Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton (326.1)
CH - SO

Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton

Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton Vom 26. Januar 1993 (Stand 1. Juni 1993) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937

1 ) , auf Artikel 76 Absatz 1 litera a der Kantonsverfas - sung und § 6 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. No - vember 1941
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

12. November 1992

beschliesst:

1.

§ 1

1 Die Schutzaufsicht wird von der Abteilung Bewährungshilfe des Polizei- Departementes ausgeübt.

§ 2

1 Für die Unterstützung von Personen, die der Schutzaufsicht unterstellt und in finanzielle Not geraten sind, wird ein Fonds in der Höhe von Fran - ken 263169.25 errichtet.

§ 3

1 Ziffer 1 dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.

2.

§ 4

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten am 1. Juni 1993.
1) SR 311.0 .
2) BGS 126.1 . GS 92, 701
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