Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behan... (0.105)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1984 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 1986¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Dezember 1986 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni 1987 (Stand am 15. Februar 2022) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 6. Okt. 1986 ( AS 1987 1306 ).
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen² verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräusserlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
in der Erwägung, dass die Charta, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
im Hinblick auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die beide vorsehen, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,
im Hinblick auch auf die von der Generalversammlung am 9. Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
in dem Wunsch, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt grössere Wirksamkeit zu verleihen, sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120

Teil 1

Art. 1
1.  Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
2.  Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechts­­vorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.
Art. 2
1.  Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmässige, gericht­liche oder sonstige Massnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheits­gewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
2.  Aussergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegs­gefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
3.  Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
Art. 3
1.  Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
2.  Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle massgeblichen Erwägungen einschliesslich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Art. 4
1.  Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
2.  Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art. 5
1.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;
c) wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.
2.  Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdäch­tige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.
3.  Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaat­lichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 6
1.  Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vor­liegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
2.  Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
3.  Einer aufgrund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.
4.  Hat ein Staat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 7
1.  Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
2.  Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Massstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen.
3.  Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 4 genannten Straf­taten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Art. 8
1.  Die in Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2.  Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3.  Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
4.  Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.
Art. 9
1.  Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf eine der in Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
2.  Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.
Art. 10
1.  Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.
2.  Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.
Art. 11
Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmässigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.
Art. 12
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.
Art. 13
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.
Art. 14
1.  Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschliesslich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.
2.  Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.
Art. 15
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.
Art. 16
1.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
2.  Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen.

Teil II

Art. 17
1.  Es wird ein Ausschuss gegen Folter (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmässigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind.
2.  Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, dass es zweckmässig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des aufgrund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschusses für Menschenrechte sind und die bereit sind, dem Ausschuss gegen Folter anzugehören.
3.  Die Wahl der Ausschussmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
4.  Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
5.  Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
6.  Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurden, dagegen ausspricht.
7.  Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschussmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses entstehen.
Art. 18
1.  Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
2.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muss:
a) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig;
b) der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben benötigt.
4.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
5.  Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der Abhaltung von Versammlungen der Vertragsstaaten und Sitzungen des Ausschusses entstehen; dazu gehört auch die Erstattung aller Ausgaben, wie beispielsweise der Kosten für Personal und Einrichtungen, die den Vereinten Nationen nach Absatz 3 entstanden sind.
Art. 19
1.  Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Berichte über die Massnahmen vor, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen haben. Danach legen die Vertragsstaaten alle vier Jahre ergänzende Berichte über alle weiteren Massnahmen sowie alle sonstigen Berichte vor, die der Ausschuss anfordert.
