Provisorisches Übereinkommen zwischen der Schweiz und der Republik Ecuador über ... (0.353.932.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Provisorisches Übereinkommen zwischen der Schweiz und der Republik Ecuador über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und den Vollzug von Requisitorien

Abgeschlossen am 22. Juni 1888 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1889³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Juli 1889 In Kraft getreten am 21. Oktober 1889 ¹ BS 12 94; BBl 1889 III 605 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 11 218
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Exzellenz der Präsident der Republik Ecuador,
von dem gemeinsamen Wunsche beseelt, die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und den Vollzug von Requisitorien in Zivil- und Strafsachen vorläufig zu ordnen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein provisorisches Übereinkommen zu treffen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen sich geeinigt haben:
Art. 1
Bis zum Abschluss einer besondern Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslieferung der Verbrecher und den Vollzug von Requisitorien in Zivil‑ und Strafsachen⁴ gewährt die Schweiz der Republik Ecuador und diese letztere der Schweiz alle Rechte, welche einem andern, nicht angrenzenden Staate in diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden. Für alle Fälle ist vereinbart, dass jedes derartige Begehren, welches von dem einen Staate an den andern gestellt wird, ohne weiteres die Zusicherung der Gegenseitigkeit in sich schliesst.
⁴ Für die Rechtshilfe in Strafsachen ist der Vertrag vom 4. Juli 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.932.7 ) anwendbar.
Art. 2
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden. Dasselbe wird in beiden Staaten mit dem hundertsten Tage nach Auswechslung der Ratifikationen in Vollziehung gesetzt und bleibt in Kraft bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an, wo einer der kontrahierenden Teile dasselbe gekündigt haben wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und demselben ihr Siegel beigedrückt.
So geschehen in Paris, in doppelter Ausfertigung, den 22. Juni 1888.
Lardy A. Flores
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