Statuten des Zweckverbandes Kehrichtgebühren Glarnerland (Sackgebühr-Verband)
VIII B/3/3 Statuten des Zweckverbandes Kehrichtgebühren Glarnerland (Sackgebühr-Verband) Vom 29. Mai 1991 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Gründungsversammlung am 29. Mai 1991) (Genehmigt vom Regierungsrat am 3. September 1991) 1. Zusammenschluss, Sitz und Zweck
Art. 1 *
Verbandsbildung
1 Die Gemeinden des Kantons Glarus (nachfolgend «Verbandsgemeinden» genannt) bilden unter der Bezeichnung «Zweckverband Kehrichtgebühren Glarnerland» (nachfolgend «Verband» genannt), auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 2 Sitz
1 Der Sitz des Verbandes befindet sich am jeweiligen Ort der Geschäftsstel - le.
Art. 3 Zweck
1 Die Verbandsgemeinden erheben für die Abfuhr und Verbrennung des Keh - richts einheitliche Gebühren nach dem Verursacherprinzip (Sackgebühr und Containergebühr).
2 Der Verband verwaltet die zweckgebundenen Gebühren und rechnet im Auftrag der Verbandsgemeinden mit allen Abnehmern, Lieferanten und Transporteuren ab. *
3 Die Verbandsgemeinden benützen die offiziellen Kehrichtsäcke und Ge - bührenmarken der Region. Der Verband besorgt deren Einkauf und organi - siert deren Verteilung.
4 Der Verband sorgt für die gemeinsame Einsammlung und den Transport der Siedlungsabfälle zur Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen (KVA) und schliesst die entsprechenden Verträge ab. Er regelt unter Berücksichti - gung eines Transportkostenausgleichs die Kostenanteile der Verbandsge - meinden. *
5 ...... * 2. Organisation
Art. 4 Organe
1 Die Organe des Verbandes sind:
a. die Abgeordnetenversammlung; SBE V/2 52 1
VIII B/3/3
b. die Geschäftsstelle;
c. die Rechnungsprüfungsstelle.
Art. 5
* Abgeordnetenversammlung
1 Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus Vertretern (Abgeordneten) aller Verbandsgemeinden zusammen.
2 Jede Verbandsgemeinde hat drei Abgeordnete. Jeder, resp. jede Abgeord - nete hat eine Stimme.
3 Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch die Verbandsgemeinden.
Art. 6 Einberufung der Abgeordnetenversammlung
1 Die Abgeordnetenversammlung tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Antrag einer Verbandsgemeinde jährlich, aber mindes - tens einmal, zwischen dem 15. April und 15. Juni zusammen.
2 Die Abgeordnetenversammlungen sind unter Angabe der Traktanden min - destens 30 Tage zum Voraus anzukünden.
3 Anträge von Gemeinden zuhanden der ordentlichen Abgeordnetenver - sammlung müssen bis spätestens am 31. Januar schriftlich bei der Ge - schäftsstelle eingereicht werden.
4 Der Führer/die Führerin der Geschäftsstelle (Geschäftsführer/-in) nimmt an den Abgeordnetenversammlungen mit beratender Stimme teil. Die Abgeord - netenversammlung kann zu ihren Beratungen auch Sachverständige beizie - hen.
Art. 7 Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung
1 Die Abgeordnetenversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die in die - sen Statuten nicht ausdrücklich der Geschäfts- oder der Rechnungsprü - fungsstelle zugewiesen werden.
2 Sie ist insbesondere zuständig für: *
a. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin (Art. 9);
b. Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin (Art. 9);
c. Wahl der Rechnungsprüfungsstelle (Art. 12);
d. Genehmigung von Budget, Rechnung und Jahresbericht;
e. Genehmigung des Protokolls;
f. verbandsinterne Festsetzung der Entsorgungsgebühren (Art. 15);
g. Genehmigung von Informationskampagnen;
h. Festlegung der von den Verbandsgemeinden zu zahlenden Vor - schüsse (Art. 17);
i. Änderung der Verbandsstatuten unter Vorbehalt der Zustimmung der Verbandsgemeinden;
j. Aufsicht über die Geschäftsstelle;
k. Neuaufnahme und Ausschluss von Gemeinden (Art. 19);
2
VIII B/3/3
l. Auflösung des Verbandes; m Festlegung der Bedingungen für den Transportkostenausgleich nach den Grundsätzen von Artikel 16;
n. Ausgaben, welche die Kompetenzen der Geschäftsleitung über - steigen bis maximal 250'000 Franken einmalig und 50'000 Franken wiederkehrend, für welche die Zustimmung der Gemeinden not - wendig ist. Für höhere Ausgaben sind die Gemeinden zuständig.