2.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet die Berichte allen Vertrags­staaten zu.
3.  Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinen­den allgemeinen Bemerkungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertrags­staat zu. Dieser kann dem Ausschuss hierzu jede Stellungnahme übermitteln, die er abzugeben wünscht.
4.  Der Ausschuss kann nach eigenem Ermessen beschliessen, seine Bemerkungen nach Absatz 3 zusammen mit den hierauf eingegangenen Stellungnahmen des betreffenden Vertragsstaats in seinen gemäss Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzu­nehmen. Auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats kann der Ausschuss auch eine Abschrift des nach Absatz 1 vorgelegten Berichts beifügen.
Art. 20
1.  Erhält der Ausschuss zuverlässige Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, dass im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats systematisch Folterungen stattfinden, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Stellungnahmen zu den Informationen abzugeben.
2.  Wenn es der Ausschuss unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen für gerechtfertigt hält, kann er ei­nes oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.
3.  Wird eine Untersuchung nach Absatz 2 durchgeführt, so bemüht sich der Ausschuss um die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats. Im Einvernehmen mit diesem Vertragsstaat kann eine solche Untersuchung einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet einschliessen.
4.  Nachdem der Ausschuss die von seinem Mitglied oder seinen Mitgliedern nach Absatz 2 vorgelegten Untersuchungsergebnisse geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit allen angesichts der Situation geeignet erscheinenden Bemerkungen oder Vorschlägen dem betreffenden Vertragsstaat.
5.  Das gesamte in den Absätzen 1–4 bezeichnete Verfahren des Ausschusses ist vertraulich; in jedem Stadium des Verfahrens wird die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats angestrebt. Nachdem das mit einer Untersuchung gemäss Absatz 2 zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschliessen, eine Zusammenfassung der Ergeb­nisse des Verfahrens in seinen nach Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen.
Art. 21
1.  Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach. Diese Mitteilungen können nur dann nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine Mitteilung aufgrund dieses Artikels behandeln, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die aufgrund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Mo­naten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in Bezug auf die Sache eine schrift­liche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe ent­halten soll;
b) wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht;
c) der Ausschuss befasst sich mit einer ihm aufgrund dieses Artikels unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass in der Sache alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unan­­­ge­messen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Über­­­­einkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;
d) der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nicht­öffentlicher Sitzung;
e) sofern die Voraussetzungen des Buchstabens c erfüllt sind, stellt der Ausschuss den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen herbeizuführen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss gegebenenfalls eine Ad‑hoc-Vergleichskommission einsetzen;
f) der Ausschuss kann in jeder ihm aufgrund dieses Artikels unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen;
g) die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuss verhandelt wird;
h) der Ausschuss legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor: i) Wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;
ii) wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e nicht zustande­gekommen ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten sind dem Bericht beizufügen.
In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Art. 22
1.  Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
2.  Der Ausschuss erklärt jede nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens hält.
3.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat zur Kenntnis, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat und dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens verletzt zu haben. Der Empfangsstaat hat dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen mitzuteilen.
4.  Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Artikel zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson oder in deren Namen und von dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten Informationen.
5.  Der Ausschuss prüft Mitteilungen einer Einzelperson aufgrund dieses Artikels erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat,
a) dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Unter­suchungs‑ oder Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder wird;
b) dass die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat; dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
6.  Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffent­licher Sitzung.
7.  Der Ausschuss teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.
8.  Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Ver­trags­staaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist, nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere von einer Einzelperson oder in deren Namen gemachte Mitteilung aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Art. 23
Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad‑hoc‑Vergleichskommissionen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.
Art. 24
Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Übereinkommens vor.

