Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung der Renovation von Gebäude... (740.25)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung der Renovation von Gebäuden nach «MINERGIE»-Standard

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung der Renovation von Gebäuden nach «MINERGIE»-Standard vom 28. Juni 2001 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Rahmenkredit Für die Förderung der energietechnischen Renovation von privaten Ge- bäuden im Kanton Zug wird ein Rahmenkredit von 2 Millionen Franken mit Laufzeit bis Ende des Jahres 2005 bewilligt. § 2 Beitragsobjekte 1 Die Förderung gilt der energietechnischen Renovation von Gebäuden, welche vor 1985 bezogen worden sind, wenn das entsprechende Baugesuch zur Renovation nach dem 1. Januar 2001 eingereicht worden ist. 2 Die Budgetkosten der energietechnischen Renovation müssen mindes- tens Fr. 50 000.– betragen. § 3 Beitragsberechtigung Beitragsberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der in § 2 genannten Gebäude. 1) GS 27, 193 2) BGS 111.1 740.25

§ 4 Anforderungen an die Renovation

Die Renovation muss dem «MINERGIE»-Standard entsprechen oder die Mindestanforderungen gemäss Anhang erreichen. § 5 Berechnung, Höhe und Leistung der Beiträge 1 Die Beiträge werden gemäss Anhang zu diesem Kantonsratsbeschluss berechnet. Allfällige eidgenössische, objektgebundene Beiträge sind in Ab- zug zu bringen. 2 Im Einzelfall darf der Kantonsbeitrag Fr. 50 000.– nicht übersteigen. 3 Der Regierungsrat ist befugt, den Anhang a) ab dem Jahr 2003 der technischen Entwicklung und b) während der ganzen Geltungsdauer des Kantonsratsbeschlusses neuen Bestimmungen des Bundes, welche auf Art. 74 oder 89 BV 1) gestützt sind, anzupassen. § 6 Vollzug 1 Die Baudirektion vollzieht diesen Beschluss. 2 Sie kann Dritte mit Vollzugsaufgaben und mit der Schulung von Fach- leuten auf dem Gebiet des «MINERGIE»-Standards oder eines vergleich- baren Baustandards beauftragen. Die Kosten gehen zulasten des Rahmen- kredits. § 7 Inkrafttreten Dieser Kantonsratsbeschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 2) . 1) Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 2) Inkrafttreten am 8. September 2001 740.25
740.25 Anhang zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung der Renovation von Gebäuden nach MINERGIE- (bzw. Niedrig-Energie-)Standard Ablauf und Beitragssätze UMBAUTEN PROJEKT-ERFASSUNG – Projektnummer – Gesuchsteller – Bauherr – Gebäudeart – Energiebezugsfläche – Geschätzte Investitionen – etc. Einhaltung SYSTEMANFORDERUNGEN Heizwärmebedarf < HG Neubau nach SIA 380/1 Einhaltung 1) KOMPONENTEN- ANFORDERUNGEN – Dach ... m 2 mit k < 0.22 –Wand ... m 2 mit k < 0.22 – Fenster (Glas) ... m 2 mit k < 1.0 0 – Boden ... m 2 mit k < 0.22 – Innen liegende, an unbeheizte Räume stossende Wände und Keller- decken ... m 2 mit k < 0.28 BEITRAGSBEMESSUNG Bauhülle System – Dach ... m 2 à 20.–/m 2 –Wand ... m 2 à 30.–/m 2 – Fenster ... m 2 à 75.–/m 2 – Boden ... m 2 à 5.–/m 2 Beitrag Fr. ......................................... BEITRAGSBEMESSUNG Bauhülle Komponenten – Dach ... m 2 à 20.–/m 2 –Wand ... m 2 à 30.–/m 2 – Fenster ... m 2 à 75.–/m 2 – Boden ... m 2 à 5.–/m 2 Beitrag Fr. ......................................... BEITRAGSBEMESSUNG Haustechnik – Kollektorfläche ... m 2 à 300.–/m 2 Beitrag Fr. ................................. Kantons-Beitrag Fr. ........................................................................................................... Einhaltung MINERGIE-STANDARD BEITRAGSBEMESSUNG MINERGIE-Standard Beitrag ... m 2 EBF x 70.–/m 2 1) Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2004 (GS 28, 37); in Kraft am 21. Februar 2004.
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