Art. 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
1 Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der ab - gegebenen Stimmen. Für Statutenänderungen, Ausschlüsse von Verbands - gemeinden und Auflösung des Verbandes ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Statutenänderungen bleibt die Zustimmung der Verbandsgemeinden vorbehalten.
Art. 9 *
Geschäftsstelle
1 Ausführendes Organ ist die Geschäftsstelle. Sie setzt sich aus dem Präsi - denten bzw. Vizepräsidenten der Abgeordnetenversammlung, dem Ge - schäftsführer und einem Mitglied des Departements Bau und Umwelt mit beratender Stimme zusammen.
2 Die Amtsdauer von Präsident, Vizepräsident und Geschäftsführer ent - spricht derjenigen für die kantonalen Behördenmitglieder (Art. 78 Abs. 1 und 2 Kantonsverfassung) 1 ) .
Art. 10 *
Zuständigkeit der Geschäftsstelle
1 In die Zuständigkeit der Geschäftsstelle fallen:
a. Vollzug der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung;
b. Erstellung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht;
c. Führung der Verbandsrechnung;
d. Organisation von Sitzungen der Abgeordnetenversammlung;
e. Protokollführung an den Abgeordnetenversammlungen;
f. Beschlussfassung über neue Ausgaben bis höchstens 5000 Fran - ken im Einzelfall bzw. im Geschäftsjahr insgesamt höchstens 10'000 Franken;
g. Vertretung des Verbandes nach aussen;
h. alljährliche Anpassung der Transportkosten im Rahmen der Trans - portverträge;
i. Entscheid über Einkauf der Kehrichtsäcke und Marken;
j. Entschädigung der Geschäftsstelle;
k. Abschluss von Transportverträgen. 1) GS I A /1/1 3
VIII B/3/3
Art. 11 Zeichnungsberechtigung
1 Der Verbandspräsident bzw. der Vizepräsident und der Geschäftsführer zeichnen für den Verband kollektiv zu zweien.
Art. 12 Rechnungsprüfungsstelle
1 Der Rechnungsprüfungsstelle obliegt die Kontrolle der Jahresrechnung.
2 Mit dieser Aufgabe kann auch eine Treuhandgesellschaft beauftragt wer - den. 3. Zweckerfüllung
Art. 13
* Aufgaben der Gemeinden
1 Die Verbandsgemeinden sorgen dafür, dass die Standorte der Container mit den Kehrichtfahrzeugen problemlos angefahren werden können.
Art. 14
* Bereitstellung des Kehrichts
1 Die Bereitstellung des Kehrichts hat in den Verbandsgemeinden wie nach - stehend umschrieben zu erfolgen:
a. gebührenpflichtige Kehrichtsäcke in den Grössen 17, 35, 60 und 110 Liter;
b. Einzelstücke, Sperrgut (Höchstmass: 150 cm Länge, 100 cm Brei - te, 50 cm Höhe, 15 kg Gewicht) mit einer Sperrgutmarke versehen;
c. Normcontainer für gewerbliche Abfälle, die pro Leerung verrech - net werden, müssen mit einer Plombe versehen sein;
d. Normcontainer für Haushaltabfälle, die nur gebührenpflichtige Sä - cke enthalten dürfen, werden mit einem blauen Kleber bezeichnet, der von der Ketrag AG angebracht wird.
Art. 15 Gebühren
1 Die Kehrichtgebühren sind so zu bemessen, dass alle Kosten im Zusam - menhang mit der Abfuhr und Verbrennung des Kehrichts gedeckt werden können.
2 Allfällige Rechnungsüberschüsse sind in eine Reserve für künftige Ausga - ben oder Investitionen einzulegen.
Art. 16 Transportkostenausgleich
1 Die Kosten für die Sammlung und den Transport des Siedlungsabfalls zur - ausgleichs anzugleichen. *
4
VIII B/3/3
2 Diejenigen Verbandsgemeinden, bei denen nur einmal wöchentlich eine Kehrichtabfuhr durchgeführt wird, erhalten jährlich die Differenz der Trans - portkosten zur zweimal wöchentlich durchgeführten Kehrichtabfuhr zurück - erstattet. *
Art. 17 Defizitdeckung
1 Wenn in einer Jahresrechnung grössere Fehlbeträge auftreten, so haben die Verbandsgemeinden rückzahlbare Vorschüsse zu leisten. Diese sind pro - portional zur Bevölkerungszahl der Verbandsgemeinden festzulegen.