Teil III

Art. 25
1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 26
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 27
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 28
1.³  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Über­einkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
2.  Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
³ AS 2012 5901
Art. 29
1.  Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und seinen Vorschlag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
2.  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, dass sie die Änderung nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben.
3.  Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 30
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
2.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
3.  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 31
1.  Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2.  Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er aufgrund dieses Übereinkommens in Bezug auf vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlungen oder Unterlassungen hat; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
3.  Nach dem Tag, an dem die Kündigung eines Vertragsstaats wirksam wird, darf der Ausschuss nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.
Art. 32
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29;
c) von den Kündigungen nach Artikel 31.
Art. 33
1.  Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
2.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Geltungsbereich am 15. Februar 2022 ⁴

⁴ AS 1987 1307 ; 1988 567 ; 1989  280 , 2286 ; 1990  789 ; 1992  660 ; 1993 1901 ; 2004 2735 ; 2005 1907 ; 2006 2967 ; 2008 647 ; 2011 509 , 6529 ; 2012 5507 ; 2015 589 ; 2016 3801 ; 2017 3749 ; 2019 1829 ; 2020  1179 ; 2022 105 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Afghanistan

  1. April

1987

26. Juni

1987

Ägypten

25. Juni

1986 B

26. Juni

1987

Albanien

11. Mai

1994 B

10. Juni

1994

Algerien

12. September

1989

12. Oktober

1989

Andorra

22. September

2006

22. Oktober

2006

Angola

  2. Oktober

2019

  1. November

2019

Antigua und Barbuda

19. Juli

1993 B

18. August

1993

Äquatorialguinea*

  8. Oktober

2002 B

  7. November

2002

Argentinien

24. September

1986

26. Juni

1987

Armenien

13. September

1993 B

13. Oktober

1993

Aserbaidschan

16. August

1996 B

15. September

1996

Äthiopien

14. März

1994 B

13. April

1994

Australien**

  8. August

1989

  7. September

1989

Bahamas*

31. Mai

2018

30. Juni

2018

Bahrain*

  6. März

1998 B

  5. April

1998

Bangladesch*

  5. Oktober

1998 B

  4. November

1998

Belarus

13. März

1987

26. Juni

1987

Belgien**

25. Juni

1999

25. Juli

1999

Belize

17. März

1986 B

26. Juni

1987

Benin

12. März

1992 B

11. April

1992

Bolivien

12. April

1999

12. Mai

1999

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Botsuana*

  8. September

2000

  8. Oktober

2000

Brasilien

28. September

1989

28. Oktober

1989

Bulgarien

16. Dezember

1986

26. Juni

1987

Burkina Faso

  4. Januar

1999 B

  3. Februar

1999

Burundi

18. Februar

1993 B

20. März

1993

Chile*

30. September

1988

30. Oktober

1988

China*

  4. Oktober

1988

  3. November

1988

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau b

13. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

11. November

1993

11. Dezember

1993

Côte d’Ivoire

18. Dezember

1995 B

17. Januar

1996

Dänemark**

27. Mai

1987

26. Juni

1987

Deutschland* **

  1. Oktober

1990

31. Oktober

1990

Dominikanische Republik

24. Januar

2012

23. Februar

2012

Dschibuti

  5. November

2002 B

  5. Dezember

2002

Ecuador*

30. März

1988

29. April

1988

El Salvador

17. Juni

1996 B

17. Juli

1996

Eritrea*

25. September

2014 B

25. Oktober

2014

Estland

21. Oktober

1991 B

20. November

1991

Eswatini

26. März

2004 B

25. April

2004

Fidschi*

14. März

2016

13. April

2016

Finnland**

30. August

1989

29. September

1989

Frankreich* **

18. Februar

1986

26. Juni

1987

Gabun

  8. September

2000

  8. Oktober

2000

Gambia

28. September

2018

28. Oktober

2018

Georgien

26. Oktober

1994 B

25. November

1994

Ghana*

  7. September

2000

  7. Oktober

2000

Grenada

26. September

2019 B

26. Oktober

2019

Griechenland**

  6. Oktober

1988

  5. November

1988

Guatemala

  5. Januar

1990 B

  4. Februar

1990

Guinea

10. Oktober

1989

  9. November

1989

Guinea-Bissau

24. September

2013

24. Oktober

2013

Guyana

19. Mai

1988

18. Juni

1988

Heiliger Stuhl*

26. Juni

2002 B

26. Juli

2002

Honduras

  5. Dezember

1996 B

  4. Januar

1997

Indonesien*

28. Oktober

1998

27. November

1998

Irak

  7. Juli

2011 B

  6. August

2011

Irland**

11. April

2002

11. Mai

2002

Island

23. Oktober

1996

22. November

1996

Israel*

  3. Oktober

1991

  2. November

1991

Italien**

12. Januar

1989

11. Februar

1989

Japan

29. Juni

1999 B

29. Juli

1999

Jemen

  5. November

1991 B

  5. Dezember

1991

Jordanien

13. November

1991 B

13. Dezember

1991

Kambodscha

15. Oktober

1992 B

14. November

1992

Kamerun

19. Dezember

1986 B

26. Juni

1987

Kanada* **

24. Juni

1987

24. Juli

1987

Kap Verde

  4. Juni

1992 B

  4. Juli

1992

Kasachstan

26. August

1998 B

25. Oktober

1998

Katar*

11. Januar

2000 B

10. Februar

2000

Kenia

21. Februar

1997 B

23. März

1997

Kirgisistan

  5. September

1997 B

  5. Oktober

1997

Kiribati

22. Juli

2019 B

21. August

2019

Kolumbien

  8. Dezember

1987

  7. Januar

1988

Komoren

25. Mai

2017

24. Juni

2017

Kongo (Brazzaville)

30. Juli

2003 B

29. August

2003

Kongo (Kinshasa)

18. März

1996 B

17. April

1996

Korea (Süd-)

