Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst
                            vom 26. Mai 1999 (Stand am 1. Juni 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995¹ über den Flugsicherungsdienst, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 748.132.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufgaben
                            ¹ Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der zivile Flugwetterdienst umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. den Flugwettervorhersagedienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformationen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscontrol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mitwirkung
                            ¹ Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der flugmeteorologischen Weisungen und Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscontrol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luftfahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA-MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schlussbestimmungen
                            ¹ Die Verordnung vom 4. November 1991² über den zivilen Flugwetterdienst wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² [ AS 1991 2505 ]