Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden
                            VIII B/4/2  Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der  Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von  Gebäuden  Vom 26. Mai 2020 (Stand 1. Juli 2020)  Die Kantone,  Glarus, St. Gallen und Zürich,  vereinbaren:  1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Glarus, St.  Gallen und Zürich  die Kontrolle der Einhaltung der Schallschutz-Anforderungen nach Artikel 32  der   eidgenössischen   Lärmschutz-Verordnung   vom   15.   Dezember   1986  1  )  durch Private.  2. Kontrollbefugnis  2.1. Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt.  2.2. Umfang und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, darf  in   den   Vereinbarungskantonen   der   Baubewilligungsbehörde   bestätigen,  dass ein Vorhaben im Bereich Schalldämmung von Gebäuden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fer  -  tigstellung   vorschriftsgemäss   betrieben   werden   kann   (Ausfüh  -  rungskontrolle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestätigung erfolgt schriftlich und in nachvollziehbarer Form. Sie er  -  setzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehör  -  de.  1)  SR 814.41  SBE 2020 20  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie  kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren  Rechtmässigkeit überprüfen.  2.3. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis  ausweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Einführungskurs besucht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die  Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht ge  -  löscht ist.  2.4. Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone ent  -  zogen werden bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Missbrauch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  grober oder wiederholter Unsorgfalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Nichtbezahlen der Jahresgebühr.  2.5. Verzeichnis und Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter  Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/4/2  3. Vollzug  3.1. Vollzugsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsstelle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommissi  -  on, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, lnformation, Quali  -  tätssicherung und Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen  von Artikel 10 dieser Vereinbarung fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesonde  -  re über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die An  -  zahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche  und Entzüge sowie besondere Ereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden  und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug be  -  raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in  die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für  den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den  kantonalen Stellen unterstützt.  3.2. Steuerungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben
                            1  Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der  Befugnis  in den  Grundzügen  fest  und  genehmigt  Jahresprogramm  und  Jahresbericht der Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisation und Stimmrecht
                            1  Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungs  -  kantone an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet  die oder der Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerungskommission kann gemeinsam mit der Steuerungskommissi  -  on   nach   Artikel  8  ff.   der   lnterkantonalen   Vereinbarung   über   die   Private  Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005  1  )   tagen.  4. Finanzierung  4.1. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, ent  -  richtet eine einmalige Aufnahme- und eine wiederkehrende Jahresgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenregelung in der ln  -  terkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Ener  -  giebereich vom 13. Dezember 2005.  4.2. Kostendeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen  Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.  5. Anwendbares Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich  nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )  .  6. Streitigkeiten zwischen den Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Ver  -  einbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben (Art. 189 Abs. 1  Bst. c BV)  3  )  . Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungs  -  kommission vorauszugehen.  1)  GS  VII  E/2  2)  LS 175.2  3)  SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/4/2  7. Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinba  -  rungskantone.  8. Beitritt weiterer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Bei  -  trittserklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande,  wenn die Vollzugsstelle zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis (Art. 48  Abs. 3 BV).  9. Austritt und Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem  Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.  5