Gesetz über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen (423.541)
CH - SO

Gesetz über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen

Gesetz über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen Vom 2. Mai 1926 (Stand 7. Mai 1926) Der Kantonsrat von Solothurn im Hinblick auf die tatsächlichen Änderungen, die seit Erlass des Gesetzes über die Prüfung angehender Geistlicher vom 19. Christmonat 1834, des Gesetzes über die Prüfung der Geistlichen zur Befähigung auf Pfründen und über Vorstellung der Pfarrer und Pfarrverweser vom gleichen Tage so - wie des Abänderungsgesetzes vom 12. Februar 1855 im Pfarrprüfungswe - sen eingetreten sind, zum Zwecke der Ermöglichung einer diesen Änderun - gen entsprechenden Anwendung von Artikel 20 Ziffer 8 der Kantonsver - fassung (Wahl der Pfarrer, Hilfsgeistlichen und Pfarrverweser durch die Kirchgemeinden mit Bestätigung der Pfarrverweser durch den Regierungs - rat) beschliesst:

§ 1

1 Ausweise von Geistlichen der römisch-katholischen und christkatholischen Kirche über die Ablegung staatlicher ausserkantonaler oder kirchlicher Prü - fungen können im Kanton Solothurn mit der Wirkung anerkannt werden, dass letztere an Stelle der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen staatlichen solothurnischen Pfarrprüfungen gelten und dass ihre Inhaber im Sinne von Artikel 20 Ziffer 8 der Kantonsverfassung auf Pfarr- und Vika - riatsstellen der Kirchgemeinden fortan, statt als Pfarrverweser, als Pfarrer wählbar sind.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Instanzen des Bistums Basel und der christkatholischen Kirche der Schweiz bezügliche Übereinkommen abzuschliessen.

§ 2

1 Inbezug auf die Geistlichen der evangelisch-reformierten Kirche wird der Regierungsrat in gleicher Weise ermächtigt, Ausweise über die vor ausser - kantonalen staatlichen oder kirchlichen Behörden abgelegten Pfarrprüfun - gen für die Wahl zum Pfarrer oder Hilfsgeistlichen von Kirchgemeinden des Kantons Solothurn anzuerkennen.

§ 3

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publi - kation des Abstimmungsresultates in Kraft. Inkrafttreten am 7. Mai 1926. GS 70, 245
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