Art. 18 Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 4. Mitgliedschaft
Art. 19 Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden
1 Der Beitritt von Gemeinden bedarf der Zustimmung der Abgeordnetenver - sammlung. Voraussetzung ist, dass die aufzunehmenden Gemeinden Ein - richtungen für die Separatsammlungen aufweisen, welche dem Standard der Verbandsgemeinden entsprechen, und dass sie die Einführung der Sackge - bühr beschlossen haben. Über eine allfällige Einkaufsgebühr entscheidet die Abgeordnetenversammlung.
2 Verbandsgemeinden, die sich Verbandsbeschlüssen auf Dauer widersetzen oder die ihre Kontrollaufgaben ungenügend wahrnehmen, können durch Be - schluss der Abgeordnetenversammlung (Art. 8 Abs. 2) ausgeschlossen wer - den.
Art. 20 Austritt
1 Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aus dem Verband austreten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
2 Erwächst dem Verband aus dem Austritt einer Verbandsgemeinde ein nachweisbarer Nachteil, so hat die austretende Gemeinde dem Verband eine entsprechende Entschädigung zu leisten. 5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 21 Liquidationsanteile
1 Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird ein allfälliger Vorschlag bzw. Rückschlag nach Massgabe von Artikel 17 unter den Verbandsgemeinden verteilt. 5
VIII B/3/3
Art. 22 Anwendung übergeordneten Rechts
1 Soweit diese Statuten keine Regelung enthalten, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Gemeindewesen 1 ) und die Einführungserlasse zur eidge - nössischen Gesetzgebung über den Gewässerschutz und den Umwelt - schutz
2 ) sinngemäss anzuwenden.
Art. 23 Rechtsschutz, Streitigkeiten
1 Die Anfechtung von Beschlüssen der Abgeordnetenversammlung richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Verfahrensbestimmungen.
2 Im Übrigen entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Auslegung dieser Statuten der Regierungsrat als Verbandsschiedsgericht. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 3 ) .
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege - setzes über die öffentlich-rechtliche Klage.
Art. 24 Inkrafttreten, Beitritt der Gründergemeinden
1 Diese Statuten treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regie - rungsrat auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
2 ...... * 1) GS II E/2 2) GS VIII B 3) GS III G/1
6
VIII B/3/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 09.06.1993 09.06.1993 Art. 3 Abs. 4 eingefügt SBE V/5 318 09.06.1993 09.06.1993 Art. 3 Abs. 5 eingefügt SBE V/5 318 09.06.1993 09.06.1993 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE V/5 318 09.06.1993 09.06.1993 Art. 10 totalrevidiert SBE V/5 318 09.06.1993 09.06.1993 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE V/5 318 09.06.1993 09.06.1993 Art. 16 Abs. 2 eingefügt SBE V/5 318 23.05.2007 01.01.2008 Art. 1 totalrevidiert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 5 aufgehoben SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 5 totalrevidiert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 9 totalrevidiert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 10 totalrevidiert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 13 totalrevidiert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 14 totalrevidiert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE X/7 452 23.05.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 2 aufgehoben SBE X/7 452 05.05.2010 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert SBE XII 7
VIII B/3/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 23.05.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 452
Art. 3 Abs. 1 23.05.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 452
Art. 3 Abs. 2 23.05.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 452
Art. 3 Abs. 4 09.06.1993
09.06.1993 eingefügt SBE V/5 318
Art. 3 Abs. 5 09.06.1993
09.06.1993 eingefügt SBE V/5 318
Art. 3 Abs. 5 23.05.2007
01.01.2008 aufgehoben SBE X/7 452
Art. 5 23.05.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 452
Art. 5 05.05.2010
01.01.2011 totalrevidiert SBE XII
Art. 7 Abs. 2 09.06.1993
09.06.1993 geändert SBE V/5 318
Art. 7 Abs. 2 23.05.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 452
Art. 9 23.05.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 452
Art. 10 09.06.1993
09.06.1993 totalrevidiert SBE V/5 318
Art. 10 23.05.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 452
Art. 13 23.05.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 452
Art. 14 23.05.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 452
Art. 16 Abs. 1 09.06.1993
09.06.1993 geändert SBE V/5 318
Art. 16 Abs. 1 23.05.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 452
Art. 16 Abs. 2 09.06.1993
09.06.1993 eingefügt SBE V/5 318
Art. 24 Abs. 2 23.05.2007
01.01.2008 aufgehoben SBE X/7 452
8
Feedback