerichten des Kantons bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen nach

Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 lit. a und lit. b BGFA erfüllen.

2 Das Obergericht ist befugt, mit den zuständigen Behörden anderer Kanto - ne Vereinbarungen über die gegenseitige Zulassung von Anwaltspraktikan - tinnen und -praktikanten abzuschliessen. Die Aufsichtskommission und der kantonale Anwaltsverband sind vor dem Abschluss einer solchen Vereinba - rung anzuhören. Getroffene Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzun - gen sind zu publizieren.
3 Die Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt.
4 Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verantwor - tung der Anwältin oder des Anwalts.
5 Die Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt.
6 Für die Rechtspraktikantenbewilligung kann eine Gebühr bis Fr. 200.– er - hoben werden.

Art. 10 Anwaltsprüfung

1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer a) die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA erfüllt, b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c BGFA erfüllt, c) sich über eine einjährige praktische Tätigkeit, grundsätzlich in der ap - penzell-ausserrhodischen Rechtspflege, ausweist. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die An - erkennung ausserkantonaler praktischer Tätigkeiten.

Art. 11 Zulassungsverfahren

1 Wer die Bewilligung zur Ausübung des Berufes der Anwältin oder des An - waltes erlangen will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberge - richtes sein schriftliches Gesuch einzureichen und die erforderlichen Aus - weise beizulegen.
2 Die Prüfungsgebühr beträgt bis Fr. 1 000.– und ist vor Anordnung der Prü - fung zu erlegen.
3 Die Prüfungsbestimmungen sind in der Verordnung über die Anwaltsprü - fung festgelegt. 1 )

Art. 12 Anwaltspatent

1 Das appenzell-ausserrhodische Anwaltspatent erhält, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllt und die Anwaltsprüfung bestanden hat.

Art. 13 Entzug des Anwaltspatentes

1 Das Obergericht entzieht auf Antrag der Aufsichtskommission das im Kanton erteilte Anwaltspatent, wenn eine der Voraussetzungen für die Ertei - lung nicht mehr erfüllt ist oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Dis - ziplinarmassnahmen. IV. Anwaltsregister (4.)

Art. 14 Registerführung

1 Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste ge - mäss Art. 28 BGFA können auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten.
1) bGS 145.521

Art. 15 Inhalt

1 Der Inhalt des Anwaltsregisters sowie der öffentlichen Listen richtet sich nach den Bestimmungen des BGFA.

Art. 16 Eintragung im Anwaltsregister

1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Vor - aussetzungen nach Art. 7 und Art. 8 BGFA nachweist.
2 Die Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein.
3 Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4 Diese Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf die Eintragung in der öffentlichen Liste.
5 Die Anwältinnen und Anwälte teilen der Aufsichtskommission jede Ände - rung der sie betreffenden Daten im Register mit 1 ) .

Art. 17 Publikation der Löschung

1 Die Löschung im Anwaltsregister sowie die Löschung in der öffentlichen Liste werden im Amtsblatt veröffentlicht. V. Honorar (5.)

Art. 18 Anwendungsbereich der Honorarordnung

1 Die staatliche Honorarordnung 2 ) wird angewendet für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens: a) des Zivil- und Strafprozesses; b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn
1. ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht;
2. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.
1) Art. 12 lit. j BGFA
2) V über den Anwaltstarif (bGS 145.53 )

Art. 19 Überprüfung der Honorare

1 Auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwäl - ten begutachtet die Aufsichtskommission im schriftlichen Verfahren die Angemessenheit der Honorare 2 ) .

Art. 20 Befreiung vom Berufsgeheimnis

1 Anwältinnen und Anwälte sind zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit. VI. Berufsregeln (6.)

Art. 21 Berufsregeln

1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen der Artikel 12 und
13 BGFA über die Berufsregeln.

Art. 22 Gegenpartei

1 Anwältinnen und Anwälte dürfen in der Regel in einer Sache mit einer Ge - genpartei, die durch eine bevollmächtige Anwältin oder einen bevollmächtig - ten Anwalt vertreten ist, ohne deren oder dessen Zustimmung nicht direkt verkehren.

