zum Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien 2 (0.946.294.541.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

zum Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien 2

zum Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien ² Abgeschlossen am 30. Dezember 1933 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. August 1934 In Kraft getreten am 26. Januar 1934 (Stand am 26. Januar 1934) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Von diesem Zusatzprotokoll steht nur noch die hier wiedergegebene Bestimmung betreffend Kondensmilch in Kraft, während alle andern Bestimmungen des Zusatz- protokolls, da tarifarischen Inhalts, aufgehoben und ersetzt wurden durch das Zusatz- abkommen vom 14. Juli 1950 zum Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien ( AS 1950 811 , 1951 1285 , 1958 228 . SR 0.632.294.541 Art. 1). Auf ihre Wiedergabe wird daher in dieser Sammlung verzichtet.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien
sind übereingekommen, den Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien wie folgt
abzuändern und zu ergänzen:

A.  Zollbehandlung schweizerischer Waren in Italien

1.  Kondensmilch

Anmerkung zu Nr. 26b, 2a, des italienischen Tarifs ³ :
Solange die zur Zeit in den kgl. Dekreten vom 25. Februar 1932, Nr. 182, und 22. September 1932, Nr. 1250, enthaltenen Bestimmungen über fiskalische Erleichterungen hinsichtlich der Abgabe auf Zucker zur Herstellung von Kondensmilch in Kraft bleiben werden, soll die durch jene Bestimmungen geschaffene ermässigte Fabrikationsabgabe unter den in den genannten Dekreten vorgesehenen Bedingungen auf Kondensmilch schweizerischen Ursprungs in der Höhe des Satzes für Kondensmilch mit nicht über 40 Prozent Zuckergehalt erhoben werden, auch wenn der Zuckergehalt 40 Prozent leicht übersteigt, ohne jedoch über 42 Prozent hinauszugehen.
Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsinstrumente sollen sobald als möglich in Rom ausgetauscht werden. Es kann jedoch durch Notenaustausch vorläufig in Kraft gesetzt werden. Es wird bis zum Ablauf des schweizerisch-italienischen Vertrages vom 27. Januar 1923⁴, auf den es sich bezieht, anwendbar bleiben.
³ Nach der Abänderung des italienischen Zolltarifs: Nr. 29b des italienischen Tarifs.
⁴ SR 0.946.294.541

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigt, das gegenwärtige Zusatzprotokoll unterzeichnet.
Geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Bern, am 30. Dezember 1933.
(Es folgen die Unterschriften)
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