  9. Januar

1995 B

  8. Februar

1995

Kroatien

12. Oktober

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

17. Mai

1995

16. Juni

1995

Kuwait*

  8. März

1996 B

  7. April

1996

Laos*

26. September

2012

26. Oktober

2012

Lesotho

12. November

2001 U

12. Dezember

2001

Lettland**

14. April

1992 B

14. Mai

1992

Libanon

  5. Oktober

2000

  4. November

2000

Liberia

22. September

2004 B

22. Oktober

2004

Libyen

16. Mai

1989 B

15. Juni

1989

Liechtenstein

  2. November

1990

  2. Dezember

1990

Litauen

  1. Februar

1996 B

  2. März

1996

Luxemburg* **

29. September

1987

29. Oktober

1987

Madagaskar

13. Dezember

2005

12. Januar

2006

Malawi

11. Juni

1996 B

11. Juli

1996

Malediven

22. April

2004 B

20. Mai

2004

Mali

26. Februar

1999 B

28. März

1999

Malta

13. September

1990 B

13. Oktober

1990

Marokko*

21. Juni

1993

21. Juli

1993

Marshallinseln

12. März

2018 B

11. April

2018

Mauretanien*

17. November

2004 B

17. Dezember

2004

Mauritius

  9. Dezember

1992 B

  8. Januar

1993

Mexiko

23. Januar

1986

26. Juni

1987

Moldau

28. November

1995 B

28. Dezember

1995

Monaco*

  6. Dezember

1991 B

  5. Januar

1992

Mongolei

24. Januar

2002 B

23. Februar

2002

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

14. September

1999 B

14. Oktober

1999

Namibia

28. November

1994 B

28. Dezember

1994

Nauru

26. September

2012

26. Oktober

2012

Nepal

14. Mai

1991 B

13. Juni

1991

Neuseeland*

10. Dezember

1989

  9. Januar

1990

Nicaragua

  5. Juli

2005

  4. August

2005

Niederlande* ** c

21. Dezember

1988

20. Januar

1989

    Aruba

21. Dezember

1988

20. Januar

1989

    Curaçao

21. Dezember

1988

20. Januar

1989

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

21. Dezember

1988

20. Januar

1989

    Sint Maarten

21. Dezember

1988

20. Januar

1989

Niger

  5. Oktober

1998 B

  4. November

1998

Nigeria

28. Juni

2001

28. Juli

2001

Nordmazedonien

12. Dezember

1994 N

17. November

1991

Norwegen**

  9. Juli

1986

26. Juni

1987

Oman*

  9. Juni

2020 B

  9. Juli

2020

Österreich* **

29. Juli

1987

28. August

1987

Pakistan*

23. Juni

2010

23. Juli

2010

Palästina

  2. April

2014 B

  2. Mai

2014

Panama*

24. August

1987

23. September

1987

Paraguay

12. März

1990

11. April

1990

Peru

  7. Juli

1988

  6. August

1988

Philippinen

18. Juni

1986 B

26. Juni

1987

Polen**

26. Juli

1989

25. August

1989

Portugal**

  9. Februar

1989

11. März

1989

Ruanda

15. Dezember

2008 B

14. Januar

2009

Rumänien**

18. Dezember

1990 B

17. Januar

1991

Russland

  3. März

1987

26. Juni

1987

Sambia

  7. Oktober

1998 B

  6. November

1998

Samoa*

28. März

2019 B

27. April

2019

San Marino

27. November

2006

27. Dezember

2006

São Tomé und Príncipe

10. Januar

2017

  9. Februar

2017

Saudi-Arabien*

23. September

1997 B

23. Oktober

1997

Schweden**

  8. Januar

1986

26. Juni

1987

Schweiz**

  2. Dezember

1986

26. Juni

1987

Senegal

21. August

1986

26. Juni

1987

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen*

  5. Mai

1992 B

  4. Juni

1992

Sierra Leone

25. April

2001

25. Mai

2001

Slowakei**

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

16. Juli

1993 B

15. August

1993

Somalia

24. Januar

1990 B

23. Februar

1990

Spanien**

21. Oktober

1987

20. November

1987

Sri Lanka

  3. Januar

1994 B

  2. Februar

1994

St. Kitts und Nevis

21. September

2020 B

21. Oktober

2020

St. Vincent und die Grenadinen

  1. August

2001 B

31. August

2001

Südafrika*

10. Dezember

1998

  9. Januar

1999

Sudan*

10. August

2021

  9. September

2021

Südsudan

30. April

2015 B

30. Mai

2015

Suriname

16. November

2021 B

16. Dezember

2021

Syrien*

19. August

2004 B

18. September

2004

Tadschikistan

11. Januar

1995 B

10. Februar

1995

Thailand*

  2. Oktober

2007 B

  1. November

2007

Timor-Leste

16. April

2003 B

16. Mai

2003

Togo*

18. November

1987

18. Dezember

1987

Tschad

  9. Juni