Art. 23 Akten

1 Anwältinnen und Anwälte haben die Akten während zehn Jahren aufzube - wahren.
2 Anvertraute Akten haben Anwältinnen und Anwälte den Berechtigten auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit sie nicht als Beweismittel für be - strittene Honoraransprüche in Betracht kommen. Benötigt die Klientin oder der Klient solche Akten, so kann die Präsidentin oder der Präsident der Auf - - händer ausgehändigt werden, die oder der für die Klientin oder den Klienten die Vorlage vermittelt.
2) Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO
VII. Disziplinaraufsicht und Disziplinarmassnahmen (7.)

Art. 24 Disziplinaraufsicht und -massnahmen 1 )

1 Die Aufsichtskommission übt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwäl - te aus.
2 Die Aufsichtskommission verfügt die Disziplinarmassnahmen gemäss

Art. 17 BGFA.

3 Mitteilungen über eine Disziplinarmassnahme werden im kantonalen Amts - blatt veröffentlicht, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfor - dert. Ein dauerndes Berufsausübungsverbot wird veröffentlicht.

Art. 25 Massnahmen gegen Dritte

1 Die Aufsichtskommission verfügt gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Berechtigung den Beruf der Anwältin oder des Anwaltes ausüben oder ausüben lassen oder sonstwie Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen, als Massnahmen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Busse bis Fr. 40 000.–; d) Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizeri - schen Strafgesetzbuches und Strafanzeige.
2 Vorbehalten bleibt die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt. VIII. Disziplinarverfahren (8.)

Art. 26 Eröffnung

1 Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durch - geführt.
2 Die Aufsichtskommission eröffnet das Disziplinarverfahren und holt bei den betroffenen Anwältinnen und Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein.
1) Art. 17 BGFA
3 Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vor - würfe als offensichtlich unbegründet erachtet.

Art. 27 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinnge - mäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
1 )
.
2 Die Aufsichtskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforder - lichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen einver - nehmen.
3 Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt.
4 Die Parteien sind auf Antrag oder Anordnung des Präsidiums persönlich anzuhören.

Art. 28 * ...

Art. 29 Verjährung

1 Die Bestimmungen von Art. 19 BGFA über die Verjährung gelten auch für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen. IX. Übergangs- und Vollzugsvorschriften (9.)

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente bleiben in Kraft.
2 Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Der Eintrag wird von Amtes wegen gelöscht, wenn die Anwältin oder der Anwalt der Anwaltskommission nicht innert sechs Monaten eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA zustellt.

1) bGS 143.1
3 Anwältinnen und Anwälte, welche weder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind noch Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des Inkraft - tretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertreten, dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterfüh - ren.
4 Für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprü - fung ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend.

Art. 31 Vollzugsvorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung des Obergerichtes und der Auf - sichtskommission die Ausführungsbestimmungen 1 ) . X. Schlussbestimmungen (10.)

Art. 32 Änderung des bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Anwaltsprüfung wird wie folgt geändert: Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 29. November 1956 2 ) über den Anwaltsberuf wird auf - gehoben.

Art. 34 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 4 )
1) vgl. die V über die Anwaltsprüfung (bGS 145.521 ) und die V über den Anwaltstarif (bGS 145.53 )
2) bGS 145.52 (aGS III/284)
3) Die Referendumsfrist ist am 14. Juni 2005 unbenutzt abgelaufen.
4) 1. Juli 2005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.09.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 8a eingefügt 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 28 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
27.09.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 1439 / 01.10.2021
27.09.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 1439 / 01.10.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 4 Abs. 1 27.09.2021 01.01.2022 geändert 1439 / 01.10.2021

Art. 4 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124

Art. 7 Abs. 1 27.09.2021 01.01.2022 geändert 1439 / 01.10.2021

Art. 7 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124

Art. 8a 13.09.2010 01.01.2011 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124

Art. 28 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124

Markierungen
Leseansicht