1995 B

  9. Juli

1995

Tschechische Republik**

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien*

23. September

1988

23. Oktober

1988

Türkei*

  2. August

1988

  1. September

1988

Turkmenistan

25. Juni

1999 B

25. Juli

1999

Uganda

  3. November

1986 B

26. Juni

1987

Ukraine*

24. Februar

1987

26. Juni

1987

Ungarn**

15. April

1987

26. Juni

1987

Uruguay

24. Oktober

1986

26. Juni

1987

Usbekistan

28. September

1995 B

28. Oktober

1995

Vanuatu

12. Juli

2011 B

11. August

2011

Venezuela

29. Juli

1991

28. August

1991

Vereinigte Arabische Emirate*

19. Juli

2012 B

18. August

2012

Vereinigte Staaten* **

21. Oktober

1994

20. November

1994

Vereinigtes Königreich* **

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

    Anguilla

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

    Bermudas

  8. Dezember

1992

  8. Dezember

1992

    Britische Jungferninseln

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

    Falklandinseln

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

    Gibraltar

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

    Guernsey

  8. Dezember

1992

  8. Dezember

1992

    Insel Man

  8. Dezember

1988

  8. Dezember

1988

    Jersey

  8. Dezember

1992

  8. Dezember

1992

    Kaimaninseln

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

    Montserrat

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,     Henderson und Pitcairn)

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

    St. Helena und Nebengebiete          (Ascension und Tristan da     Cunha)

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

    Turks- und Caicosinseln*

  8. Dezember

1988

  7. Januar

1989

Vietnam*

  5. Februar

2015

  7. März

2015

Zentralafrikanische Republik

11. Oktober

2016 B

11. Oktober

2016

Zypern

18. Juli

1991

17. August

1991

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 8. Dezember 1992 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Über­einkom­men seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Vom 15. Juni 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999
bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Aufgrund der chinesischen Erklärung vom 13. Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c
Für das Königreich in Europa.

Staaten, die nach Artikel 21 des Übereinkommens erklärt haben, die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter anzuerkennen

Algerien
Monaco
Andorra
Montenegro
Argentinien
Neuseeland
Australien
Niederlande
Belgien
Norwegen
Bolivien
Paraguay
Bulgarien
Peru
Chile
Polen
Costa Rica
Portugal
Deutschland
Russland
Dänemark
San Marino
Ecuador
Schweden
Finnland
Schweiz⁵
Frankreich
Senegal
Georgien
Serbien
Ghana
Slowakei
Griechenland
Slowenien
Guinea-Bissau
Spanien
Irland
Südafrika
Island
Togo
Italien
Tschechische Republik
Japan
Tunesien
Kamerun
Türkei
Kanada
Uganda
Kasachstan
Ukraine
Korea (Süd-)
Ungarn
Kroatien
Uruguay
Liechtenstein
Venezuela
Luxemburg
Vereinigte Staaten
Malta
Vereinigtes Königreich
Moldau
Zypern
⁵ Art. 1 Abs. 2 des BB vom 6. Okt. 1986 ( AS 1987 1306 ).

Staaten, die nach Artikel 22 des Übereinkommens erklärt haben, die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter anzuerkennen

Algerien

Marokko

Andorra

Mexiko

Argentinien

Moldau

Aserbaidschan

Monaco

Australien

Montenegro

Belgien

Neuseeland

Bolivien

Niederlande

Bosnien und Herzegowina

Norwegen

Brasilien

Paraguay

Bulgarien

Peru

Burundi

Polen

Chile

Portugal

Costa Rica

Russland

Deutschland

San Marino

Dänemark

Schweden

Ecuador

Schweiz⁶

Finnland

Senegal

Frankreich

Serbien

Georgien

Seychellen

Ghana

Slowakei

Griechenland

Slowenien

Guatemala

Spanien

Guinea-Bissau

Sri Lanka

Irland

Südafrika

Island

Togo

Italien

Tschechische Republik

Kamerun

Tunesien

Kanada

Türkei

Kasachstan

Ungarn

Korea (Süd-)

Ukraine

Kroatien

Uruguay

Liechtenstein

Venezuela

Luxemburg

Zypern

Malta

⁶ Art. 1 Abs. 2 des BB vom 6. Okt. 1986 ( AS 1987 1306 ).
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